§ 8 K-VbegG (weggefallen)

Kärntner Volksbegehrensgesetz - K-VbegG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2023 bis 31.12.9999
In der Entscheidung nach § 6 § 8 K-VbegGist auch der Tag zu bezeichnen, der als Stichtag gilt seit 31.05.2023 weggefallen. Unter den Voraussetzungen gemäß § 7 Abs. 2 darf die Landeswahlbehörde erforderlichenfalls auch den Stichtag neu bezeichnen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.03.1975 bis 30.06.2025
In der Entscheidung nach § 6 § 8 K-VbegGist auch der Tag zu bezeichnen, der als Stichtag gilt seit 31.05.2023 weggefallen. Unter den Voraussetzungen gemäß § 7 Abs. 2 darf die Landeswahlbehörde erforderlichenfalls auch den Stichtag neu bezeichnen.

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