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(2) Der Antrag muss von mindestens 2000 Personen, die in der Wählerevidenz der Gemeinden des Landes Kärnten eingetragen sind, unterstützt sein. Die erforderlichen Unterstützungserklärungen (§ 5 Abs. 1) sind nur gültig, wenn die Bestätigung der Gemeinde (§ 5 Abs. 2) auf diesen Erklärungen nicht vor dem 1. Jänner des der Antragstellung auf Einleitung eines Volksbegehrens vorangegangenen Jahres erteilt worden ist.
(3) Der Antrag (Anlage 1) hat zu enthalten:
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(4) Dem Antrag sind anzuschließen:
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(5) Als Bevollmächtigter (Stellvertreter) kann jede Person namhaft gemacht werden, die in der Wählerevidenz einer Gemeinde des Landes Kärnten eingetragen ist. Hat der Bevollmächtigte (Stellvertreter) keine Unterstützungserklärung abgegeben, so ist dem Antrag eine Bestätigung der zur Führung der Wählerevidenz berufenen Gemeinden anzuschließen, daß er in der Wählerevidenz eingetragen ist. Ist der Bevollmächtigte verhindert, so tritt an seine Stelle sein Stellvertreter.
(6) Bis zur Entscheidung über den Antrag kann ihn der Bevollmächtigte zurückziehen.
(2) Der Antrag muss von mindestens 2000 Personen, die in der Wählerevidenz der Gemeinden des Landes Kärnten eingetragen sind, unterstützt sein. Die erforderlichen Unterstützungserklärungen (§ 5 Abs. 1) sind nur gültig, wenn die Bestätigung der Gemeinde (§ 5 Abs. 2) auf diesen Erklärungen nicht vor dem 1. Jänner des der Antragstellung auf Einleitung eines Volksbegehrens vorangegangenen Jahres erteilt worden ist.
(3) Der Antrag (Anlage 1) hat zu enthalten:
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(4) Dem Antrag sind anzuschließen:
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(5) Als Bevollmächtigter (Stellvertreter) kann jede Person namhaft gemacht werden, die in der Wählerevidenz einer Gemeinde des Landes Kärnten eingetragen ist. Hat der Bevollmächtigte (Stellvertreter) keine Unterstützungserklärung abgegeben, so ist dem Antrag eine Bestätigung der zur Führung der Wählerevidenz berufenen Gemeinden anzuschließen, daß er in der Wählerevidenz eingetragen ist. Ist der Bevollmächtigte verhindert, so tritt an seine Stelle sein Stellvertreter.
(6) Bis zur Entscheidung über den Antrag kann ihn der Bevollmächtigte zurückziehen.