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Gleichzeitige Durchführung der Wahl zum Landtag mit der
Wahl zum Nationalrat
(1) Die Landesregierung kann in der Wahlausschreibung (§ 1 Abs 2) anordnen, daß die Landtagswahl gleichzeitig mit der Nationalratswahl stattfindet, wenn der Ablauf der Gesetzgebungsperiode des Landtages dies zuläßt.
(2) Für die gleichzeitige Durchführung der Landtagswahl mit der Nationalratswahl gelten folgende Bestimmungen:
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Gleichzeitige Durchführung der Wahl zum Landtag mit der
Wahl zum Nationalrat
(1) Die Landesregierung kann in der Wahlausschreibung (§ 1 Abs 2) anordnen, daß die Landtagswahl gleichzeitig mit der Nationalratswahl stattfindet, wenn der Ablauf der Gesetzgebungsperiode des Landtages dies zuläßt.
(2) Für die gleichzeitige Durchführung der Landtagswahl mit der Nationalratswahl gelten folgende Bestimmungen:
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