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(1) Landesbeamte, die der Ansicht sind, daß sie im vorangegangenen Kalenderjahr den zu erwartenden Arbeitserfolg durch besondere Leistungen erheblich überschritten haben, können bis spätestens 31. JuliOktober eines Kalenderjahres eine Leistungsfeststellung über das vorangegangene Kalenderjahr beantragen. Dies gilt nicht für Beamte, die sich in der höchsten für ihren Dienstzweig in Betracht kommenden Dienstklasse, bei Beamten der Verwendungsgruppe A in der Dienstklasse VIII, befinden.
(2) Der Vorgesetzte hat zu dem Antrag unverzüglich, längstens aber binnen vier Wochen, Stellung zu nehmen, dem Beamten Gelegenheit zu geben, sich dazu binnen zwei Wochen schriftlich zu äußern und den Antrag mit seiner Stellungnahme sowie einer allfälligen Äußerung des Beamten im Dienstweg der Dienstbehörde zu übermitteln. § 17 Abs. 2 letzter Satz findet Anwendung.
(1) Landesbeamte, die der Ansicht sind, daß sie im vorangegangenen Kalenderjahr den zu erwartenden Arbeitserfolg durch besondere Leistungen erheblich überschritten haben, können bis spätestens 31. JuliOktober eines Kalenderjahres eine Leistungsfeststellung über das vorangegangene Kalenderjahr beantragen. Dies gilt nicht für Beamte, die sich in der höchsten für ihren Dienstzweig in Betracht kommenden Dienstklasse, bei Beamten der Verwendungsgruppe A in der Dienstklasse VIII, befinden.
(2) Der Vorgesetzte hat zu dem Antrag unverzüglich, längstens aber binnen vier Wochen, Stellung zu nehmen, dem Beamten Gelegenheit zu geben, sich dazu binnen zwei Wochen schriftlich zu äußern und den Antrag mit seiner Stellungnahme sowie einer allfälligen Äußerung des Beamten im Dienstweg der Dienstbehörde zu übermitteln. § 17 Abs. 2 letzter Satz findet Anwendung.