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Zuweisung an die Bewerber; Niederschrift;
Verlautbarung;
(1) Die im zweiten Ermittlungsverfahren zugeteilten Mandate werden den Bewerbern der Parteien in der Reihenfolge der Verbandswahlvorschläge zugewiesen. Nicht gewählte Bewerber sind Ersatzmitglieder für den Fall, daß ein Mandat ihrer Liste auf dem Verbandswahlvorschlag erledigt wird.
(2) Die Landeswahlbehörde hat das Ergebnis ihrer Feststellungen im zweiten Ermittlungsverfahren wie folgt zusammenzufassen:
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(3) Das Ergebnis der Ermittlungen der Landeswahlbehörde ist in der Niederschrift festzuhalten. Die Niederschrift hat mindestens zu enthalten:
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(4) Das Ergebnis der Ermittlung ist in der im Abs.2 bezeichneten Form unverzüglich zu verlautbaren. Die Verlautbarung hat an der Amtstafel des Amtes der Landesregierung zu erfolgen. Die Verlautbarung hat auch den Zeitpunkt zu enthalten, an dem sie an der Amtstafel angeschlagen wurde.
Zuweisung an die Bewerber; Niederschrift;
Verlautbarung;
(1) Die im zweiten Ermittlungsverfahren zugeteilten Mandate werden den Bewerbern der Parteien in der Reihenfolge der Verbandswahlvorschläge zugewiesen. Nicht gewählte Bewerber sind Ersatzmitglieder für den Fall, daß ein Mandat ihrer Liste auf dem Verbandswahlvorschlag erledigt wird.
(2) Die Landeswahlbehörde hat das Ergebnis ihrer Feststellungen im zweiten Ermittlungsverfahren wie folgt zusammenzufassen:
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(3) Das Ergebnis der Ermittlungen der Landeswahlbehörde ist in der Niederschrift festzuhalten. Die Niederschrift hat mindestens zu enthalten:
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(4) Das Ergebnis der Ermittlung ist in der im Abs.2 bezeichneten Form unverzüglich zu verlautbaren. Die Verlautbarung hat an der Amtstafel des Amtes der Landesregierung zu erfolgen. Die Verlautbarung hat auch den Zeitpunkt zu enthalten, an dem sie an der Amtstafel angeschlagen wurde.