§ 75 K-LTWO

Kärntner Landtagswahlordnung - K-LTWO

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.11.2023 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsIn Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, haben die Sprengelwahlbehörden die Wahlakten verschlossen und womöglich im versiegelten Umschlag unverzüglich der Gemeindewahlbehörde zu übermitteln. Noch vor Übermittlung der Wahlakten haben die Sprengelwahlbehörden die von ihnen gemäß § 73 Abs.5 getroffenen Feststellungen der Gemeindewahlbehörde auf die schnellste Art, wenn möglich telefonisch, bekanntzugeben.In Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, haben die Sprengelwahlbehörden die Wahlakten verschlossen und womöglich im versiegelten Umschlag unverzüglich der Gemeindewahlbehörde zu übermitteln. Noch vor Übermittlung der Wahlakten haben die Sprengelwahlbehörden die von ihnen gemäß Paragraph 73, Absatz , getroffenen Feststellungen der Gemeindewahlbehörde auf die schnellste Art, wenn möglich telefonisch, bekanntzugeben.
  2. (1a)Absatz eins aIn Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind und in denen keine Wahlbehörde für die Briefwahl eingerichtet wurde, prüft nach dem Schließen des letzten Wahllokales in der betreffenden Gemeinde die Gemeindewahlbehörde, allenfalls unter Heranziehung von Hilfsorganen, die gemäß § 56a eingelangten Wahlkarten auf die Unversehrtheit des Verschlusses. Anschließend prüft die Gemeindewahlbehörde, allenfalls unter Heranziehung von Hilfsorganen, ob die auf den Wahlkarten aufscheinenden eidesstattlichen Erklärungen (§ 56a Abs. 2) vorliegen. Wahlkarten, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, dürfen in die Ergebnisermittlung nicht miteinbezogen werden. Danach öffnet die Gemeindewahlbehörde, allenfalls unter Heranziehung von Hilfsorganen, die Wahlkarten, entnimmt die darin enthaltenen miteinzubeziehenden Wahlkuverts und legt diese in ein hierfür vorbereitetes Behältnis. Wahlkarten, bei denen ein Nichtigkeitsgrund gemäß § 56a Abs. 3 Z 2 bis 5 vorliegt, dürfen in die Ergebnisermittlung ebenfalls nicht miteinbezogen werden. Nicht miteinzubeziehende Wahlkarten sind dem Wahlakt unter Verschluss beizufügen. Die Gründe für das Nicht-Miteinbeziehen der Wahlkarten sind in einer Niederschrift festzuhalten. Nach gründlichem Mischen der miteinzubeziehenden Wahlkuverts hat die Gemeindewahlbehörde diese, allenfalls unter Heranziehung von Hilfsorganen, zu öffnen, die amtlichen Stimmzettel zu entnehmen, deren Gültigkeit zu überprüfen, die ungültigen amtlichen Stimmzettel mit fortlaufender Nummer zu versehen und für die mittels Briefwahl abgegebenen Stimmen festzustellen:In Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind und in denen keine Wahlbehörde für die Briefwahl eingerichtet wurde, prüft nach dem Schließen des letzten Wahllokales in der betreffenden Gemeinde die Gemeindewahlbehörde, allenfalls unter Heranziehung von Hilfsorganen, die gemäß Paragraph 56 a, eingelangten Wahlkarten auf die Unversehrtheit des Verschlusses. Anschließend prüft die Gemeindewahlbehörde, allenfalls unter Heranziehung von Hilfsorganen, ob die auf den Wahlkarten aufscheinenden eidesstattlichen Erklärungen (Paragraph 56 a, Absatz 2,) vorliegen. Wahlkarten, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, dürfen in die Ergebnisermittlung nicht miteinbezogen werden. Danach öffnet die Gemeindewahlbehörde, allenfalls unter Heranziehung von Hilfsorganen, die Wahlkarten, entnimmt die darin enthaltenen miteinzubeziehenden Wahlkuverts und legt diese in ein hierfür vorbereitetes Behältnis. Wahlkarten, bei denen ein Nichtigkeitsgrund gemäß Paragraph 56 a, Absatz 3, Ziffer 2 bis 5 vorliegt, dürfen in die Ergebnisermittlung ebenfalls nicht miteinbezogen werden. Nicht miteinzubeziehende Wahlkarten sind dem Wahlakt unter Verschluss beizufügen. Die Gründe für das Nicht-Miteinbeziehen der Wahlkarten sind in einer Niederschrift festzuhalten. Nach gründlichem Mischen der miteinzubeziehenden Wahlkuverts hat die Gemeindewahlbehörde diese, allenfalls unter Heranziehung von Hilfsorganen, zu öffnen, die amtlichen Stimmzettel zu entnehmen, deren Gültigkeit zu überprüfen, die ungültigen amtlichen Stimmzettel mit fortlaufender Nummer zu versehen und für die mittels Briefwahl abgegebenen Stimmen festzustellen:
    1. 1.Ziffer einsdie Gesamtsumme der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen;
    2. 2.Ziffer 2die Summe der abgegebenen ungültigen Stimmen;
    3. 3.Ziffer 3die Summe der abgegebenen gültigen Stimmen;
    4. 4.Ziffer 4die auf die einzelnen Parteien entfallenden abgegebenen gültigen Stimmen (Parteisummen).
