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Legende:
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(2) Steht der geordneten Durchführung des Eintragungsverfahrens eine Katastrophe oder ein anderer öffentlicher Notstand entgegen, ist die Landeswahlbehörde befugt, die für die Festsetzung der Eintragungsfrist geltende Frist gemäß Abs. 1 letzter Satz im unbedingt erforderlichen Ausmaß zu überschreiten und, sofern die Entscheidung bereits verlautbart wurde (§ 6 Abs. 3), die Eintragungsfrist neu festzusetzen.
(2) Steht der geordneten Durchführung des Eintragungsverfahrens eine Katastrophe oder ein anderer öffentlicher Notstand entgegen, ist die Landeswahlbehörde befugt, die für die Festsetzung der Eintragungsfrist geltende Frist gemäß Abs. 1 letzter Satz im unbedingt erforderlichen Ausmaß zu überschreiten und, sofern die Entscheidung bereits verlautbart wurde (§ 6 Abs. 3), die Eintragungsfrist neu festzusetzen.