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(1a) In Gemeinden, in denen die Wählerevidenz nach Wahlsprengeln angelegt ist, kann für die Feststellung, wer zur Eintragung in die Eintragungslisten zuzulassen ist, auch eine Abschrift der Wählerevidenz (Stimmlisten), in der auch Vormerkungen über erteilte Bestätigungen gemäß § 5 Abs. 5 einzutragen sind, verwendet werden.
(2) Die Stimmberechtigten, die das Volksbegehren stellen wollen, haben während der Eintragungsstunden im Eintragungsraum ihren Namen zu nennen, das Geburtsdatum sowie die Anschrift anzugeben und erforderlichenfalls ihre Identität nachzuweisen. Diese Angaben sind in die hierfür vorgesehenen Spalten der aufliegenden Eintragungslisten einzutragen. Der Stimmberechtigte hat sodann in der für die Unterschrift vorgesehenen Spalte zu unterschreiben.
(3) Die vollzogenen Eintragungen auf der Eintragungsliste sind mit den fortlaufenden Zahlen zu versehen.
(1a) In Gemeinden, in denen die Wählerevidenz nach Wahlsprengeln angelegt ist, kann für die Feststellung, wer zur Eintragung in die Eintragungslisten zuzulassen ist, auch eine Abschrift der Wählerevidenz (Stimmlisten), in der auch Vormerkungen über erteilte Bestätigungen gemäß § 5 Abs. 5 einzutragen sind, verwendet werden.
(2) Die Stimmberechtigten, die das Volksbegehren stellen wollen, haben während der Eintragungsstunden im Eintragungsraum ihren Namen zu nennen, das Geburtsdatum sowie die Anschrift anzugeben und erforderlichenfalls ihre Identität nachzuweisen. Diese Angaben sind in die hierfür vorgesehenen Spalten der aufliegenden Eintragungslisten einzutragen. Der Stimmberechtigte hat sodann in der für die Unterschrift vorgesehenen Spalte zu unterschreiben.
(3) Die vollzogenen Eintragungen auf der Eintragungsliste sind mit den fortlaufenden Zahlen zu versehen.