§ 18 K-VbegG (weggefallen)

Kärntner Volksbegehrensgesetz - K-VbegG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2023 bis 31.12.9999
§ 18 K-VbegG

Ergebnis

(1) Die Landeswahlbehörde hat nach Einlangen der von sämtlichen Gemeindewahlbehörden übermittelten Niederschriften innerhalb von zwei Wochen allfällige Irrtümer in den zahlenmäßigen Ergebnissen zu berichtigen, die Gesamtzahl der Stimmberechtigten sowie die Gesamtzahl der gültigen Eintragungen einschließlich der Zahl der Personen, die den Einleitungsantrag unterstützt haben und deren Unterschriften als gültige Eintragungen gemäß § 5 Abs 5 gelten, zu ermitteln und zu entscheiden, ob ein Volksbegehren nach Art seit 31.05.2023 weggefallen. 31 Abs 2 K-LVG vorliegt.

(2) Die Landeswahlbehörde hat die Entscheidung in der Kärntner Landeszeitung kundzumachen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.03.1975 bis 30.06.2025
§ 18 K-VbegG

Ergebnis

(1) Die Landeswahlbehörde hat nach Einlangen der von sämtlichen Gemeindewahlbehörden übermittelten Niederschriften innerhalb von zwei Wochen allfällige Irrtümer in den zahlenmäßigen Ergebnissen zu berichtigen, die Gesamtzahl der Stimmberechtigten sowie die Gesamtzahl der gültigen Eintragungen einschließlich der Zahl der Personen, die den Einleitungsantrag unterstützt haben und deren Unterschriften als gültige Eintragungen gemäß § 5 Abs 5 gelten, zu ermitteln und zu entscheiden, ob ein Volksbegehren nach Art seit 31.05.2023 weggefallen. 31 Abs 2 K-LVG vorliegt.

(2) Die Landeswahlbehörde hat die Entscheidung in der Kärntner Landeszeitung kundzumachen.

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