Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
Ergebnis
(1) Die Landeswahlbehörde hat nach Einlangen der von sämtlichen Gemeindewahlbehörden übermittelten Niederschriften innerhalb von zwei Wochen allfällige Irrtümer in den zahlenmäßigen Ergebnissen zu berichtigen, die Gesamtzahl der Stimmberechtigten sowie die Gesamtzahl der gültigen Eintragungen einschließlich der Zahl der Personen, die den Einleitungsantrag unterstützt haben und deren Unterschriften als gültige Eintragungen gemäß § 5 Abs 5 gelten, zu ermitteln und zu entscheiden, ob ein Volksbegehren nach Art seit 31.05.2023 weggefallen. 31 Abs 2 K-LVG vorliegt.
(2) Die Landeswahlbehörde hat die Entscheidung in der Kärntner Landeszeitung kundzumachen.
Ergebnis
(1) Die Landeswahlbehörde hat nach Einlangen der von sämtlichen Gemeindewahlbehörden übermittelten Niederschriften innerhalb von zwei Wochen allfällige Irrtümer in den zahlenmäßigen Ergebnissen zu berichtigen, die Gesamtzahl der Stimmberechtigten sowie die Gesamtzahl der gültigen Eintragungen einschließlich der Zahl der Personen, die den Einleitungsantrag unterstützt haben und deren Unterschriften als gültige Eintragungen gemäß § 5 Abs 5 gelten, zu ermitteln und zu entscheiden, ob ein Volksbegehren nach Art seit 31.05.2023 weggefallen. 31 Abs 2 K-LVG vorliegt.
(2) Die Landeswahlbehörde hat die Entscheidung in der Kärntner Landeszeitung kundzumachen.