§ 72a K-LTWO

Kärntner Landtagswahlordnung - K-LTWO

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 09.08.2022 bis 31.12.9999
(1) Der leere Stimmzettel ist dann gültig ausgefüllt, wenn aus ihm eindeutig zu erkennen ist, welche Parteiliste der Wahlkartenwähler wählen wollte. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Wähler die Parteibezeichnung oder die Kurzbezeichnung einer Parteiliste anführt, die in dem Wahlkreis, in welchem er in das Wählerverzeichnis einer Gemeinde eingetragen ist, veröffentlicht wurde.

(1a) Der Wähler kann auf den ihm ausgefolgten leeren amtlichen Stimmzettel durch Eintragung eines oder höchstens drei Namen von Bewerbern der von ihm gewählten Parteiliste jeweils eine Vorzugsstimme gültig vergeben. Die §§ 70, 70a und 71 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Eintragung des Namens des Bewerbers gültig ist, wenn aus ihr eindeutig hervorgeht, welchen Bewerber der gewählten Parteiliste der Wähler bezeichnen wollte; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Eintragung mindestens den Familiennamen des Bewerbers oder bei Bewerbern derselben Parteiliste mit gleichem Namen ein entsprechendes Unterscheidungsmerkmal (z.B. Angabe der Reihungsziffern in der Parteiliste, des Vornamens, Geburtsjahres, Berufes oder der Adresse) enthält.

(2) Der leere amtliche Stimmzettel ist ungültig, wenn

1.

aus der vom Wähler vorgenommenen Eintragung nicht unzweideutig hervorgeht, welche Parteiliste er wählen wollte, oder

2.

eine Partei bezeichnet wurde, von der ein Kreiswahlvorschlag in dem Wahlkreis, in welchem der Wahlberechtigte im Wählerverzeichnis einer Gemeinde eingetragen ist, nicht veröffentlicht wurde, oder

3.

keine Parteiliste und auch kein Bewerber bezeichnet wurde, oder

4.

die Nummer des Wahlkreises (§ 66 Abs.5 letzter Satz) nicht eingesetzt oder nicht eindeutig erkennbar ist.

(3) Die Vorschriften des § 72 Abs.1 Z 1 und 2 sowie die Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß

Stand vor dem 08.08.2022

In Kraft vom 01.12.2018 bis 08.08.2022
(1) Der leere Stimmzettel ist dann gültig ausgefüllt, wenn aus ihm eindeutig zu erkennen ist, welche Parteiliste der Wahlkartenwähler wählen wollte. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Wähler die Parteibezeichnung oder die Kurzbezeichnung einer Parteiliste anführt, die in dem Wahlkreis, in welchem er in das Wählerverzeichnis einer Gemeinde eingetragen ist, veröffentlicht wurde.

(1a) Der Wähler kann auf den ihm ausgefolgten leeren amtlichen Stimmzettel durch Eintragung eines oder höchstens drei Namen von Bewerbern der von ihm gewählten Parteiliste jeweils eine Vorzugsstimme gültig vergeben. Die §§ 70, 70a und 71 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Eintragung des Namens des Bewerbers gültig ist, wenn aus ihr eindeutig hervorgeht, welchen Bewerber der gewählten Parteiliste der Wähler bezeichnen wollte; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Eintragung mindestens den Familiennamen des Bewerbers oder bei Bewerbern derselben Parteiliste mit gleichem Namen ein entsprechendes Unterscheidungsmerkmal (z.B. Angabe der Reihungsziffern in der Parteiliste, des Vornamens, Geburtsjahres, Berufes oder der Adresse) enthält.

(2) Der leere amtliche Stimmzettel ist ungültig, wenn

1.

aus der vom Wähler vorgenommenen Eintragung nicht unzweideutig hervorgeht, welche Parteiliste er wählen wollte, oder

2.

eine Partei bezeichnet wurde, von der ein Kreiswahlvorschlag in dem Wahlkreis, in welchem der Wahlberechtigte im Wählerverzeichnis einer Gemeinde eingetragen ist, nicht veröffentlicht wurde, oder

3.

keine Parteiliste und auch kein Bewerber bezeichnet wurde, oder

4.

die Nummer des Wahlkreises (§ 66 Abs.5 letzter Satz) nicht eingesetzt oder nicht eindeutig erkennbar ist.

(3) Die Vorschriften des § 72 Abs.1 Z 1 und 2 sowie die Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß

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