§ 15c L-BG

Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.9999

Auswirkungen des KarenzurlaubesKarenzurlaubs

und der Karenz auf den Arbeitsplatz

§ 15c

(1) Mit dem Antritt eines die Dauer von sechs Monaten übersteigenden Karenzurlaubes ist, wennWenn gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, bewirkt der Antritt eines mehr als sechs Monate dauernden Karenzurlaubs oder einer mehr als sechs Monate dauernden Karenz die Abberufung des Beamten von seinem Arbeitsplatz verbunden. In den letzten zwölf Monaten vor Antritt des KarenzurlaubesKarenzurlaubs oder der Karenz zurückgelegte KarenzurlaubszeitenKarenzurlaubs- oder Karenzzeiten sind für die Berechnung der Sechs-MonatsMonate-Frist zusammenzuzählen.

(2) Hat der Beamte einen Karenzurlaubeine Karenz nach den §§ 15 bis 15b und 15ddem MSchG oder nach den §§ 2 bis 5 und 9 EKUGdem VKG in Anspruch genommen, darf der von ihm vor Antritt des Karenzurlaubesder Karenz innegehabte Arbeitsplatz nicht auf Dauer nachbesetzt werden. Er hat darauf Anspruch, nach Wiederantritt des Dienstes

1.

wieder mit jenem Arbeitsplatz, auf dem er vor Antritt des Karenzurlaubesder Karenz verwendet wurde, oder

2.

wenn dieser Arbeitsplatz nicht mehr existiert, mit einem anderen gleichwertigen Arbeitsplatz seiner Dienststelle oder

3.

wenn ein solcher Arbeitsplatz nicht zur Verfügung steht, mit einem gleichwertigen Arbeitsplatz einer anderen Dienststelle oder

4.

wenn auch ein solcher Arbeitsplatz nicht zur Verfügung steht, mit einem nicht gleichwertigen Arbeitsplatz

a)

seiner Dienststelle oder, wenn ein solcher nicht zur Verfügung steht,

b)

einer andere Dienststelle

betraut zu werden.

(3) Im Fall des Abs 2 Z 3 und 4 ist bei der Zuweisung eines Arbeitsplatzes einer anderen Dienststelle nach Möglichkeit auf Wünsche des Beamten Bedacht zu nehmen, die sich auf die örtliche Lage des Arbeitsplatzes beziehen.

(4) Im Fall des Abs 2 Z 4 ist der Beamte dienst- und besoldungsrechtlich wie ein Beamter zu behandeln, der die Gründe für seine Versetzung oder Verwendungsänderung nicht selbst zu vertreten hat.

Stand vor dem 31.12.2001

In Kraft vom 01.01.2000 bis 31.12.2001

Auswirkungen des KarenzurlaubesKarenzurlaubs

und der Karenz auf den Arbeitsplatz

§ 15c

(1) Mit dem Antritt eines die Dauer von sechs Monaten übersteigenden Karenzurlaubes ist, wennWenn gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, bewirkt der Antritt eines mehr als sechs Monate dauernden Karenzurlaubs oder einer mehr als sechs Monate dauernden Karenz die Abberufung des Beamten von seinem Arbeitsplatz verbunden. In den letzten zwölf Monaten vor Antritt des KarenzurlaubesKarenzurlaubs oder der Karenz zurückgelegte KarenzurlaubszeitenKarenzurlaubs- oder Karenzzeiten sind für die Berechnung der Sechs-MonatsMonate-Frist zusammenzuzählen.

(2) Hat der Beamte einen Karenzurlaubeine Karenz nach den §§ 15 bis 15b und 15ddem MSchG oder nach den §§ 2 bis 5 und 9 EKUGdem VKG in Anspruch genommen, darf der von ihm vor Antritt des Karenzurlaubesder Karenz innegehabte Arbeitsplatz nicht auf Dauer nachbesetzt werden. Er hat darauf Anspruch, nach Wiederantritt des Dienstes

1.

wieder mit jenem Arbeitsplatz, auf dem er vor Antritt des Karenzurlaubesder Karenz verwendet wurde, oder

2.

wenn dieser Arbeitsplatz nicht mehr existiert, mit einem anderen gleichwertigen Arbeitsplatz seiner Dienststelle oder

3.

wenn ein solcher Arbeitsplatz nicht zur Verfügung steht, mit einem gleichwertigen Arbeitsplatz einer anderen Dienststelle oder

4.

wenn auch ein solcher Arbeitsplatz nicht zur Verfügung steht, mit einem nicht gleichwertigen Arbeitsplatz

a)

seiner Dienststelle oder, wenn ein solcher nicht zur Verfügung steht,

b)

einer andere Dienststelle

betraut zu werden.

(3) Im Fall des Abs 2 Z 3 und 4 ist bei der Zuweisung eines Arbeitsplatzes einer anderen Dienststelle nach Möglichkeit auf Wünsche des Beamten Bedacht zu nehmen, die sich auf die örtliche Lage des Arbeitsplatzes beziehen.

(4) Im Fall des Abs 2 Z 4 ist der Beamte dienst- und besoldungsrechtlich wie ein Beamter zu behandeln, der die Gründe für seine Versetzung oder Verwendungsänderung nicht selbst zu vertreten hat.

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