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(2) Der Beamte hat Beginn und Dauer des Karenzurlaubes gemäß Abs 1 spätestens zwei Monate vor dem voraussichtlichen Geburtstermin bekanntzugeben und in weiterer Folge die anspruchsbegründenden Umstände darzulegen. Der Beamte hat weiters Umstände für eine vorzeitige Beendigung unverzüglich mitzuteilen.
(3) Die Zeit des Karenzurlaubes gemäß Abs 1 ist in dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlicher Hinsicht wie eine Karenz nach dem VKG zu behandeln.
(2) Der Beamte hat Beginn und Dauer des Karenzurlaubes gemäß Abs 1 spätestens zwei Monate vor dem voraussichtlichen Geburtstermin bekanntzugeben und in weiterer Folge die anspruchsbegründenden Umstände darzulegen. Der Beamte hat weiters Umstände für eine vorzeitige Beendigung unverzüglich mitzuteilen.
(3) Die Zeit des Karenzurlaubes gemäß Abs 1 ist in dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlicher Hinsicht wie eine Karenz nach dem VKG zu behandeln.