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(2) Hierauf hat die Landeswahlbehörde die Stimmzettel, die sich in den Wahlkuverts befinden, wahlkreisweise zu sortieren, ihre Gültigkeit zu überprüfen, die ungültigen Stimmzettel mit fortlaufenden Zahlen zu versehen und dann für jeden Wahlkreis gesondert festzustellen:
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(3) Die Landeswahlbehörde hat hierauf die nach Abs. 2 für jeden der Wahlkreise getroffenen Feststellungen in einer Niederschrift zu beurkunden. Diese Niederschrift ist von den Mitgliedern der Landeswahlbehörde zu unterfertigen.
(4) Schließlich hat die Landeswahlbehörde wahlkreisweise aufgrund der von den Bezirkswahlbehörden übermittelten, gesondert verpackten Stimmzettel, die sich in den Wahlkuverts der Wahlkartenwähler befinden (§ 73 Abs. 3), in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 76 Abs. 4 in Verbindung mit § 76a Wahlpunkteprotokolle zu erstellen.
(2) Hierauf hat die Landeswahlbehörde die Stimmzettel, die sich in den Wahlkuverts befinden, wahlkreisweise zu sortieren, ihre Gültigkeit zu überprüfen, die ungültigen Stimmzettel mit fortlaufenden Zahlen zu versehen und dann für jeden Wahlkreis gesondert festzustellen:
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(3) Die Landeswahlbehörde hat hierauf die nach Abs. 2 für jeden der Wahlkreise getroffenen Feststellungen in einer Niederschrift zu beurkunden. Diese Niederschrift ist von den Mitgliedern der Landeswahlbehörde zu unterfertigen.
(4) Schließlich hat die Landeswahlbehörde wahlkreisweise aufgrund der von den Bezirkswahlbehörden übermittelten, gesondert verpackten Stimmzettel, die sich in den Wahlkuverts der Wahlkartenwähler befinden (§ 73 Abs. 3), in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 76 Abs. 4 in Verbindung mit § 76a Wahlpunkteprotokolle zu erstellen.