    Anschließend hat die Gemeindewahlbehörde für die mittels Briefwahl abgegebenen Stimmen die für jeden Bewerber auf den Parteilisten entfallenden Vorzugsstimmen gemäß § 76a zu ermitteln und in einem Wahlpunkteprotokoll festzuhalten.Anschließend hat die Gemeindewahlbehörde für die mittels Briefwahl abgegebenen Stimmen die für jeden Bewerber auf den Parteilisten entfallenden Vorzugsstimmen gemäß Paragraph 76 a, zu ermitteln und in einem Wahlpunkteprotokoll festzuhalten.
  3. (1b)Absatz eins bIn Gemeinden, in denen eine Wahlbehörde für die Briefwahl eingerichtet wurde, hat die Wahlbehörde für die Briefwahl den Wahlakt verschlossen und womöglich im versiegelten Umschlag unverzüglich der Gemeindewahlbehörde zu übermitteln.
  4. (2)Absatz 2Sobald den Gemeindewahlbehörden für den gesamten Bereich der Gemeinde die Feststellungen nach Abs. 1a, § 73 Abs. 5 und 5a sowie § 74a bekannt sind, haben sie diese zusammengerechnet unverzüglich telefonisch oder durch Boten, jedenfalls aber auf die schnellste Art, der Bezirkswahlbehörde bekanntzugeben. Die Bezirkswahlbehörde hat nach Einlangen der Mitteilungen aller Gemeindewahlbehörden die nach Abs. 1a, § 73 Abs. 5 und 5a sowie § 74a vorgenommenen Feststellungen und die Zahl der von Wahlkartenwählern aus anderen Wahlkreisen abgegebenen Wahlkuverts für den Bereich des gesamten Bezirkes zusammenzurechnen und unverzüglich telefonisch oder durch Boten, jedenfalls aber auf die schnellste Art, der Landeswahlbehörde bekanntzugeben.Sobald den Gemeindewahlbehörden für den gesamten Bereich der Gemeinde die Feststellungen nach Absatz eins a,, Paragraph 73, Absatz 5 und 5a sowie Paragraph 74 a, bekannt sind, haben sie diese zusammengerechnet unverzüglich telefonisch oder durch Boten, jedenfalls aber auf die schnellste Art, der Bezirkswahlbehörde bekanntzugeben. Die Bezirkswahlbehörde hat nach Einlangen der Mitteilungen aller Gemeindewahlbehörden die nach Absatz eins a,, Paragraph 73, Absatz 5 und 5a sowie Paragraph 74 a, vorgenommenen Feststellungen und die Zahl der von Wahlkartenwählern aus anderen Wahlkreisen abgegebenen Wahlkuverts für den Bereich des gesamten Bezirkes zusammenzurechnen und unverzüglich telefonisch oder durch Boten, jedenfalls aber auf die schnellste Art, der Landeswahlbehörde bekanntzugeben.
