§ 1 K-LPVG Geltungsbereich

Kärntner Landes-Personalvertretungsgesetz - K-LPVG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.08.2019 bis 31.12.9999
§ 1

Geltungsbereich

(1) Für die Bediensteten aller Dienststellen des Landes Kärnten wird eine Personalvertretung eingerichtet. Bedienstete sind alle in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen DienstverhältnisDienst- oder Ausbildungsverhältnis zum Land Kärnten stehenden Personen.

(2) Von den Bestimmungen des Abs. 1 sind ausgenommen:

a)

die Bediensteten, die in Betrieben tätig sind,

b)

die Landeslehrer, die unter die Bestimmungen des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, BGBl Nr 133/1967, fallen.

Stand vor dem 01.08.2019

In Kraft vom 29.05.1976 bis 01.08.2019
§ 1

Geltungsbereich

(1) Für die Bediensteten aller Dienststellen des Landes Kärnten wird eine Personalvertretung eingerichtet. Bedienstete sind alle in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen DienstverhältnisDienst- oder Ausbildungsverhältnis zum Land Kärnten stehenden Personen.

(2) Von den Bestimmungen des Abs. 1 sind ausgenommen:

a)

die Bediensteten, die in Betrieben tätig sind,

b)

die Landeslehrer, die unter die Bestimmungen des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, BGBl Nr 133/1967, fallen.

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