§ 82 K-LTWO

Kärntner Landtagswahlordnung - K-LTWO

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 09.08.2022 bis 31.12.9999
§ 82

Gewählte Bewerber, Verlautbarung

(1) Die auf eine Partei nach § 81 Abs.3 entfallenden Mandate werden von der Landeswahlbehörde den Bewerbern nach den Bestimmungen der Abs.2 und 3 zugewiesen.

(2) Die zu vergebenden Mandate werden zunächst der Reihe nach jenen Bewerbern zugewiesen, die auf Grund der Wahlpunkteprotokolle mindestens eine Anzahl an Wahlpunkten erreicht haben, die einem Drittel der Wahlzahl gemäß § 81 Abs 2 entspricht. Ist die Wahlzahl nicht durch drei teilbar, ist der Quotient für die vorzugsweise Mandatsverteilung auf die nächstniedrige ganze Zahl abzurunden. Die Reihenfolge der Zuweisung der Mandate richtet sich hiebei nach der Höhe der erreichten Wahlpunktezahl eines jeden Bewerbers, wobei die Reihenfolge mit der Höchstzahl der erreichten Wahlpunkte beginnt, der jeweils die nächstniedrigere Anzahl der Wahlpunkte folgt. Hätten danach zwei oder mehrere Bewerber auf die Zuweisung eines Mandates den gleichen Anspruch, so ist, wenn es sich um die Zuweisung des letzten an diese Partei zu vergebenden Mandates handelt, das Mandat dem Bewerber zuzuweisen, der auf der Parteiliste besser gereiht ist.

(3) Mandate einer Partei, die aufgrund der Bestimmungen des Abs.2 nicht oder nicht zur Gänze an Bewerber vergeben werden können, sind den Bewerbern in der Reihenfolge zuzuweisen, in der sie auf der Parteiliste angeführt sind. Hiebei bleiben Bewerber außer Betracht, die bereits nach Abs.2 ein Mandat zugewiesen erhalten haben.

(4) Die Bewerber, denen nach den Bestimmungen der Abs.2 und 3 die Mandate zugewiesen werden, sind von der Landeswahlbehörde als gewählt zu erklären. Ihre Namen sind an der Amtstafel des Amtes der Kärntner Landesregierung zu verlautbaren. Die Verlautbarung hat auch den Zeitpunkt zu enthalten, an dem sie an der Amtstafel angeschlagen wurde.

Stand vor dem 08.08.2022

In Kraft vom 28.09.1974 bis 08.08.2022
§ 82

Gewählte Bewerber, Verlautbarung

(1) Die auf eine Partei nach § 81 Abs.3 entfallenden Mandate werden von der Landeswahlbehörde den Bewerbern nach den Bestimmungen der Abs.2 und 3 zugewiesen.

(2) Die zu vergebenden Mandate werden zunächst der Reihe nach jenen Bewerbern zugewiesen, die auf Grund der Wahlpunkteprotokolle mindestens eine Anzahl an Wahlpunkten erreicht haben, die einem Drittel der Wahlzahl gemäß § 81 Abs 2 entspricht. Ist die Wahlzahl nicht durch drei teilbar, ist der Quotient für die vorzugsweise Mandatsverteilung auf die nächstniedrige ganze Zahl abzurunden. Die Reihenfolge der Zuweisung der Mandate richtet sich hiebei nach der Höhe der erreichten Wahlpunktezahl eines jeden Bewerbers, wobei die Reihenfolge mit der Höchstzahl der erreichten Wahlpunkte beginnt, der jeweils die nächstniedrigere Anzahl der Wahlpunkte folgt. Hätten danach zwei oder mehrere Bewerber auf die Zuweisung eines Mandates den gleichen Anspruch, so ist, wenn es sich um die Zuweisung des letzten an diese Partei zu vergebenden Mandates handelt, das Mandat dem Bewerber zuzuweisen, der auf der Parteiliste besser gereiht ist.

(3) Mandate einer Partei, die aufgrund der Bestimmungen des Abs.2 nicht oder nicht zur Gänze an Bewerber vergeben werden können, sind den Bewerbern in der Reihenfolge zuzuweisen, in der sie auf der Parteiliste angeführt sind. Hiebei bleiben Bewerber außer Betracht, die bereits nach Abs.2 ein Mandat zugewiesen erhalten haben.

(4) Die Bewerber, denen nach den Bestimmungen der Abs.2 und 3 die Mandate zugewiesen werden, sind von der Landeswahlbehörde als gewählt zu erklären. Ihre Namen sind an der Amtstafel des Amtes der Kärntner Landesregierung zu verlautbaren. Die Verlautbarung hat auch den Zeitpunkt zu enthalten, an dem sie an der Amtstafel angeschlagen wurde.

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