§ 7 K-VbegG (weggefallen)

Kärntner Volksbegehrensgesetz - K-VbegG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2023 bis 31.12.9999
(1) Wenn dem Antrag auf Einleitung des Verfahrens für ein Volksbegehren stattgegeben wird, ist in der Entscheidung (§ 6§ 7 K-VbegG) eine Frist von einer Woche (Eintragungsfrist) festzusetzen, innerhalb welcher die Stimmberechtigten das Volksbegehren durch Eintragung ihrer Unterschrift in die bei den Eintragungsbehörden aufliegenden Eintragungslisten (Muster Anlage 3) stellen können seit 31.05.2023 weggefallen. Zwischen dem Tag der Verlautbarung der Entscheidung (§ 6 Abs. 3) und dem ersten Tag der Eintragungsfrist muß ein Zeitraum von neun Wochen liegen. Die Eintragungsfrist ist so festzusetzen, daß sie nicht später als sechs Monate nach dem Tag die Kundmachung (§ 6 Abs. 3) endet.

(2) Steht der geordneten Durchführung des Eintragungsverfahrens eine Katastrophe oder ein anderer öffentlicher Notstand entgegen, ist die Landeswahlbehörde befugt, die für die Festsetzung der Eintragungsfrist geltende Frist gemäß Abs. 1 letzter Satz im unbedingt erforderlichen Ausmaß zu überschreiten und, sofern die Entscheidung bereits verlautbart wurde (§ 6 Abs. 3), die Eintragungsfrist neu festzusetzen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.03.1975 bis 30.06.2025
(1) Wenn dem Antrag auf Einleitung des Verfahrens für ein Volksbegehren stattgegeben wird, ist in der Entscheidung (§ 6§ 7 K-VbegG) eine Frist von einer Woche (Eintragungsfrist) festzusetzen, innerhalb welcher die Stimmberechtigten das Volksbegehren durch Eintragung ihrer Unterschrift in die bei den Eintragungsbehörden aufliegenden Eintragungslisten (Muster Anlage 3) stellen können seit 31.05.2023 weggefallen. Zwischen dem Tag der Verlautbarung der Entscheidung (§ 6 Abs. 3) und dem ersten Tag der Eintragungsfrist muß ein Zeitraum von neun Wochen liegen. Die Eintragungsfrist ist so festzusetzen, daß sie nicht später als sechs Monate nach dem Tag die Kundmachung (§ 6 Abs. 3) endet.

(2) Steht der geordneten Durchführung des Eintragungsverfahrens eine Katastrophe oder ein anderer öffentlicher Notstand entgegen, ist die Landeswahlbehörde befugt, die für die Festsetzung der Eintragungsfrist geltende Frist gemäß Abs. 1 letzter Satz im unbedingt erforderlichen Ausmaß zu überschreiten und, sofern die Entscheidung bereits verlautbart wurde (§ 6 Abs. 3), die Eintragungsfrist neu festzusetzen.

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