§ 13 K-LPVG Berufung der Mitglieder der Dienststellenpersonalvertretung

Kärntner Landes-Personalvertretungsgesetz - K-LPVG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.08.2019 bis 31.12.9999
§ 13

Berufung der Mitglieder der Dienststellenpersonalvertretung

(der Zentralpersonalvertretung)

(1) Die Mitglieder der Dienststellenpersonalvertretungen werden durch unmittelbare, geheime Wahl auf die Dauer von fünf Jahren, vom Tag der Wahl an gerechnet, berufen. Die Wahl ist nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes durchzuführen.

(2) Wahlberechtigt sind, sofern nicht ein Ausschließungsgrund nach Abs. 3 vorliegt, alle Bediensteten.

(3) Vom Wahlrecht sind Bedienstete ausgeschlossen, die vom Wahlrecht in den Landtag ausgeschlossen sind, wobei der Nichtbesitz der österreichischen Staatsbürgerschaft und ein außerhalb des Bundeslandes Kärnten gelegener Wohnsitz unerheblich sind.

(4) Zur Wahl der Dienststellenpersonalvertretung sind jene Bediensteten berechtigt, die am TageTag der Wahlausschreibung und am Tag der Wahl der Dienststelle angehören, deren Dienststellenpersonalvertretung gewählt wird.

(5) Wählbar sind alle wahlberechtigten Bediensteten, die am TageTag der Ausschreibung der Wahl volljährig sind, am Tag der Wahlausschreibung die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen oder österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt sinddas 18. Lebensjahr vollendet haben und sich an diesem TageTag mindestens sechs Monate im Landesdienst befinden.

(5a) Österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt sind Staatsangehörige eines Staates, dessen Angehörigen Österreich aufgrund von rechtlichen Verpflichtungen im Rahmen der europäischen Integration das Recht auf Wählbarkeit zu gewähren hat.

(entfällt)

(6) Von der Wählbarkeit sind ausgeschlossen:

a)1.

die Mitglieder der Bundesregierung, die Staatssekretäre, der Präsident und der Vizepräsident des Rechnungshofes, der Leiter des Landesrechnungshofes und sein Stellvertreter und die Mitglieder der Landesregierung;

b)2.

Bedienstete, die als Repräsentanten der Dienstbehörde (des Dienstgebers) gegenüber den Bediensteten fungieren (Landesamtsdirektor, Landesamtsdirektor-Stellvertreter, AbteilungsvorständeAbteilungsleiter, Dienststellenleiter, Leiter von Organisationseinheiten im Amt der Landesregierung, die an die Stelle eines Abteilungsleiters treten, Leiter von Unterrichts- und Erziehungsanstalten des Landes und jeweils deren Stellvertreter);.

c) Bedienstete, über die eine über die Disziplinarstrafe des Verweises hinausgehende Disziplinarstrafe verhängt wurde, während der Dauer dieser Strafe.

(7) Auf die Berufung der Mitglieder der Zentralpersonalvertretung sind die Bestimmungen der Abs. 1 bis 6 sinngemäß anzuwenden.

Stand vor dem 01.08.2019

In Kraft vom 29.05.1976 bis 01.08.2019
§ 13

Berufung der Mitglieder der Dienststellenpersonalvertretung

(der Zentralpersonalvertretung)

(1) Die Mitglieder der Dienststellenpersonalvertretungen werden durch unmittelbare, geheime Wahl auf die Dauer von fünf Jahren, vom Tag der Wahl an gerechnet, berufen. Die Wahl ist nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes durchzuführen.

(2) Wahlberechtigt sind, sofern nicht ein Ausschließungsgrund nach Abs. 3 vorliegt, alle Bediensteten.

(3) Vom Wahlrecht sind Bedienstete ausgeschlossen, die vom Wahlrecht in den Landtag ausgeschlossen sind, wobei der Nichtbesitz der österreichischen Staatsbürgerschaft und ein außerhalb des Bundeslandes Kärnten gelegener Wohnsitz unerheblich sind.

(4) Zur Wahl der Dienststellenpersonalvertretung sind jene Bediensteten berechtigt, die am TageTag der Wahlausschreibung und am Tag der Wahl der Dienststelle angehören, deren Dienststellenpersonalvertretung gewählt wird.

(5) Wählbar sind alle wahlberechtigten Bediensteten, die am TageTag der Ausschreibung der Wahl volljährig sind, am Tag der Wahlausschreibung die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen oder österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt sinddas 18. Lebensjahr vollendet haben und sich an diesem TageTag mindestens sechs Monate im Landesdienst befinden.

(5a) Österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt sind Staatsangehörige eines Staates, dessen Angehörigen Österreich aufgrund von rechtlichen Verpflichtungen im Rahmen der europäischen Integration das Recht auf Wählbarkeit zu gewähren hat.

(entfällt)

(6) Von der Wählbarkeit sind ausgeschlossen:

a)1.

die Mitglieder der Bundesregierung, die Staatssekretäre, der Präsident und der Vizepräsident des Rechnungshofes, der Leiter des Landesrechnungshofes und sein Stellvertreter und die Mitglieder der Landesregierung;

b)2.

Bedienstete, die als Repräsentanten der Dienstbehörde (des Dienstgebers) gegenüber den Bediensteten fungieren (Landesamtsdirektor, Landesamtsdirektor-Stellvertreter, AbteilungsvorständeAbteilungsleiter, Dienststellenleiter, Leiter von Organisationseinheiten im Amt der Landesregierung, die an die Stelle eines Abteilungsleiters treten, Leiter von Unterrichts- und Erziehungsanstalten des Landes und jeweils deren Stellvertreter);.

c) Bedienstete, über die eine über die Disziplinarstrafe des Verweises hinausgehende Disziplinarstrafe verhängt wurde, während der Dauer dieser Strafe.

(7) Auf die Berufung der Mitglieder der Zentralpersonalvertretung sind die Bestimmungen der Abs. 1 bis 6 sinngemäß anzuwenden.

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