§ 73 K-LTWO Stimmzettelprüfung, Stimmenzählung

Kärntner Landtagswahlordnung - K-LTWO

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.11.2023 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsWenn die für die Wahlhandlung festgesetzte Zeit abgelaufen ist und alle bis dahin im Wahllokal oder in dem von der Wahlbehörde bestimmten Warteraum erschienenen Wähler gestimmt haben, erklärt die Wahlbehörde die Stimmenabgabe für geschlossen. Nach Abschluß der Stimmenabgabe ist das Wahllokal, in welchem nur die Mitglieder der Wahlbehörde, deren Hilfsorgange, die Vertrauenspersonen gemäß § 11 Abs.4 und die Wahlzeugen verbleiben dürfen, zu schließen.Wenn die für die Wahlhandlung festgesetzte Zeit abgelaufen ist und alle bis dahin im Wahllokal oder in dem von der Wahlbehörde bestimmten Warteraum erschienenen Wähler gestimmt haben, erklärt die Wahlbehörde die Stimmenabgabe für geschlossen. Nach Abschluß der Stimmenabgabe ist das Wahllokal, in welchem nur die Mitglieder der Wahlbehörde, deren Hilfsorgange, die Vertrauenspersonen gemäß Paragraph 11, Absatz und die Wahlzeugen verbleiben dürfen, zu schließen.
  2. (2)Absatz 2Die Wahlbehörde stellt unter Berücksichtigung der im Abstimmungsverzeichnis vermerkten allfälligen zusätzlichen Ausgaben zuerst fest, wieviel amtliche Stimmzettel insgesamt ausgegeben wurden, und überprüft, ob diese Anzahl zusammen mit dem noch verbleibenden, nicht ausgegebenen Rest die Zahl der vor der Wahlhandlung übernommenen amtlichen Stimmzettel ergibt.
  3. (3)Absatz 3(entfällt)
  4. (4)Absatz 4Hierauf hat die Wahlbehörde die übrigenin der Wahlurne befindlichen Wahlkuverts gründlich zu mischen und festzustellen:
    1. a)Litera adie Zahl der von den Wählern abgegebenen Wahlkuverts;
    2. b)Litera bdie Zahl der im Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Wähler;
    3. c)Litera cden mutmaßlichen Grund, wenn die Zahl zu a) mit der Zahl zu b) nicht übereinstimmt.
  5. (5)Absatz 5Die Wahlbehörde hat hierauf die von den Wählern abgegebenen Wahlkuverts zu öffnen, die Stimmzettel zu entnehmen, deren Gültigkeit zu überprüfen, die ungültigen Stimmzettel mit fortlaufenden Nummern zu versehen und festzustellen:
    1. a)Litera adie Gesamtsumme der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen;
    2. b)Litera bdie Summe der abgegebenen ungültigen Stimmen;
    3. c)Litera cdie Summe der abgegebenen gültigen Stimmen;
    4. d)Litera ddie auf die einzelnen Parteien entfallenden abgegebenen gültigen Stimmen (Parteisummen).
