§ 17 K-VbegG (weggefallen)

Kärntner Volksbegehrensgesetz - K-VbegG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2023 bis 31.12.9999
4§ 17 K-VbegG seit 31.05.2023 weggefallen. Abschnitt

Ermittlungsverfahren

§ 17

Abschluß der Eintragung

(1) Wenn die festgesetzte Eintragungsfrist abgelaufen ist und alle bis dahin im Eintragungsraum oder in dem vom Bürgermeister bestimmten Warteraum erschienenen Stimmberechtigten in die Eintragungslisten eingetragen sind, hat der Bürgermeister die Eintragungslisten der Gemeindewahlbehörde vorzulegen.

(2) Ungültig sind Eintragungen:

a)

von nicht stimmberechtigten Personen,

b)

von Personen, die bereits in einer Eintragungsliste eingetragen sind,

c)

die nicht die im § 15 Abs 2 verlangten Angaben und die Unterschrift des Stimmberechtigten enthalten.

(3) Die Gemeindewahlbehörde hat für das gesamte Gemeindegebiet zu ermitteln:

a)

die Summe der Stimmberechtigten nach der Wählerevidenz,

b)

die Summe der gültigen Eintragungen.

(4) Die Eintragungslisten sind zu versiegeln und zwei Jahre lang aufzubewahren.

(5) Die Gemeindewahlbehörde hat das Ergebnis der Ermittlung gemäß Abs 3 in einer Niederschrift, die von den Mitgliedern der Gemeindewahlbehörde zu unterfertigen ist, zu beurkunden und eine Ausfertigung derselben innerhalb einer Woche nach Ablauf der Eintragungsfrist an die Landeswahlbehörde weiterzuleiten.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.03.1975 bis 30.06.2025
4§ 17 K-VbegG seit 31.05.2023 weggefallen. Abschnitt

Ermittlungsverfahren

§ 17

Abschluß der Eintragung

(1) Wenn die festgesetzte Eintragungsfrist abgelaufen ist und alle bis dahin im Eintragungsraum oder in dem vom Bürgermeister bestimmten Warteraum erschienenen Stimmberechtigten in die Eintragungslisten eingetragen sind, hat der Bürgermeister die Eintragungslisten der Gemeindewahlbehörde vorzulegen.

(2) Ungültig sind Eintragungen:

a)

von nicht stimmberechtigten Personen,

b)

von Personen, die bereits in einer Eintragungsliste eingetragen sind,

c)

die nicht die im § 15 Abs 2 verlangten Angaben und die Unterschrift des Stimmberechtigten enthalten.

(3) Die Gemeindewahlbehörde hat für das gesamte Gemeindegebiet zu ermitteln:

a)

die Summe der Stimmberechtigten nach der Wählerevidenz,

b)

die Summe der gültigen Eintragungen.

(4) Die Eintragungslisten sind zu versiegeln und zwei Jahre lang aufzubewahren.

(5) Die Gemeindewahlbehörde hat das Ergebnis der Ermittlung gemäß Abs 3 in einer Niederschrift, die von den Mitgliedern der Gemeindewahlbehörde zu unterfertigen ist, zu beurkunden und eine Ausfertigung derselben innerhalb einer Woche nach Ablauf der Eintragungsfrist an die Landeswahlbehörde weiterzuleiten.

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