§ 79 K-LTWO

Kärntner Landtagswahlordnung - K-LTWO

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 09.08.2022 bis 31.12.9999
(1) Sobald alle von den Gemeindewahlbehörden nach § 75 Abs. 6 oder 7 übermittelten Umschläge mit den Wahlkuverts der Wahlkartenwähler (§ 73 Abs. 3) bei der Landeswahlbehörde eingelangt sind und überdies aufgrund der Berichte nach § 75 Abs. 2 feststeht, dass weitere derartige Wahlkuverts nicht mehr einlangen werden, sind die übermittelten Wahlkuverts in ein Behältnis zu geben und gründlich zu mischen.

(2) Hierauf hat die Landeswahlbehörde die Stimmzettel, die sich in den Wahlkuverts befinden, wahlkreisweise zu sortieren, ihre Gültigkeit zu überprüfen, die ungültigen Stimmzettel mit fortlaufenden Zahlen zu versehen und dann für jeden Wahlkreis gesondert festzustellen:

1.

die Gesamtsumme der gültigen und ungültigen Stimmen;

2.

die Summe der ungültigen Stimmen;

3.

die Summe der gültigen Stimmen;

4.

die auf die einzelnen Parteien entfallenden gültigen Stimmen (Parteisummen).

(3) Die Landeswahlbehörde hat hierauf die nach Abs. 2 für jeden der Wahlkreise getroffenen Feststellungen in einer Niederschrift zu beurkunden. Diese Niederschrift ist von den Mitgliedern der Landeswahlbehörde zu unterfertigen.

(4) Schließlich hat die Landeswahlbehörde wahlkreisweise aufgrund der von den Bezirkswahlbehörden übermittelten, gesondert verpackten Stimmzettel, die sich in den Wahlkuverts der Wahlkartenwähler befinden (§ 73 Abs. 3), in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 76 Abs. 4 in Verbindung mit § 76a Wahlpunkteprotokolle zu erstellen.

Stand vor dem 08.08.2022

In Kraft vom 30.06.2017 bis 08.08.2022
(1) Sobald alle von den Gemeindewahlbehörden nach § 75 Abs. 6 oder 7 übermittelten Umschläge mit den Wahlkuverts der Wahlkartenwähler (§ 73 Abs. 3) bei der Landeswahlbehörde eingelangt sind und überdies aufgrund der Berichte nach § 75 Abs. 2 feststeht, dass weitere derartige Wahlkuverts nicht mehr einlangen werden, sind die übermittelten Wahlkuverts in ein Behältnis zu geben und gründlich zu mischen.

(2) Hierauf hat die Landeswahlbehörde die Stimmzettel, die sich in den Wahlkuverts befinden, wahlkreisweise zu sortieren, ihre Gültigkeit zu überprüfen, die ungültigen Stimmzettel mit fortlaufenden Zahlen zu versehen und dann für jeden Wahlkreis gesondert festzustellen:

1.

die Gesamtsumme der gültigen und ungültigen Stimmen;

2.

die Summe der ungültigen Stimmen;

3.

die Summe der gültigen Stimmen;

4.

die auf die einzelnen Parteien entfallenden gültigen Stimmen (Parteisummen).

(3) Die Landeswahlbehörde hat hierauf die nach Abs. 2 für jeden der Wahlkreise getroffenen Feststellungen in einer Niederschrift zu beurkunden. Diese Niederschrift ist von den Mitgliedern der Landeswahlbehörde zu unterfertigen.

(4) Schließlich hat die Landeswahlbehörde wahlkreisweise aufgrund der von den Bezirkswahlbehörden übermittelten, gesondert verpackten Stimmzettel, die sich in den Wahlkuverts der Wahlkartenwähler befinden (§ 73 Abs. 3), in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 76 Abs. 4 in Verbindung mit § 76a Wahlpunkteprotokolle zu erstellen.

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