  6. (5a)Absatz 5 aIn Gemeinden, die nicht in Wahlsprengel eingeteilt sind und in denen keine Wahlbehörde für die Briefwahl eingerichtet wurde, prüft in der Folge die Gemeindewahlbehörde, allenfalls unter Heranziehung von Hilfsorganen, die gemäß § 56a eingelangten sowie die gemäß § 64 Abs. 6 entgegengenommenen Wahlkarten auf die Unversehrtheit des Verschlusses. Anschließend prüft die Gemeindewahlbehörde, allenfalls unter Heranziehung von Hilfsorganen, ob die auf den Wahlkarten aufscheinenden eidesstattlichen Erklärungen (§ 56a Abs. 2) vorliegen. Wahlkarten, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, dürfen in die Ergebnisermittlung nicht miteinbezogen werden. Danach öffnet die Gemeindewahlbehörde, allenfalls unter Heranziehung von Hilfsorganen, die Wahlkarten, entnimmt die darin enthaltenen miteinzubeziehenden Wahlkuverts und legt diese in ein hierfür vorbereitetes Behältnis. Wahlkarten, bei denen ein Nichtigkeitsgrund gemäß § 56a Abs. 3 vorliegt, dürfen in die Ergebnisermittlung ebenfalls nicht miteinbezogen werden. Nicht miteinzubeziehende Wahlkarten sind dem Wahlakt unter Verschluss beizufügen. Die Gründe für das Nicht-Miteinbeziehen der Wahlkarten sind in einer Niederschrift festzuhalten. Nach gründlichem Mischen der miteinzubeziehenden Wahlkuverts hat die Gemeindewahlbehörde diese, allenfalls unter Heranziehung von Hilfsorganen, zu öffnen, die amtlichen Stimmzettel zu entnehmen, deren Gültigkeit zu überprüfen, die ungültigen amtlichen Stimmzettel mit fortlaufender Nummer zu versehen und für die mittels Briefwahl abgegebenen Stimmen festzustellen:In Gemeinden, die nicht in Wahlsprengel eingeteilt sind und in denen keine Wahlbehörde für die Briefwahl eingerichtet wurde, prüft in der Folge die Gemeindewahlbehörde, allenfalls unter Heranziehung von Hilfsorganen, die gemäß Paragraph 56 a, eingelangten sowie die gemäß Paragraph 64, Absatz 6, entgegengenommenen Wahlkarten auf die Unversehrtheit des Verschlusses. Anschließend prüft die Gemeindewahlbehörde, allenfalls unter Heranziehung von Hilfsorganen, ob die auf den Wahlkarten aufscheinenden eidesstattlichen Erklärungen (Paragraph 56 a, Absatz 2,) vorliegen. Wahlkarten, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, dürfen in die Ergebnisermittlung nicht miteinbezogen werden. Danach öffnet die Gemeindewahlbehörde, allenfalls unter Heranziehung von Hilfsorganen, die Wahlkarten, entnimmt die darin enthaltenen miteinzubeziehenden Wahlkuverts und legt diese in ein hierfür vorbereitetes Behältnis. Wahlkarten, bei denen ein Nichtigkeitsgrund gemäß Paragraph 56 a, Absatz 3, vorliegt, dürfen in die Ergebnisermittlung ebenfalls nicht miteinbezogen werden. Nicht miteinzubeziehende Wahlkarten sind dem Wahlakt unter Verschluss beizufügen. Die Gründe für das Nicht-Miteinbeziehen der Wahlkarten sind in einer Niederschrift festzuhalten. Nach gründlichem Mischen der miteinzubeziehenden Wahlkuverts hat die Gemeindewahlbehörde diese, allenfalls unter Heranziehung von Hilfsorganen, zu öffnen, die amtlichen Stimmzettel zu entnehmen, deren Gültigkeit zu überprüfen, die ungültigen amtlichen Stimmzettel mit fortlaufender Nummer zu versehen und für die mittels Briefwahl abgegebenen Stimmen festzustellen:
    1. 1.Ziffer einsdie Gesamtsumme der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen;
    2. 2.Ziffer 2die Summe der abgegebenen ungültigen Stimmen;
    3. 3.Ziffer 3die Summe der abgegebenen gültigen Stimmen;
    4. 4.Ziffer 4die auf die einzelnen Parteien entfallenden abgegebenen gültigen Stimmen (Parteisummen).
    Sodann hat die Gemeindewahlbehörde die Wahlergebnisse der mittels Briefwahl abgegebenen Stimmen mit den Wahlergebnissen gemäß Abs. 5 zusammenzurechnen.Sodann hat die Gemeindewahlbehörde die Wahlergebnisse der mittels Briefwahl abgegebenen Stimmen mit den Wahlergebnissen gemäß Absatz 5, zusammenzurechnen.
  7. (6)Absatz 6Danach hat die Wahlbehörde aufgrund der ihr vorliegenden Stimmzettel für jeden Bewerber auf den Parteilisten eines veröffentlichten Wahlvorschlages die auf ihn entfallenden Vorzugsstimmen gemäß § 76a zu ermitteln und in einem Wahlpunkteprotokoll festzuhalten.Danach hat die Wahlbehörde aufgrund der ihr vorliegenden Stimmzettel für jeden Bewerber auf den Parteilisten eines veröffentlichten Wahlvorschlages die auf ihn entfallenden Vorzugsstimmen gemäß Paragraph 76 a, zu ermitteln und in einem Wahlpunkteprotokoll festzuhalten.

