Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
Ermittlungsverfahren
Abschluß der Eintragung
(1) Wenn die festgesetzte Eintragungsfrist abgelaufen ist und alle bis dahin im Eintragungsraum oder in dem vom Bürgermeister bestimmten Warteraum erschienenen Stimmberechtigten in die Eintragungslisten eingetragen sind, hat der Bürgermeister die Eintragungslisten der Gemeindewahlbehörde vorzulegen.
(2) Ungültig sind Eintragungen:
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(3) Die Gemeindewahlbehörde hat für das gesamte Gemeindegebiet zu ermitteln:
|
| |||||||||
|
|
(4) Die Eintragungslisten sind zu versiegeln und zwei Jahre lang aufzubewahren.
(5) Die Gemeindewahlbehörde hat das Ergebnis der Ermittlung gemäß Abs 3 in einer Niederschrift, die von den Mitgliedern der Gemeindewahlbehörde zu unterfertigen ist, zu beurkunden und eine Ausfertigung derselben innerhalb einer Woche nach Ablauf der Eintragungsfrist an die Landeswahlbehörde weiterzuleiten.
Ermittlungsverfahren
Abschluß der Eintragung
(1) Wenn die festgesetzte Eintragungsfrist abgelaufen ist und alle bis dahin im Eintragungsraum oder in dem vom Bürgermeister bestimmten Warteraum erschienenen Stimmberechtigten in die Eintragungslisten eingetragen sind, hat der Bürgermeister die Eintragungslisten der Gemeindewahlbehörde vorzulegen.
(2) Ungültig sind Eintragungen:
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(3) Die Gemeindewahlbehörde hat für das gesamte Gemeindegebiet zu ermitteln:
|
| |||||||||
|
|
(4) Die Eintragungslisten sind zu versiegeln und zwei Jahre lang aufzubewahren.
(5) Die Gemeindewahlbehörde hat das Ergebnis der Ermittlung gemäß Abs 3 in einer Niederschrift, die von den Mitgliedern der Gemeindewahlbehörde zu unterfertigen ist, zu beurkunden und eine Ausfertigung derselben innerhalb einer Woche nach Ablauf der Eintragungsfrist an die Landeswahlbehörde weiterzuleiten.