§ 3 K-VbegG (weggefallen)

Kärntner Volksbegehrensgesetz - K-VbegG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2023 bis 31.12.9999
(1) Die Einleitung des Verfahrens für ein Volksbegehren ist bei der Landeswahlbehörde zu beantragen§ 3 K-VbegG seit 31.05.2023 weggefallen. Ein Antrag darf sich jeweils nur auf einen Gesetzesvorschlag oder einen sonstigen Antrag (§ 1 Abs. 1) beziehen.

(2) Der Antrag muss von mindestens 2000 Personen, die in der Wählerevidenz der Gemeinden des Landes Kärnten eingetragen sind, unterstützt sein. Die erforderlichen Unterstützungserklärungen (§ 5 Abs. 1) sind nur gültig, wenn die Bestätigung der Gemeinde (§ 5 Abs. 2) auf diesen Erklärungen nicht vor dem 1. Jänner des der Antragstellung auf Einleitung eines Volksbegehrens vorangegangenen Jahres erteilt worden ist.

(3) Der Antrag (Anlage 1) hat zu enthalten:

a)

das ausdrückliche Verlangen auf Durchführung eines Verfahrens für ein Volksbegehren;

b)

den Text des Volksbegehrens in Form eines Gesetzesvorschlages oder einer Anregung;

c)

die Bezeichnung des zur Vertretung der Antragsteller Bevollmächtigten (Abs. 5) und seines Stellvertreters.

(4) Dem Antrag sind anzuschließen:

a)

die Begründung des Volksbegehrens einschließlich allfälliger Unterlagen;

b)

mindestens 2000 Unterstützungserklärungen (§ 5).

(5) Als Bevollmächtigter (Stellvertreter) kann jede Person namhaft gemacht werden, die in der Wählerevidenz einer Gemeinde des Landes Kärnten eingetragen ist. Hat der Bevollmächtigte (Stellvertreter) keine Unterstützungserklärung abgegeben, so ist dem Antrag eine Bestätigung der zur Führung der Wählerevidenz berufenen Gemeinden anzuschließen, daß er in der Wählerevidenz eingetragen ist. Ist der Bevollmächtigte verhindert, so tritt an seine Stelle sein Stellvertreter.

(6) Bis zur Entscheidung über den Antrag kann ihn der Bevollmächtigte zurückziehen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.03.1975 bis 30.06.2025
(1) Die Einleitung des Verfahrens für ein Volksbegehren ist bei der Landeswahlbehörde zu beantragen§ 3 K-VbegG seit 31.05.2023 weggefallen. Ein Antrag darf sich jeweils nur auf einen Gesetzesvorschlag oder einen sonstigen Antrag (§ 1 Abs. 1) beziehen.

(2) Der Antrag muss von mindestens 2000 Personen, die in der Wählerevidenz der Gemeinden des Landes Kärnten eingetragen sind, unterstützt sein. Die erforderlichen Unterstützungserklärungen (§ 5 Abs. 1) sind nur gültig, wenn die Bestätigung der Gemeinde (§ 5 Abs. 2) auf diesen Erklärungen nicht vor dem 1. Jänner des der Antragstellung auf Einleitung eines Volksbegehrens vorangegangenen Jahres erteilt worden ist.

(3) Der Antrag (Anlage 1) hat zu enthalten:

a)

das ausdrückliche Verlangen auf Durchführung eines Verfahrens für ein Volksbegehren;

b)

den Text des Volksbegehrens in Form eines Gesetzesvorschlages oder einer Anregung;

c)

die Bezeichnung des zur Vertretung der Antragsteller Bevollmächtigten (Abs. 5) und seines Stellvertreters.

(4) Dem Antrag sind anzuschließen:

a)

die Begründung des Volksbegehrens einschließlich allfälliger Unterlagen;

b)

mindestens 2000 Unterstützungserklärungen (§ 5).

(5) Als Bevollmächtigter (Stellvertreter) kann jede Person namhaft gemacht werden, die in der Wählerevidenz einer Gemeinde des Landes Kärnten eingetragen ist. Hat der Bevollmächtigte (Stellvertreter) keine Unterstützungserklärung abgegeben, so ist dem Antrag eine Bestätigung der zur Führung der Wählerevidenz berufenen Gemeinden anzuschließen, daß er in der Wählerevidenz eingetragen ist. Ist der Bevollmächtigte verhindert, so tritt an seine Stelle sein Stellvertreter.

(6) Bis zur Entscheidung über den Antrag kann ihn der Bevollmächtigte zurückziehen.

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