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(1) Der amtliche Stimmzettel hat in der Reihenfolge, die sich aus § 47 Abs. 3 ergibt, für jede wahlwerbende Partei eine gleich große Zeile vorzusehen. Sie hat die Listennummer, einen Kreis, die Parteibezeichnung einschließlich der allfälligen Kurzbezeichnung sowie Bewerberrubriken in der Reihenfolge der Parteiliste mit Kreisen und arabischen Ziffern unter Angabe von Familien- oder NachnamenFamiliennamen, Vornamen und Geburtsjahr zu enthalten. Im übrigen ist der amtliche Stimmzettel unter Berücksichtigung der gemäß § 47 erfolgten Veröffentlichung nach dem Muster Anlage 6 zu gestalten. In gleicher Weise sind Stimmzettel-Schablonen (§ 62 Abs. 1) herzustellen. Die amtlichen Stimmzettel und die Stimmzettel-Schablonen dürfen nur auf Anordnung der Landeswahlbehörde hergestellt werden.
(2) Die Größe der amtlichen Stimmzettel hat sich nach der Anzahl der zu berücksichtigenden Listennummern zu richten. Das Ausmaß hat zumindest dem Format DIN A3 zu entsprechen. Es sind für alle Parteibezeichnungen die gleiche Größe der Rechtecke und der Druckbuchstaben, für die Abkürzung der Parteibezeichnungen einheitlich größtmögliche Druckbuchstaben zu verwenden. Bei mehr als dreizeiligen Parteibezeichnungen kann die Größe der Druckbuchstaben dem zur Verfügung stehenden Raum entsprechend angepaßt werden. Das Wort “Liste” ist einheitlich klein zu drucken, für die Listennummern können einheitlich größtmögliche Ziffern verwendet werden. Die Farbe aller Druckbuchstaben hat einheitlich schwarz zu sein. Die Trennungslinie der Rechtecke und die Kreise haben in gleicher Stärke ausgeführt zu werden.
(3) Die amtlichen Stimmzettel sind durch die Landeswahlbehörde den Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden über die Bezirkshaupmannschaft und Gemeinden, bei Städten mit eigenem Statut über diese, entsprechend der endgültigen Zahl der Wahlberechtigten im Bereiche der Wahlbehörde, zusätzlich einer Reserve von 15 v.H. zu übermitteln. Eine weitere Reserve von 5 v.H. ist den Bezirksverwaltungsbehörden für einen allfälligen zusätzlichen Bedarf der Wahlbehörden am Wahltage zur Verfügung zu stellen. Die amtlichen Stimmzettel sind jeweils gegen eine Empfangsbestätigung in zweifacher Ausfertigung auszufolgen; hiebei ist eine Ausfertigung für den Übergeber, die zweite Ausfertigung für den Übernehmer bestimmt.
(4) Die Kosten der Herstellung des amtlichen Stimmzettels und der Stimmzettel-Schablone (§ 62 Abs. 1) sind vom Lande zu tragen.
(1) Der amtliche Stimmzettel hat in der Reihenfolge, die sich aus § 47 Abs. 3 ergibt, für jede wahlwerbende Partei eine gleich große Zeile vorzusehen. Sie hat die Listennummer, einen Kreis, die Parteibezeichnung einschließlich der allfälligen Kurzbezeichnung sowie Bewerberrubriken in der Reihenfolge der Parteiliste mit Kreisen und arabischen Ziffern unter Angabe von Familien- oder NachnamenFamiliennamen, Vornamen und Geburtsjahr zu enthalten. Im übrigen ist der amtliche Stimmzettel unter Berücksichtigung der gemäß § 47 erfolgten Veröffentlichung nach dem Muster Anlage 6 zu gestalten. In gleicher Weise sind Stimmzettel-Schablonen (§ 62 Abs. 1) herzustellen. Die amtlichen Stimmzettel und die Stimmzettel-Schablonen dürfen nur auf Anordnung der Landeswahlbehörde hergestellt werden.
(2) Die Größe der amtlichen Stimmzettel hat sich nach der Anzahl der zu berücksichtigenden Listennummern zu richten. Das Ausmaß hat zumindest dem Format DIN A3 zu entsprechen. Es sind für alle Parteibezeichnungen die gleiche Größe der Rechtecke und der Druckbuchstaben, für die Abkürzung der Parteibezeichnungen einheitlich größtmögliche Druckbuchstaben zu verwenden. Bei mehr als dreizeiligen Parteibezeichnungen kann die Größe der Druckbuchstaben dem zur Verfügung stehenden Raum entsprechend angepaßt werden. Das Wort “Liste” ist einheitlich klein zu drucken, für die Listennummern können einheitlich größtmögliche Ziffern verwendet werden. Die Farbe aller Druckbuchstaben hat einheitlich schwarz zu sein. Die Trennungslinie der Rechtecke und die Kreise haben in gleicher Stärke ausgeführt zu werden.
(3) Die amtlichen Stimmzettel sind durch die Landeswahlbehörde den Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden über die Bezirkshaupmannschaft und Gemeinden, bei Städten mit eigenem Statut über diese, entsprechend der endgültigen Zahl der Wahlberechtigten im Bereiche der Wahlbehörde, zusätzlich einer Reserve von 15 v.H. zu übermitteln. Eine weitere Reserve von 5 v.H. ist den Bezirksverwaltungsbehörden für einen allfälligen zusätzlichen Bedarf der Wahlbehörden am Wahltage zur Verfügung zu stellen. Die amtlichen Stimmzettel sind jeweils gegen eine Empfangsbestätigung in zweifacher Ausfertigung auszufolgen; hiebei ist eine Ausfertigung für den Übergeber, die zweite Ausfertigung für den Übernehmer bestimmt.
(4) Die Kosten der Herstellung des amtlichen Stimmzettels und der Stimmzettel-Schablone (§ 62 Abs. 1) sind vom Lande zu tragen.