§ 14 L-BG

Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999

(1) Die kalendermäßige Festlegung des Erholungsurlaubes ist unter Berücksichtigung der dienstlichen Interessen vorzunehmen, wobei auf die persönlichen Verhältnisse des Beamten angemessen Rücksicht zu nehmen ist. Soweit nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen, hat der Beamte Anspruch, die Hälfte des Erholungsurlaubes ungeteilt zu verbrauchen.

(1a) Der Beamte kann den Zeitpunkt des Antritts eines Tages des ihm zustehenden Urlaubs einmal pro Kalenderjahr einseitig bestimmen. Dieser Zeitpunkt ist dem Leiter der Dienststelle spätestens drei Monate im Vorhinein schriftlich bekannt zu geben. Kann der Beamte den Urlaubstag auf Grund einer Verfügung gemäß § 14d nicht antreten, sind Dienstleistungen an diesem Tag nach § 101 Abs 2 Z 2 und 4a dieses Gesetzes oder § 30 Abs 2 Z 2 und 5a LB-GG abzugelten. In diesem Fall besteht für das laufende Kalenderjahr kein Recht auf die neuerliche einseitige Bestimmung eines Urlaubstages.

(1b) Abweichend von Abs 1 kann zur Verfolgung öffentlicher Interessen für den nicht verfallenen Erholungsurlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren im Umfang von maximal zwei Wochen der Verbrauch durch kalendermäßige Festsetzung angeordnet werden, sofern der Beamte dienstfähig ist und der Dienstbetrieb für einen mindestens sechs Werktage andauernden Zeitraum erheblich eingeschränkt ist. Unter denselben Voraussetzungen kann der Verbrauch eines vorhandenen Zeitguthabens gemäß § 12a Abs 4 angeordnet werden. Ist ein solches Zeitguthaben vorhanden, hat sich die Anordnung zum Verbrauch zuerst darauf zu beziehen, wobei zehn Stunden als Restguthaben zu verbleiben haben. Erst danach kann der Verbrauch von nicht verfallenen Erholungsurlauben aus vorangegangenen Kalenderjahren angeordnet werden. Die Anordnung zum Verbrauch von nicht verfallenen Erholungsurlauben und vorhandenen Zeitguthaben darf insgesamt vier Wochen in jedem Kalenderjahr nicht übersteigen.

(2) Dem Beamten sind für die Zeit seines Erholungsurlaubes so viele Urlaubsstunden als verbraucht anzurechnen, als er in diesem Zeitraum nach dem Dienstplan Dienst zu leisten hätte.

(3) In den ersten sechs Monaten des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses darf der Verbrauch des Erholungsurlaubes ein Zwölftel des jährlichen Ausmaßes für jeden begonnenen Monat des Dienstverhältnisses nicht übersteigen.

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.2021

(1) Die kalendermäßige Festlegung des Erholungsurlaubes ist unter Berücksichtigung der dienstlichen Interessen vorzunehmen, wobei auf die persönlichen Verhältnisse des Beamten angemessen Rücksicht zu nehmen ist. Soweit nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen, hat der Beamte Anspruch, die Hälfte des Erholungsurlaubes ungeteilt zu verbrauchen.

(1a) Der Beamte kann den Zeitpunkt des Antritts eines Tages des ihm zustehenden Urlaubs einmal pro Kalenderjahr einseitig bestimmen. Dieser Zeitpunkt ist dem Leiter der Dienststelle spätestens drei Monate im Vorhinein schriftlich bekannt zu geben. Kann der Beamte den Urlaubstag auf Grund einer Verfügung gemäß § 14d nicht antreten, sind Dienstleistungen an diesem Tag nach § 101 Abs 2 Z 2 und 4a dieses Gesetzes oder § 30 Abs 2 Z 2 und 5a LB-GG abzugelten. In diesem Fall besteht für das laufende Kalenderjahr kein Recht auf die neuerliche einseitige Bestimmung eines Urlaubstages.

(1b) Abweichend von Abs 1 kann zur Verfolgung öffentlicher Interessen für den nicht verfallenen Erholungsurlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren im Umfang von maximal zwei Wochen der Verbrauch durch kalendermäßige Festsetzung angeordnet werden, sofern der Beamte dienstfähig ist und der Dienstbetrieb für einen mindestens sechs Werktage andauernden Zeitraum erheblich eingeschränkt ist. Unter denselben Voraussetzungen kann der Verbrauch eines vorhandenen Zeitguthabens gemäß § 12a Abs 4 angeordnet werden. Ist ein solches Zeitguthaben vorhanden, hat sich die Anordnung zum Verbrauch zuerst darauf zu beziehen, wobei zehn Stunden als Restguthaben zu verbleiben haben. Erst danach kann der Verbrauch von nicht verfallenen Erholungsurlauben aus vorangegangenen Kalenderjahren angeordnet werden. Die Anordnung zum Verbrauch von nicht verfallenen Erholungsurlauben und vorhandenen Zeitguthaben darf insgesamt vier Wochen in jedem Kalenderjahr nicht übersteigen.

(2) Dem Beamten sind für die Zeit seines Erholungsurlaubes so viele Urlaubsstunden als verbraucht anzurechnen, als er in diesem Zeitraum nach dem Dienstplan Dienst zu leisten hätte.

(3) In den ersten sechs Monaten des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses darf der Verbrauch des Erholungsurlaubes ein Zwölftel des jährlichen Ausmaßes für jeden begonnenen Monat des Dienstverhältnisses nicht übersteigen.

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