  5. (2)Absatz 2Sobald den Gemeindewahlbehörden für den gesamten Bereich der Gemeinde die Feststellungen nach Abs. 1a, § 73 Abs. 5 und 5a sowie § 74a Abs. 2 bekannt sind, haben sie diese zusammengerechnet unverzüglich telefonisch oder durch Boten, jedenfalls aber auf die schnellste Art, der Bezirkswahlbehörde bekanntzugeben.Sobald den Gemeindewahlbehörden für den gesamten Bereich der Gemeinde die Feststellungen nach Absatz eins a,, Paragraph 73, Absatz 5 und 5a sowie Paragraph 74 a, Absatz 2, bekannt sind, haben sie diese zusammengerechnet unverzüglich telefonisch oder durch Boten, jedenfalls aber auf die schnellste Art, der Bezirkswahlbehörde bekanntzugeben.
  6. (3)Absatz 3Die Gemeindewahlbehörden der in Abs. 1 und 1b bezeichneten Gemeinden haben die von den Sprengelwahlbehörden gemäß § 75 Abs. 3 und bis 5 und 6 und die von der Wahlbehörde für die Briefwahl gemäß § 74a Abs. 2 und 3 vorgenommenen Feststellungen aufgrund der Niederschrift zu überprüfen, für den gesamten Bereich der Gemeinde zusammenzurechnen und in einer Niederschrift sowie in einem Wahlpunkteprotokoll für den Bereich der Gemeinde zu beurkunden. Für die Niederschrift gelten die Bestimmungen des § 74 Abs. 2 lit. a bis e und h bis j sinngemäß. Die Niederschrift hat insbesondere das Gesamtergebnis der Wahl für den Bereich der Gemeinde in der in § 73 Abs. 4 bis 5a gegliederten Form zu enthalten.Die Gemeindewahlbehörden der in Absatz eins und 1b bezeichneten Gemeinden haben die von den Sprengelwahlbehörden gemäß Paragraph 75, Absatz 3 und bis 5 und 6 und die von der Wahlbehörde für die Briefwahl gemäß Paragraph 74 a, Absatz 2 und 3 vorgenommenen Feststellungen aufgrund der Niederschrift zu überprüfen, für den gesamten Bereich der Gemeinde zusammenzurechnen und in einer Niederschrift sowie in einem Wahlpunkteprotokoll für den Bereich der Gemeinde zu beurkunden. Für die Niederschrift gelten die Bestimmungen des Paragraph 74, Absatz 2, Litera a bis e und h bis j sinngemäß. Die Niederschrift hat insbesondere das Gesamtergebnis der Wahl für den Bereich der Gemeinde in der in Paragraph 73, Absatz 4 bis 5a gegliederten Form zu enthalten.
  7. (4)Absatz 4Den Niederschriften der Gemeindewahlbehörden sind in den im Abs.1 bezeichneten Gemeinden die Wahlakten der Sprengelwahlbehörden als Beilagen anzuschließen. Den Niederschriften der Gemeindewahlbehörden sind in den im Abs. 1b bezeichneten Gemeinden die Wahlakte der Wahlbehörde für die Briefwahl als Beilagen anzuschließen. Sie bilden in diesen Gemeinden den Wahlakt der Gemeindewahlbehörde. Den Niederschriften der Gemeindewahlbehörden sind in den im Absatz , bezeichneten Gemeinden die Wahlakten der Sprengelwahlbehörden als Beilagen anzuschließen. Den Niederschriften der Gemeindewahlbehörden sind in den im Absatz eins b, bezeichneten Gemeinden die Wahlakte der Wahlbehörde für die Briefwahl als Beilagen anzuschließen. Sie bilden in diesen Gemeinden den Wahlakt der Gemeindewahlbehörde.
  8. (5)Absatz 5Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Gemeindewahlbehörde zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterschrieben, ist der Grund hiefür anzugeben.
  9. (6)Absatz 6Die Gemeindewahlbehörden haben hierauf unverzüglich die Wahlakten verschlossen und im versiegelten Umschlag der Bezirkswahlbehörde zu übermitteln.
  10. (7)Absatz 7(entfällt)
  11. (8)Absatz 8Am 15. Tag nach dem Wahltag haben der Gemeindewahlleiter und ein weiteres Mitglied der Gemeindewahlbehörde die Zahl der bis dahin verspätet eingelangten Wahlkarten festzustellen und der Landeswahlbehörde bekanntzugeben. Weiters haben sie für eine Vernichtung der ungeöffneten Wahlkarten zum Zeitpunkt, zu dem das Ergebnis der Wahl unanfechtbar feststeht, Sorge zu tragen.

