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Leerer amtlicher Stimmzettel
(1) Der leere amtliche Stimmzettel hat die Möglichkeit zur Eintragung der Wahlkreisnummer durch den Wahlleiter vorzusehen und eine Rubrik zu enthalten, in die der Wähler die Parteibezeichnung (Kurzbezeichnung) der von ihm gewählten Partei eintragen kann sowie einen Raum zur Eintragung von höchstens drei Bewerbern der gewählten Parteiliste. Im übrigen ist der leere amtliche Stimmzettel nach dem Muster Anlage 7 zu gestalten. Der leere amtliche Stimmzettel darf nur auf Anordnung der Landeswahlbehörde hergestellt werden.
(2) Das Ausmaß des leeren amtlichen Stimmzettels hat ungefähr 14,5 bis 15,5 cm in der Breite und 20 bis 22 cm in der Länge zu betragen.
(3) Die leeren amtlichen Stimmzettel sind durch die Landeswahlbehörde den Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden über die Bezirkshauptmannschaften und die Gemeinden, bei Städten mit eigenem Statut über diese, in der erforderlichen Anzahl zu übermitteln. § 69 Abs 3 letzter Satz gilt sinngemäß.
Leerer amtlicher Stimmzettel
(1) Der leere amtliche Stimmzettel hat die Möglichkeit zur Eintragung der Wahlkreisnummer durch den Wahlleiter vorzusehen und eine Rubrik zu enthalten, in die der Wähler die Parteibezeichnung (Kurzbezeichnung) der von ihm gewählten Partei eintragen kann sowie einen Raum zur Eintragung von höchstens drei Bewerbern der gewählten Parteiliste. Im übrigen ist der leere amtliche Stimmzettel nach dem Muster Anlage 7 zu gestalten. Der leere amtliche Stimmzettel darf nur auf Anordnung der Landeswahlbehörde hergestellt werden.
(2) Das Ausmaß des leeren amtlichen Stimmzettels hat ungefähr 14,5 bis 15,5 cm in der Breite und 20 bis 22 cm in der Länge zu betragen.
(3) Die leeren amtlichen Stimmzettel sind durch die Landeswahlbehörde den Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden über die Bezirkshauptmannschaften und die Gemeinden, bei Städten mit eigenem Statut über diese, in der erforderlichen Anzahl zu übermitteln. § 69 Abs 3 letzter Satz gilt sinngemäß.