§ 88 K-LTWO Wahlkosten

Kärntner Landtagswahlordnung - K-LTWO

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.11.2023 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Kosten der Bezirkswahlbehörden und der LandeswahlbehördenLandeswahlbehörde trägt das Land.
  2. (2)Absatz 2Soweit in Abs. 1 nicht anderes bestimmt ist, sind die mit der Durchführung der Wahl verbundenen Kosten von den Gemeinden zu tragen. Das Land hat an die Gemeinden jedoch hiefür eine Pauschalentschädigung in Höhe von 1,50 Euro pro Wahlberechtigten zu leisten und den Gemeinden die Kosten der Pauschalentschädigung für die Tätigkeit in den Wahlbehörden gemäß § 16 zu ersetzen.Soweit in Absatz eins, nicht anderes bestimmt ist, sind die mit der Durchführung der Wahl verbundenen Kosten von den Gemeinden zu tragen. Das Land hat an die Gemeinden jedoch hiefür eine Pauschalentschädigung in Höhe von 1,50 Euro pro Wahlberechtigten zu leisten und den Gemeinden die Kosten der Pauschalentschädigung für die Tätigkeit in den Wahlbehörden gemäß Paragraph 16, zu ersetzen.
  3. (3)Absatz 3Der in Abs. 2 festgesetzte Vergütungssatz vermindert oder erhöht sich, beginnend mit dem 1. Jänner 2023, jährlich in dem Maß, das sich aus der Veränderung des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 2020 oder des an seine Stelle tretenden Index gegenüber der vom Jänner 2023 verlautbarten Indexzahl ergibt, wobei Änderungen der Indexzahlen so lange nicht zu berücksichtigen sind, als sie 10 Prozent der für Jänner 2023 verlautbarten Indexzahl oder der in der Folge als Bemessungsgrundlage für eine Änderung des Vergütungssatzes herangezogene Indexzahl nicht übersteigen. Ändert sich der Vergütungssatz, so ist er auf einen ganzen Euro-Cent-Betrag zu runden und durch Verordnung der Landesregierung im Landesgesetzblatt kundzumachen.Der in Absatz 2, festgesetzte Vergütungssatz vermindert oder erhöht sich, beginnend mit dem 1. Jänner 2023, jährlich in dem Maß, das sich aus der Veränderung des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 2020 oder des an seine Stelle tretenden Index gegenüber der vom Jänner 2023 verlautbarten Indexzahl ergibt, wobei Änderungen der Indexzahlen so lange nicht zu berücksichtigen sind, als sie 10 Prozent der für Jänner 2023 verlautbarten Indexzahl oder der in der Folge als Bemessungsgrundlage für eine Änderung des Vergütungssatzes herangezogene Indexzahl nicht übersteigen. Ändert sich der Vergütungssatz, so ist er auf einen ganzen Euro-Cent-Betrag zu runden und durch Verordnung der Landesregierung im Landesgesetzblatt kundzumachen.
  4. (4)Absatz 4Die Pauschalentschädigungen und der Kostenersatz sind innerhalb von 60 Tagen nach dem Wahltag an die Gemeinden anzuweisen. Hat nach einer Wahl eine Anpassung nach Abs. 3 stattgefunden, so ist dennoch der zum Zeitpunkt der Wahl in Geltung gewesene Vergütungssatz anzuwenden.Die Pauschalentschädigungen und der Kostenersatz sind innerhalb von 60 Tagen nach dem Wahltag an die Gemeinden anzuweisen. Hat nach einer Wahl eine Anpassung nach Absatz 3, stattgefunden, so ist dennoch der zum Zeitpunkt der Wahl in Geltung gewesene Vergütungssatz anzuwenden.

Stand vor dem 29.11.2023

In Kraft vom 09.08.2022 bis 29.11.2023
  1. (1)Absatz einsDie Kosten der Bezirkswahlbehörden und der LandeswahlbehördenLandeswahlbehörde trägt das Land.
  2. (2)Absatz 2Soweit in Abs. 1 nicht anderes bestimmt ist, sind die mit der Durchführung der Wahl verbundenen Kosten von den Gemeinden zu tragen. Das Land hat an die Gemeinden jedoch hiefür eine Pauschalentschädigung in Höhe von 1,50 Euro pro Wahlberechtigten zu leisten und den Gemeinden die Kosten der Pauschalentschädigung für die Tätigkeit in den Wahlbehörden gemäß § 16 zu ersetzen.Soweit in Absatz eins, nicht anderes bestimmt ist, sind die mit der Durchführung der Wahl verbundenen Kosten von den Gemeinden zu tragen. Das Land hat an die Gemeinden jedoch hiefür eine Pauschalentschädigung in Höhe von 1,50 Euro pro Wahlberechtigten zu leisten und den Gemeinden die Kosten der Pauschalentschädigung für die Tätigkeit in den Wahlbehörden gemäß Paragraph 16, zu ersetzen.
  3. (3)Absatz 3Der in Abs. 2 festgesetzte Vergütungssatz vermindert oder erhöht sich, beginnend mit dem 1. Jänner 2023, jährlich in dem Maß, das sich aus der Veränderung des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 2020 oder des an seine Stelle tretenden Index gegenüber der vom Jänner 2023 verlautbarten Indexzahl ergibt, wobei Änderungen der Indexzahlen so lange nicht zu berücksichtigen sind, als sie 10 Prozent der für Jänner 2023 verlautbarten Indexzahl oder der in der Folge als Bemessungsgrundlage für eine Änderung des Vergütungssatzes herangezogene Indexzahl nicht übersteigen. Ändert sich der Vergütungssatz, so ist er auf einen ganzen Euro-Cent-Betrag zu runden und durch Verordnung der Landesregierung im Landesgesetzblatt kundzumachen.Der in Absatz 2, festgesetzte Vergütungssatz vermindert oder erhöht sich, beginnend mit dem 1. Jänner 2023, jährlich in dem Maß, das sich aus der Veränderung des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 2020 oder des an seine Stelle tretenden Index gegenüber der vom Jänner 2023 verlautbarten Indexzahl ergibt, wobei Änderungen der Indexzahlen so lange nicht zu berücksichtigen sind, als sie 10 Prozent der für Jänner 2023 verlautbarten Indexzahl oder der in der Folge als Bemessungsgrundlage für eine Änderung des Vergütungssatzes herangezogene Indexzahl nicht übersteigen. Ändert sich der Vergütungssatz, so ist er auf einen ganzen Euro-Cent-Betrag zu runden und durch Verordnung der Landesregierung im Landesgesetzblatt kundzumachen.
  4. (4)Absatz 4Die Pauschalentschädigungen und der Kostenersatz sind innerhalb von 60 Tagen nach dem Wahltag an die Gemeinden anzuweisen. Hat nach einer Wahl eine Anpassung nach Abs. 3 stattgefunden, so ist dennoch der zum Zeitpunkt der Wahl in Geltung gewesene Vergütungssatz anzuwenden.Die Pauschalentschädigungen und der Kostenersatz sind innerhalb von 60 Tagen nach dem Wahltag an die Gemeinden anzuweisen. Hat nach einer Wahl eine Anpassung nach Absatz 3, stattgefunden, so ist dennoch der zum Zeitpunkt der Wahl in Geltung gewesene Vergütungssatz anzuwenden.

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