Stand vor dem 29.11.2023

In Kraft vom 09.08.2022 bis 29.11.2023
  1. (1)Absatz einsIn Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, haben die Sprengelwahlbehörden die Wahlakten verschlossen und womöglich im versiegelten Umschlag unverzüglich der Gemeindewahlbehörde zu übermitteln. Noch vor Übermittlung der Wahlakten haben die Sprengelwahlbehörden die von ihnen gemäß § 73 Abs.5 getroffenen Feststellungen der Gemeindewahlbehörde auf die schnellste Art, wenn möglich telefonisch, bekanntzugeben.In Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, haben die Sprengelwahlbehörden die Wahlakten verschlossen und womöglich im versiegelten Umschlag unverzüglich der Gemeindewahlbehörde zu übermitteln. Noch vor Übermittlung der Wahlakten haben die Sprengelwahlbehörden die von ihnen gemäß Paragraph 73, Absatz , getroffenen Feststellungen der Gemeindewahlbehörde auf die schnellste Art, wenn möglich telefonisch, bekanntzugeben.
  2. (1a)Absatz eins aIn Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind und in denen keine Wahlbehörde für die Briefwahl eingerichtet wurde, prüft nach dem Schließen des letzten Wahllokales in der betreffenden Gemeinde die Gemeindewahlbehörde, allenfalls unter Heranziehung von Hilfsorganen, die gemäß § 56a eingelangten Wahlkarten auf die Unversehrtheit des Verschlusses. Anschließend prüft die Gemeindewahlbehörde, allenfalls unter Heranziehung von Hilfsorganen, ob die auf den Wahlkarten aufscheinenden eidesstattlichen Erklärungen (§ 56a Abs. 2) vorliegen. Wahlkarten, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, dürfen in die Ergebnisermittlung nicht miteinbezogen werden. Danach öffnet die Gemeindewahlbehörde, allenfalls unter Heranziehung von Hilfsorganen, die Wahlkarten, entnimmt die darin enthaltenen miteinzubeziehenden Wahlkuverts und legt diese in ein hierfür vorbereitetes Behältnis. Wahlkarten, bei denen ein Nichtigkeitsgrund gemäß § 56a Abs. 3 Z 2 bis 5 vorliegt, dürfen in die Ergebnisermittlung ebenfalls nicht miteinbezogen werden. Nicht miteinzubeziehende Wahlkarten sind dem Wahlakt unter Verschluss beizufügen. Die Gründe für das Nicht-Miteinbeziehen der Wahlkarten sind in einer Niederschrift festzuhalten. Nach gründlichem Mischen der miteinzubeziehenden Wahlkuverts hat die Gemeindewahlbehörde diese, allenfalls unter Heranziehung von Hilfsorganen, zu öffnen, die amtlichen Stimmzettel zu entnehmen, deren Gültigkeit zu überprüfen, die ungültigen amtlichen Stimmzettel mit fortlaufender Nummer zu versehen und für die mittels Briefwahl abgegebenen Stimmen festzustellen:In Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind und in denen keine Wahlbehörde für die Briefwahl eingerichtet wurde, prüft nach dem Schließen des letzten Wahllokales in der betreffenden Gemeinde die Gemeindewahlbehörde, allenfalls unter Heranziehung von Hilfsorganen, die gemäß Paragraph 56 a, eingelangten Wahlkarten auf die Unversehrtheit des Verschlusses. Anschließend prüft die Gemeindewahlbehörde, allenfalls unter Heranziehung von Hilfsorganen, ob die auf den Wahlkarten aufscheinenden eidesstattlichen Erklärungen (Paragraph 56 a, Absatz 2,) vorliegen. Wahlkarten, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, dürfen in die Ergebnisermittlung nicht miteinbezogen werden. Danach öffnet die Gemeindewahlbehörde, allenfalls unter Heranziehung von Hilfsorganen, die Wahlkarten, entnimmt die darin enthaltenen miteinzubeziehenden Wahlkuverts und legt diese in ein hierfür vorbereitetes Behältnis. Wahlkarten, bei denen ein Nichtigkeitsgrund gemäß Paragraph 56 a, Absatz 3, Ziffer 2 bis 5 vorliegt, dürfen in die Ergebnisermittlung ebenfalls nicht miteinbezogen werden. Nicht miteinzubeziehende Wahlkarten sind dem Wahlakt unter Verschluss beizufügen. Die Gründe für das Nicht-Miteinbeziehen der Wahlkarten sind in einer Niederschrift festzuhalten. Nach gründlichem Mischen der miteinzubeziehenden Wahlkuverts hat die Gemeindewahlbehörde diese, allenfalls unter Heranziehung von Hilfsorganen, zu öffnen, die amtlichen Stimmzettel zu entnehmen, deren Gültigkeit zu überprüfen, die ungültigen amtlichen Stimmzettel mit fortlaufender Nummer zu versehen und für die mittels Briefwahl abgegebenen Stimmen festzustellen:
    1. 1.Ziffer einsdie Gesamtsumme der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen;
    2. 2.Ziffer 2die Summe der abgegebenen ungültigen Stimmen;
    3. 3.Ziffer 3die Summe der abgegebenen gültigen Stimmen;
    4. 4.Ziffer 4die auf die einzelnen Parteien entfallenden abgegebenen gültigen Stimmen (Parteisummen).