Stand vor dem 29.11.2023

In Kraft vom 09.08.2022 bis 29.11.2023
  1. (1)Absatz einsWenn die für die Wahlhandlung festgesetzte Zeit abgelaufen ist und alle bis dahin im Wahllokal oder in dem von der Wahlbehörde bestimmten Warteraum erschienenen Wähler gestimmt haben, erklärt die Wahlbehörde die Stimmenabgabe für geschlossen. Nach Abschluß der Stimmenabgabe ist das Wahllokal, in welchem nur die Mitglieder der Wahlbehörde, deren Hilfsorgange, die Vertrauenspersonen gemäß § 11 Abs.4 und die Wahlzeugen verbleiben dürfen, zu schließen.Wenn die für die Wahlhandlung festgesetzte Zeit abgelaufen ist und alle bis dahin im Wahllokal oder in dem von der Wahlbehörde bestimmten Warteraum erschienenen Wähler gestimmt haben, erklärt die Wahlbehörde die Stimmenabgabe für geschlossen. Nach Abschluß der Stimmenabgabe ist das Wahllokal, in welchem nur die Mitglieder der Wahlbehörde, deren Hilfsorgange, die Vertrauenspersonen gemäß Paragraph 11, Absatz und die Wahlzeugen verbleiben dürfen, zu schließen.
  2. (2)Absatz 2Die Wahlbehörde stellt unter Berücksichtigung der im Abstimmungsverzeichnis vermerkten allfälligen zusätzlichen Ausgaben zuerst fest, wieviel amtliche Stimmzettel insgesamt ausgegeben wurden, und überprüft, ob diese Anzahl zusammen mit dem noch verbleibenden, nicht ausgegebenen Rest die Zahl der vor der Wahlhandlung übernommenen amtlichen Stimmzettel ergibt.
  3. (3)Absatz 3(entfällt)
  4. (4)Absatz 4Hierauf hat die Wahlbehörde die übrigenin der Wahlurne befindlichen Wahlkuverts gründlich zu mischen und festzustellen:
    1. a)Litera adie Zahl der von den Wählern abgegebenen Wahlkuverts;
    2. b)Litera bdie Zahl der im Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Wähler;
    3. c)Litera cden mutmaßlichen Grund, wenn die Zahl zu a) mit der Zahl zu b) nicht übereinstimmt.
  5. (5)Absatz 5Die Wahlbehörde hat hierauf die von den Wählern abgegebenen Wahlkuverts zu öffnen, die Stimmzettel zu entnehmen, deren Gültigkeit zu überprüfen, die ungültigen Stimmzettel mit fortlaufenden Nummern zu versehen und festzustellen:
    1. a)Litera adie Gesamtsumme der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen;
    2. b)Litera bdie Summe der abgegebenen ungültigen Stimmen;
    3. c)Litera cdie Summe der abgegebenen gültigen Stimmen;
    4. d)Litera ddie auf die einzelnen Parteien entfallenden abgegebenen gültigen Stimmen (Parteisummen).
