§ 13 K-VbegG (weggefallen)

Kärntner Volksbegehrensgesetz - K-VbegG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2023 bis 31.12.9999
§ 13 K-VbegG

Eintragungsraum

(1) Die Gemeinde hat die zur Durchführung des Eintragungsverfahrens erforderlichen Räume samt der notwendigen Einrichtung zur Verfügung zu stellen seit 31.05.2023 weggefallen.

(2) Während der Eintragungszeit muß in allen Eintragungsräumen der Text des Volksbegehrens zur Einsichtnahme durch die Stimmberechtigten aufliegen. Die hiefür erforderlichen Textausfertigungen hat die Landeswahlbehörde den Gemeinden zur Verfügung zu stellen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.03.1975 bis 30.06.2025
§ 13 K-VbegG

Eintragungsraum

(1) Die Gemeinde hat die zur Durchführung des Eintragungsverfahrens erforderlichen Räume samt der notwendigen Einrichtung zur Verfügung zu stellen seit 31.05.2023 weggefallen.

(2) Während der Eintragungszeit muß in allen Eintragungsräumen der Text des Volksbegehrens zur Einsichtnahme durch die Stimmberechtigten aufliegen. Die hiefür erforderlichen Textausfertigungen hat die Landeswahlbehörde den Gemeinden zur Verfügung zu stellen.

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