    Anschließend hat die Gemeindewahlbehörde für die mittels Briefwahl abgegebenen Stimmen die für jeden Bewerber auf den Parteilisten entfallenden Vorzugsstimmen gemäß § 76a zu ermitteln und in einem Wahlpunkteprotokoll festzuhalten.Anschließend hat die Gemeindewahlbehörde für die mittels Briefwahl abgegebenen Stimmen die für jeden Bewerber auf den Parteilisten entfallenden Vorzugsstimmen gemäß Paragraph 76 a, zu ermitteln und in einem Wahlpunkteprotokoll festzuhalten.
  3. (1b)Absatz eins bIn Gemeinden, in denen eine Wahlbehörde für die Briefwahl eingerichtet wurde, hat die Wahlbehörde für die Briefwahl den Wahlakt verschlossen und womöglich im versiegelten Umschlag unverzüglich der Gemeindewahlbehörde zu übermitteln.
  4. (2)Absatz 2Sobald den Gemeindewahlbehörden für den gesamten Bereich der Gemeinde die Feststellungen nach Abs. 1a, § 73 Abs. 5 und 5a sowie § 74a bekannt sind, haben sie diese zusammengerechnet unverzüglich telefonisch oder durch Boten, jedenfalls aber auf die schnellste Art, der Bezirkswahlbehörde bekanntzugeben. Die Bezirkswahlbehörde hat nach Einlangen der Mitteilungen aller Gemeindewahlbehörden die nach Abs. 1a, § 73 Abs. 5 und 5a sowie § 74a vorgenommenen Feststellungen und die Zahl der von Wahlkartenwählern aus anderen Wahlkreisen abgegebenen Wahlkuverts für den Bereich des gesamten Bezirkes zusammenzurechnen und unverzüglich telefonisch oder durch Boten, jedenfalls aber auf die schnellste Art, der Landeswahlbehörde bekanntzugeben.Sobald den Gemeindewahlbehörden für den gesamten Bereich der Gemeinde die Feststellungen nach Absatz eins a,, Paragraph 73, Absatz 5 und 5a sowie Paragraph 74 a, bekannt sind, haben sie diese zusammengerechnet unverzüglich telefonisch oder durch Boten, jedenfalls aber auf die schnellste Art, der Bezirkswahlbehörde bekanntzugeben. Die Bezirkswahlbehörde hat nach Einlangen der Mitteilungen aller Gemeindewahlbehörden die nach Absatz eins a,, Paragraph 73, Absatz 5 und 5a sowie Paragraph 74 a, vorgenommenen Feststellungen und die Zahl der von Wahlkartenwählern aus anderen Wahlkreisen abgegebenen Wahlkuverts für den Bereich des gesamten Bezirkes zusammenzurechnen und unverzüglich telefonisch oder durch Boten, jedenfalls aber auf die schnellste Art, der Landeswahlbehörde bekanntzugeben.