  6. (5a)Absatz 5 aIn Gemeinden, die nicht in Wahlsprengel eingeteilt sind und in denen keine Wahlbehörde für die Briefwahl eingerichtet wurde, prüft in der Folge die Gemeindewahlbehörde, allenfalls unter Heranziehung von Hilfsorganen, die gemäß § 56a eingelangten sowie die gemäß § 64 Abs. 6 entgegengenommenen Wahlkarten auf die Unversehrtheit des Verschlusses. Anschließend prüft die Gemeindewahlbehörde, allenfalls unter Heranziehung von Hilfsorganen, ob die auf den Wahlkarten aufscheinenden eidesstattlichen Erklärungen (§ 56a Abs. 2) vorliegen. Wahlkarten, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, dürfen in die Ergebnisermittlung nicht miteinbezogen werden. Danach öffnet die Gemeindewahlbehörde, allenfalls unter Heranziehung von Hilfsorganen, die Wahlkarten, entnimmt die darin enthaltenen miteinzubeziehenden Wahlkuverts und legt diese in ein hierfür vorbereitetes Behältnis. Wahlkarten, bei denen ein Nichtigkeitsgrund gemäß § 56a Abs. 3 vorliegt, dürfen in die Ergebnisermittlung ebenfalls nicht miteinbezogen werden. Nicht miteinzubeziehende Wahlkarten sind dem Wahlakt unter Verschluss beizufügen. Die Gründe für das Nicht-Miteinbeziehen der Wahlkarten sind in einer Niederschrift festzuhalten. Nach gründlichem Mischen der miteinzubeziehenden Wahlkuverts hat die Gemeindewahlbehörde diese, allenfalls unter Heranziehung von Hilfsorganen, zu öffnen, die amtlichen Stimmzettel zu entnehmen, deren Gültigkeit zu überprüfen, die ungültigen amtlichen Stimmzettel mit fortlaufender Nummer zu versehen und für die mittels Briefwahl abgegebenen Stimmen festzustellen:In Gemeinden, die nicht in Wahlsprengel eingeteilt sind und in denen keine Wahlbehörde für die Briefwahl eingerichtet wurde, prüft in der Folge die Gemeindewahlbehörde, allenfalls unter Heranziehung von Hilfsorganen, die gemäß Paragraph 56 a, eingelangten sowie die gemäß Paragraph 64, Absatz 6, entgegengenommenen Wahlkarten auf die Unversehrtheit des Verschlusses. Anschließend prüft die Gemeindewahlbehörde, allenfalls unter Heranziehung von Hilfsorganen, ob die auf den Wahlkarten aufscheinenden eidesstattlichen Erklärungen (Paragraph 56 a, Absatz 2,) vorliegen. Wahlkarten, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, dürfen in die Ergebnisermittlung nicht miteinbezogen werden. Danach öffnet die Gemeindewahlbehörde, allenfalls unter Heranziehung von Hilfsorganen, die Wahlkarten, entnimmt die darin enthaltenen miteinzubeziehenden Wahlkuverts und legt diese in ein hierfür vorbereitetes Behältnis. Wahlkarten, bei denen ein Nichtigkeitsgrund gemäß Paragraph 56 a, Absatz 3, vorliegt, dürfen in die Ergebnisermittlung ebenfalls nicht miteinbezogen werden. Nicht miteinzubeziehende Wahlkarten sind dem Wahlakt unter Verschluss beizufügen. Die Gründe für das Nicht-Miteinbeziehen der Wahlkarten sind in einer Niederschrift festzuhalten. Nach gründlichem Mischen der miteinzubeziehenden Wahlkuverts hat die Gemeindewahlbehörde diese, allenfalls unter Heranziehung von Hilfsorganen, zu öffnen, die amtlichen Stimmzettel zu entnehmen, deren Gültigkeit zu überprüfen, die ungültigen amtlichen Stimmzettel mit fortlaufender Nummer zu versehen und für die mittels Briefwahl abgegebenen Stimmen festzustellen:
    1. 1.Ziffer einsdie Gesamtsumme der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen;
    2. 2.Ziffer 2die Summe der abgegebenen ungültigen Stimmen;
    3. 3.Ziffer 3die Summe der abgegebenen gültigen Stimmen;
    4. 4.Ziffer 4die auf die einzelnen Parteien entfallenden abgegebenen gültigen Stimmen (Parteisummen).
    Sodann hat die Gemeindewahlbehörde die Wahlergebnisse der mittels Briefwahl abgegebenen Stimmen mit den Wahlergebnissen gemäß Abs. 5 zusammenzurechnen.Sodann hat die Gemeindewahlbehörde die Wahlergebnisse der mittels Briefwahl abgegebenen Stimmen mit den Wahlergebnissen gemäß Absatz 5, zusammenzurechnen.
  7. (6)Absatz 6Danach hat die Wahlbehörde aufgrund der ihr vorliegenden Stimmzettel für jeden Bewerber auf den Parteilisten eines veröffentlichten Wahlvorschlages die auf ihn entfallenden Vorzugsstimmen gemäß § 76a zu ermitteln und in einem Wahlpunkteprotokoll festzuhalten.Danach hat die Wahlbehörde aufgrund der ihr vorliegenden Stimmzettel für jeden Bewerber auf den Parteilisten eines veröffentlichten Wahlvorschlages die auf ihn entfallenden Vorzugsstimmen gemäß Paragraph 76 a, zu ermitteln und in einem Wahlpunkteprotokoll festzuhalten.

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