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(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Landeshauptmannes von Wien vom 17. Mai 1960, betreffend die Mäklergebühr der Wiener Börsesensale, LGBl. für Wien Nr. 12, außer Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Landeshauptmannes von Wien vom 17. Mai 1960, betreffend die Mäklergebühr der Wiener Börsesensale, LGBl. für Wien Nr. 12, außer Kraft.