§ 74 K-LTWO

Kärntner Landtagswahlordnung - K-LTWO

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 09.08.2022 bis 31.12.9999
(1) Die Wahlbehörde hat hierauf den Wahlvorgang und das örtliche Wahlergebnis in einer Niederschrift zu beurkunden.

(2) Die Niederschrift hat mindestens zu enthalten:

a)

die Bezeichnung des Wahlortes (Gemeinde, politischer Bezirk, Wahlsprengel, Wahllokal, Wahlkreis) und den Wahltag;

b)

die Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Wahlbehörde sowie der Vertrauenspersonen gemäß § 11 Abs.4;

c)

die Namen der anwesenden Wahlzeugen;

d)

die Zeit des Beginnes und Schlusses der Wahlhandlung;

e)

die Anzahl der übernommenen und an die Wähler ausgegebenen amtlichen Stimmzettel;

f)

die Namen der Wahlkartenwähler unter besonderer Hervorhebung der Wahlkartenwähler aus anderen Wahlkreisen; hat niemand mit Wahlkarten gewählt, so ist dies ausdrücklich zu vermerken;

g)

die Beschlüsse der Wahlbehörde über die Zulassung oder Nichtzulassung von Wählern zur Stimmenabgabe (§ 67);

h)

sonstige Beschlüsse der Wahlbehörde, die während der Wahlhandlung gefaßt wurden (zB Unterbrechung der Wahlhandlung usw);

i)

die Feststellungen der Wahlbehörden nach § 73 Abs. 4 bis 5a, wobei, wenn ungültige Stimmen festgestellt wurden, auch der Grund der Ungültigkeit anzuführen ist;

j)

die Zahl der gemäß § 66 Abs. 7 entgegengenommenen Wahlkarten, die zur Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendet worden sind.

(3) Der Niederschrift sind anzuschließen:

a)

das Wählerverzeichnis;

b)

das Abstimmungsverzeichnis;

c)

die Wahlkarten der Wahlkartenwähler;

d)

die Empfangsbestätigung über die Anzahl der übernommenen amtlichen Stimmzettel;

e)

die ungültigen Stimmzettel, die in abgesonderten Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu verpacken sind;

f)

die gültigen Stimmzettel, die je nach den Parteilisten und innerhalb diesen nach Stimmzettel mit und ohne Bezeichnung von Bewerbern der Parteilisten in abgesonderten Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu verpacken sind;

g)

die nicht zur Ausgabe gelangten amtlichen Stimmzettel, die ebenfalls in abgesonderten Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu verpacken sind;

h)

die von den Wahlkartenwählern aus anderen Wahlkreisen abgegebenen Wahlkuverts im besonders gekennzeichneten, versiegelten Umschlag (§ 73 Abs.3);

i)

nicht behobene Wahlkarten gemäß § 37 Abs. 7;

j)

die gemäß § 66 Abs. 7 entgegengenommenen Wahlkarten, die zur Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendet worden sind;

k)

die gemäß § 73 Abs. 6 ausgefüllten Wahlpunkteprotokolle.

(4) Die Niederschrift ist hierauf von den Mitgliedern der Wahlbehörde zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterschrieben, ist der Grund hiefür anzugeben.

(5) Damit ist die Wahlhandlung beendet.

(6) Die Niederschrift samt ihren Beilagen bildet den Wahlakt der Wahlbehörde.

(7) (entfällt)

Stand vor dem 08.08.2022

In Kraft vom 08.10.2020 bis 08.08.2022
(1) Die Wahlbehörde hat hierauf den Wahlvorgang und das örtliche Wahlergebnis in einer Niederschrift zu beurkunden.

(2) Die Niederschrift hat mindestens zu enthalten:

a)

die Bezeichnung des Wahlortes (Gemeinde, politischer Bezirk, Wahlsprengel, Wahllokal, Wahlkreis) und den Wahltag;

b)

die Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Wahlbehörde sowie der Vertrauenspersonen gemäß § 11 Abs.4;

c)

die Namen der anwesenden Wahlzeugen;

d)

die Zeit des Beginnes und Schlusses der Wahlhandlung;

e)

die Anzahl der übernommenen und an die Wähler ausgegebenen amtlichen Stimmzettel;

f)

die Namen der Wahlkartenwähler unter besonderer Hervorhebung der Wahlkartenwähler aus anderen Wahlkreisen; hat niemand mit Wahlkarten gewählt, so ist dies ausdrücklich zu vermerken;

g)

die Beschlüsse der Wahlbehörde über die Zulassung oder Nichtzulassung von Wählern zur Stimmenabgabe (§ 67);

h)

sonstige Beschlüsse der Wahlbehörde, die während der Wahlhandlung gefaßt wurden (zB Unterbrechung der Wahlhandlung usw);

i)

die Feststellungen der Wahlbehörden nach § 73 Abs. 4 bis 5a, wobei, wenn ungültige Stimmen festgestellt wurden, auch der Grund der Ungültigkeit anzuführen ist;

j)

die Zahl der gemäß § 66 Abs. 7 entgegengenommenen Wahlkarten, die zur Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendet worden sind.

(3) Der Niederschrift sind anzuschließen:

a)

das Wählerverzeichnis;

b)

das Abstimmungsverzeichnis;

c)

die Wahlkarten der Wahlkartenwähler;

d)

die Empfangsbestätigung über die Anzahl der übernommenen amtlichen Stimmzettel;

e)

die ungültigen Stimmzettel, die in abgesonderten Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu verpacken sind;

f)

die gültigen Stimmzettel, die je nach den Parteilisten und innerhalb diesen nach Stimmzettel mit und ohne Bezeichnung von Bewerbern der Parteilisten in abgesonderten Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu verpacken sind;

g)

die nicht zur Ausgabe gelangten amtlichen Stimmzettel, die ebenfalls in abgesonderten Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu verpacken sind;

h)

die von den Wahlkartenwählern aus anderen Wahlkreisen abgegebenen Wahlkuverts im besonders gekennzeichneten, versiegelten Umschlag (§ 73 Abs.3);

i)

nicht behobene Wahlkarten gemäß § 37 Abs. 7;

j)

die gemäß § 66 Abs. 7 entgegengenommenen Wahlkarten, die zur Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendet worden sind;

k)

die gemäß § 73 Abs. 6 ausgefüllten Wahlpunkteprotokolle.

(4) Die Niederschrift ist hierauf von den Mitgliedern der Wahlbehörde zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterschrieben, ist der Grund hiefür anzugeben.

(5) Damit ist die Wahlhandlung beendet.

(6) Die Niederschrift samt ihren Beilagen bildet den Wahlakt der Wahlbehörde.

(7) (entfällt)

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