  5. (2)Absatz 2Sobald den Gemeindewahlbehörden für den gesamten Bereich der Gemeinde die Feststellungen nach Abs. 1a, § 73 Abs. 5 und 5a sowie § 74a Abs. 2 bekannt sind, haben sie diese zusammengerechnet unverzüglich telefonisch oder durch Boten, jedenfalls aber auf die schnellste Art, der Bezirkswahlbehörde bekanntzugeben.Sobald den Gemeindewahlbehörden für den gesamten Bereich der Gemeinde die Feststellungen nach Absatz eins a,, Paragraph 73, Absatz 5 und 5a sowie Paragraph 74 a, Absatz 2, bekannt sind, haben sie diese zusammengerechnet unverzüglich telefonisch oder durch Boten, jedenfalls aber auf die schnellste Art, der Bezirkswahlbehörde bekanntzugeben.
  6. (3)Absatz 3Die Gemeindewahlbehörden der in Abs. 1 und 1b bezeichneten Gemeinden haben die von den Sprengelwahlbehörden gemäß § 75 Abs. 3 und bis 5 und 6 und die von der Wahlbehörde für die Briefwahl gemäß § 74a Abs. 2 und 3 vorgenommenen Feststellungen aufgrund der Niederschrift zu überprüfen, für den gesamten Bereich der Gemeinde zusammenzurechnen und in einer Niederschrift sowie in einem Wahlpunkteprotokoll für den Bereich der Gemeinde zu beurkunden. Für die Niederschrift gelten die Bestimmungen des § 74 Abs. 2 lit. a bis e und h bis j sinngemäß. Die Niederschrift hat insbesondere das Gesamtergebnis der Wahl für den Bereich der Gemeinde in der in § 73 Abs. 4 bis 5a gegliederten Form zu enthalten.Die Gemeindewahlbehörden der in Absatz eins und 1b bezeichneten Gemeinden haben die von den Sprengelwahlbehörden gemäß Paragraph 75, Absatz 3 und bis 5 und 6 und die von der Wahlbehörde für die Briefwahl gemäß Paragraph 74 a, Absatz 2 und 3 vorgenommenen Feststellungen aufgrund der Niederschrift zu überprüfen, für den gesamten Bereich der Gemeinde zusammenzurechnen und in einer Niederschrift sowie in einem Wahlpunkteprotokoll für den Bereich der Gemeinde zu beurkunden. Für die Niederschrift gelten die Bestimmungen des Paragraph 74, Absatz 2, Litera a bis e und h bis j sinngemäß. Die Niederschrift hat insbesondere das Gesamtergebnis der Wahl für den Bereich der Gemeinde in der in Paragraph 73, Absatz 4 bis 5a gegliederten Form zu enthalten.
  7. (4)Absatz 4Den Niederschriften der Gemeindewahlbehörden sind in den im Abs.1 bezeichneten Gemeinden die Wahlakten der Sprengelwahlbehörden als Beilagen anzuschließen. Den Niederschriften der Gemeindewahlbehörden sind in den im Abs. 1b bezeichneten Gemeinden die Wahlakte der Wahlbehörde für die Briefwahl als Beilagen anzuschließen. Sie bilden in diesen Gemeinden den Wahlakt der Gemeindewahlbehörde. Den Niederschriften der Gemeindewahlbehörden sind in den im Absatz , bezeichneten Gemeinden die Wahlakten der Sprengelwahlbehörden als Beilagen anzuschließen. Den Niederschriften der Gemeindewahlbehörden sind in den im Absatz eins b, bezeichneten Gemeinden die Wahlakte der Wahlbehörde für die Briefwahl als Beilagen anzuschließen. Sie bilden in diesen Gemeinden den Wahlakt der Gemeindewahlbehörde.
  8. (5)Absatz 5Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Gemeindewahlbehörde zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterschrieben, ist der Grund hiefür anzugeben.
  9. (6)Absatz 6Die Gemeindewahlbehörden haben hierauf unverzüglich die Wahlakten verschlossen und im versiegelten Umschlag der Bezirkswahlbehörde zu übermitteln.
  10. (7)Absatz 7(entfällt)
  11. (8)Absatz 8Am 15. Tag nach dem Wahltag haben der Gemeindewahlleiter und ein weiteres Mitglied der Gemeindewahlbehörde die Zahl der bis dahin verspätet eingelangten Wahlkarten festzustellen und der Landeswahlbehörde bekanntzugeben. Weiters haben sie für eine Vernichtung der ungeöffneten Wahlkarten zum Zeitpunkt, zu dem das Ergebnis der Wahl unanfechtbar feststeht, Sorge zu tragen.

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