§ 2 W-MB (weggefallen)

Mäklergebühr der Wiener Börsesensale

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.01.2018 bis 31.12.9999
(1) Die Mäklergebühr wird beiden Parteien je zur Hälfte verrechnet; bei Kompensationsgeschäften wird die Mäklergebühr nur von einer - nämlich der größeren - Seite berechnet§ 2 W-MB seit 02.01.2018 weggefallen.

(2) Geschäfte aus verschiedenen Kursvorfällen (Fließhandel) sind auch bei Kursgleichheit weder zusammenzufassen noch zu kompensieren.

Stand vor dem 02.01.2018

In Kraft vom 01.01.2002 bis 02.01.2018
(1) Die Mäklergebühr wird beiden Parteien je zur Hälfte verrechnet; bei Kompensationsgeschäften wird die Mäklergebühr nur von einer - nämlich der größeren - Seite berechnet§ 2 W-MB seit 02.01.2018 weggefallen.

(2) Geschäfte aus verschiedenen Kursvorfällen (Fließhandel) sind auch bei Kursgleichheit weder zusammenzufassen noch zu kompensieren.

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