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(2) Die Unterstützungserklärung ist nur gültig, wenn die Gemeinde bestätigt, daß die in der Erklärung genannte Person in der Wählerevidenz als wahlberechtigt eingetragen ist.
(3) Die Bestätigung nach Abs. 2 ist zu erteilen, wenn die Unterstützungserklärung die Angaben über Familiennamen und Vornamen, Geburtsdatum und Wohnort sowie die Bezeichnung des Einleitungsantrages enthält und die eigenhändige Unterschrift der die Unterstützungserklärung abgebenden Person entweder vor der Gemeindebehörde geleistet wurde oder gerichtlich oder notariell beglaubigt ist. Die Gemeinden sind verpflichtet, Bestätigungen von Unterstützungserklärungen unverzüglich auszufertigen.
(4) Die Gemeinde darf für eine Person eine Bestätigung nach Abs. 2 nur einmal ausstellen.
(5) Unterschriften auf Unterstützungserklärungen, auf denen die Gemeinde die Bestätigung nach Abs. 2 erteilt hat, gelten als gültige Eintragungen im Sinne des 3. Abschnittes dieses Gesetzes. Die Gemeinden haben bei jedem Stimmberechtigten, für den sie eine Bestätigung gemäß Abs. 2 erteilt haben, die Erteilung dieser Bestätigung in der Wählerevidenz ersichtlich zu machen.
(2) Die Unterstützungserklärung ist nur gültig, wenn die Gemeinde bestätigt, daß die in der Erklärung genannte Person in der Wählerevidenz als wahlberechtigt eingetragen ist.
(3) Die Bestätigung nach Abs. 2 ist zu erteilen, wenn die Unterstützungserklärung die Angaben über Familiennamen und Vornamen, Geburtsdatum und Wohnort sowie die Bezeichnung des Einleitungsantrages enthält und die eigenhändige Unterschrift der die Unterstützungserklärung abgebenden Person entweder vor der Gemeindebehörde geleistet wurde oder gerichtlich oder notariell beglaubigt ist. Die Gemeinden sind verpflichtet, Bestätigungen von Unterstützungserklärungen unverzüglich auszufertigen.
(4) Die Gemeinde darf für eine Person eine Bestätigung nach Abs. 2 nur einmal ausstellen.
(5) Unterschriften auf Unterstützungserklärungen, auf denen die Gemeinde die Bestätigung nach Abs. 2 erteilt hat, gelten als gültige Eintragungen im Sinne des 3. Abschnittes dieses Gesetzes. Die Gemeinden haben bei jedem Stimmberechtigten, für den sie eine Bestätigung gemäß Abs. 2 erteilt haben, die Erteilung dieser Bestätigung in der Wählerevidenz ersichtlich zu machen.