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(1a) Der Wähler kann auf den ihm ausgefolgten leeren amtlichen Stimmzettel durch Eintragung eines oder höchstens drei Namen von Bewerbern der von ihm gewählten Parteiliste jeweils eine Vorzugsstimme gültig vergeben. Die §§ 70, 70a und 71 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Eintragung des Namens des Bewerbers gültig ist, wenn aus ihr eindeutig hervorgeht, welchen Bewerber der gewählten Parteiliste der Wähler bezeichnen wollte; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Eintragung mindestens den Familiennamen des Bewerbers oder bei Bewerbern derselben Parteiliste mit gleichem Namen ein entsprechendes Unterscheidungsmerkmal (z.B. Angabe der Reihungsziffern in der Parteiliste, des Vornamens, Geburtsjahres, Berufes oder der Adresse) enthält.
(2) Der leere amtliche Stimmzettel ist ungültig, wenn
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(3) Die Vorschriften des § 72 Abs.1 Z 1 und 2 sowie die Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß
(1a) Der Wähler kann auf den ihm ausgefolgten leeren amtlichen Stimmzettel durch Eintragung eines oder höchstens drei Namen von Bewerbern der von ihm gewählten Parteiliste jeweils eine Vorzugsstimme gültig vergeben. Die §§ 70, 70a und 71 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Eintragung des Namens des Bewerbers gültig ist, wenn aus ihr eindeutig hervorgeht, welchen Bewerber der gewählten Parteiliste der Wähler bezeichnen wollte; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Eintragung mindestens den Familiennamen des Bewerbers oder bei Bewerbern derselben Parteiliste mit gleichem Namen ein entsprechendes Unterscheidungsmerkmal (z.B. Angabe der Reihungsziffern in der Parteiliste, des Vornamens, Geburtsjahres, Berufes oder der Adresse) enthält.
(2) Der leere amtliche Stimmzettel ist ungültig, wenn
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(3) Die Vorschriften des § 72 Abs.1 Z 1 und 2 sowie die Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß