§ 18 K-LPVG Durchführung der Wahl der Personalvertreter

Kärntner Landes-Personalvertretungsgesetz - K-LPVG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.08.2019 bis 31.12.9999

(1) Die Wahl der Dienststellenpersonalvertretung und der Zentralpersonalvertretung ist vom Zentralwahlausschuß unter Bekanntgabe des Wahltages spätestens sechs Wochen vorher auszuschreiben. Die Ausschreibung ist öffentlich, jedenfalls aber durch Anschlag an der Amtstafel jener Dienststellen, deren Personalvertreter gewählt werden, kundzumachen.

(2) Die Dienststellenleiter sind verpflichtet, den Dienststellenwahlausschüssen die zur Durchführung der Wahl erforderlichen Verzeichnisse über die Bediensteten rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Die Dienststellenwahlausschüsse haben die Wählerlisten zu verfassen und diese durch mindestens zehn Arbeitstage zur Einsichtnahme durch die Wahlberechtigten in den Dienststellen aufzulegen. Gegen die Wählerlisten können die Wahlberechtigten während der Auflagefrist Einwendungen erheben, über die die Dienststellenwahlausschüsse binnen drei Arbeitstagen zu entscheiden haben. Auf dieses Verfahren ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, anzuwenden. Gegen die Entscheidungen der Dienststellenwahlausschüsse ist die binnen dreier Arbeitstage einzubringende Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht zulässig. Dieses hat binnen sechs Wochen nach Vorlage der Beschwerde zu entscheiden. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

(3) Die Vorschläge jener Bediensteten, die sich um die Wahl als Personalvertreter bewerben (Wahlvorschläge), müssen spätestens drei Wochen vor dem Wahltag schriftlich beim zuständigen Wahlausschuß eingebracht werden und von mindestens 1 v.H., in jedem Fall aber von mindestens zwei der für die betreffende Dienststellenpersonalvertretung (für die Zentralpersonalvertretung) Wahlberechtigten unterschrieben sein. Die Wahlvorschläge dürfen nicht mehr Bewerber (Kandidaten) als die doppelte Anzahl der bei der Wahl zu vergebenden Mandate enthalten; enthält der Wahlvorschlag mehr Kandidaten, so gelten jene, die die dopptelte Zahl der zu vergebenden Mandate überschreiten, als nicht angeführt. Der Dienststellen-(Zentral-)wahlausschuß hat über die Zulassung der Wahlvorschläge zur Wahl der Dienststellen-(Zentral-)personalvertretung binnen drei Arbeitstagen zu entscheiden.

(4) Weisen mehrere Wahlvorschläge den Namen desselben Wahlwerbers auf, so ist dieser vom Dienststellenwahlausschuss aufzufordern, binnen sieben Tagen zu erklären, für welchen der Wahlvorschläge er sich entscheidet. Auf allen anderen Wahlvorschlägen wird er gestrichen. Wenn er sich in der vorgesehenen Frist nicht erklärt, ist er auf dem als ersten eingelangten Wahlvorschlag, der seinen Namen trug, zu belassen.

(5) Die Bediensteten, deren Wahlvorschlag zugelassen wurde, bilden eine Wählergruppe.

(5a) Die Dienststellenwahlausschüsse haben die zugelassenen Wahlvorschläge spätestens ab dem siebenten Tag vor dem Wahltag öffentlich, jedenfalls aber durch Anschlag an der Amtstafel der Dienststelle, kundzumachen. Die Reihungen der Wählergruppen sind nach der Zahl der Mandate, mit der die Wählergruppe bisher in den Personalvertretungen vertreten war, vorzunehmen. Ist die Anzahl der Mandate gleich, bestimmt sich die Reihenfolge nach der bei der letzten Wahl ermittelten Gesamtsumme der Wählergruppenstimmen. Andere Wahlvorschläge sind in der Reihenfolge ihres Einlangens anzufügen. Bei gleichzeitig eingebrachten Wahlvorschlägen entscheidet über die Reihenfolge das Los.

(5b) Die Dienststellenwahlausschüsse haben ferner spätestens am siebenten Tag vor dem (ersten) Wahltag Zeit und Ort der Wahl zu bestimmen und kundzumachen sowie die Wahlhandlungen zu leiten.

(5) Die Bediensteten, deren Wahlvorschlag zugelassen wurde, bilden eine Wählergruppe.

(6) Jeder Wahlberechtigte hat je eine Stimme für die Wahl der Dienststellen- und der Zentralpersonalvertretung. Die Wahl hat mittels amtlich aufzulegender Stimmzettel zu erfolgen, wobei für die Wahl der Dienststellen- und Zentralpersonalvertretung eigene Stimmzettel vorgesehen sind.

(7) Das Wahlrecht ist grundsätzlich persönlich auszuüben. Die Stimmabgabe im Postwege ist jedoch zulässig, wenn der Wahlberechtigte am Wahltag nicht an dem Ort, an dem er sein Stimmrecht auszuüben hat, anwesend ist. In diesem Falle sind die in das Wahlkuvert zu legenden Stimmzettel unter Verwendung eines für diesen Zweck aufzulegenden Briefumschlages so rechtzeitig an den Dienststellenwahlausschuß einzusenden, daß sie vor der Stimmenzählung bei diesem Ausschuß einlangen; später einlangende Stimmzettel sind bei der Stimmenauszählung nicht mehr zu berücksichtigen.

(8) Die Anzahl der auf die einzelnen Wählergruppen entfallenden Mandate ist mittels der Wahlzahl, die auf zwei Dezimalstellen zu errechnen ist, zu ermitteln. Die Wahlzahl ist wie folgt zu berechnen:

a)

Die Zahlen der für jede Wählergruppe abgegebenen gültigen Stimmen werden, nach ihrer Größe geordnet, nebeneinander geschrieben; unter jede dieser Zahlen wird die Hälfte, unter diese ihr Drittel, Viertel und nach Bedarf auch ihr Fünftel, Sechstel usw geschrieben. Als Wahlzahl gilt, wenn drei Mitglieder der Dienststellenpersonalvertretung zu wählen sind, die drittgrößte, bei vier Mitgliedern der Dienststellenpersonalvertretung die viertgrößte usw der angeschriebenen Zahlen.

b)

Jeder Wählergruppe werden so viele Mandate zugeschrieben, als die Wahlzahl in der Zahl der für sie gültig abgegebenen Stimmen enthalten ist.

c)

Haben nach dieser Berechnung mehrere Wählergruppen den gleichen Anspruch auf ein Mandat, so entscheidet die Zahl der Reststimmen; bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los.

(9) Die auf die Wählergruppe entfallenden Mandate sind den im Wahlvorschlag angegbenen Bewerbern nach der Reihe ihrer Nennung zuzuteilen.

(10) Erscheint ein Wahlwerber, der in mehreren Wahlvorschlägen genannt ist, als mehrfach gewählt, so hat er über Aufforderung des Dienststellenwahlausschusses binnen einer Woche zu erklären, für welchen Wahlvorschlag er sich entscheidet; auf den anderen Listen ist er nach Abgabe seiner Erklärung zu streichen. Unterläßt der Wahlwerber die fristgerechte Erklärung, so ist er auf sämtlichen Listen zu streichen.(entfällt)

(11) Die auf einem Wahlvorschlag den gewählten Mitgliedern der Dienststellenpersonalvertretung folgenden Wahlwerber gelten als deren Ersatzmitglieder.

(12) Der Dienststellenwahlausschuß hat das Ergebnis der Wahl zur Dienststellenpersonalvertretung festzustellen und das in der Dienststelle erzielte Ergebnis der Wahl zur Zentralpersonalvertretung dem Zentralwahlausschuß mitzuteilen. Der Zentralwahlausschuß hat das Gesamtergebnis der Wahl zur Zentralpersonalvertretung festzustellen; die Bestimmungen der Abs. 10 und 11 gelten sinngemäß.

(13) Die Gültigkeit der Wahl kann binnen zwei Wochen nach Kundmachung des Wahlergebnisses von jeder Wählergruppe, die sich an der Wahl beteiligt hat, sowie von jenen Bediensteten, die Wahlvorschläge eingebracht haben, beim Zentralwahlausschuss angefochten werden. Auf das Wahlprüfungsverfahren finden das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, Anwendung. Im Wahlprüfungsverfahren sind alle Wählergruppen, die sich an der angefochtenen Wahl beteiligt haben, Parteien.

(14) Auf Grund der Anfechtung ist die Wahl soweit für ungültig zu erklären, als Bestimmungen über das Wahlverfahren verletzt wurden und durch diese Rechtswidrigkeit das Wahlergebnis beeinflußt werden konnte.

(15) Die Dienststellenwahlausschüsse haben den Leitern der Dienststellen, bei denen sie gebildet sind, das Ergebnis der Wahlen in die Dienststellen- und Zentralpersonalvertretung bekanntzugeben. Die Dienststellenleiter haben die Wahlergebnisse öffentlich, jedenfalls aber durch Anschlag an der Amtstafel der Dienststelle, kundzumachen.

(16) Nähere Bestimmungen über die Durchführung der Wahlen sind von der Landesregierung durch Verordnung zu regeln. Diese Verordnung hat insbesondere die näheren Regelungen hinsichtlich des Inhaltes der Wahlkundmachung, hinsichtlich der Anlegung der Wählerlisten, des Inhaltes und der Zulassung der Wahlvorschläge und deren Kundmachung, des Wahlvorganges (vor allem die Regelung des amtlichen Wahlkuverts und des amtlichen Stimmzettels, der Wahlhandlung, der persönlichen Stimmabgabe und der Briefwahl, der gültigen Ausfüllung des Stimmzettels sowie der Stimmenzählung), der Ermittlung des Wahlergebnisses durch den zuständigen Wahlausschuss, der Zuteilung der Mandate und der Niederschrift über den Wahlvorgang und das Ergebnis der Wahl zu enthalten.

Stand vor dem 01.08.2019

In Kraft vom 01.01.2014 bis 01.08.2019

(1) Die Wahl der Dienststellenpersonalvertretung und der Zentralpersonalvertretung ist vom Zentralwahlausschuß unter Bekanntgabe des Wahltages spätestens sechs Wochen vorher auszuschreiben. Die Ausschreibung ist öffentlich, jedenfalls aber durch Anschlag an der Amtstafel jener Dienststellen, deren Personalvertreter gewählt werden, kundzumachen.

(2) Die Dienststellenleiter sind verpflichtet, den Dienststellenwahlausschüssen die zur Durchführung der Wahl erforderlichen Verzeichnisse über die Bediensteten rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Die Dienststellenwahlausschüsse haben die Wählerlisten zu verfassen und diese durch mindestens zehn Arbeitstage zur Einsichtnahme durch die Wahlberechtigten in den Dienststellen aufzulegen. Gegen die Wählerlisten können die Wahlberechtigten während der Auflagefrist Einwendungen erheben, über die die Dienststellenwahlausschüsse binnen drei Arbeitstagen zu entscheiden haben. Auf dieses Verfahren ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, anzuwenden. Gegen die Entscheidungen der Dienststellenwahlausschüsse ist die binnen dreier Arbeitstage einzubringende Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht zulässig. Dieses hat binnen sechs Wochen nach Vorlage der Beschwerde zu entscheiden. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

(3) Die Vorschläge jener Bediensteten, die sich um die Wahl als Personalvertreter bewerben (Wahlvorschläge), müssen spätestens drei Wochen vor dem Wahltag schriftlich beim zuständigen Wahlausschuß eingebracht werden und von mindestens 1 v.H., in jedem Fall aber von mindestens zwei der für die betreffende Dienststellenpersonalvertretung (für die Zentralpersonalvertretung) Wahlberechtigten unterschrieben sein. Die Wahlvorschläge dürfen nicht mehr Bewerber (Kandidaten) als die doppelte Anzahl der bei der Wahl zu vergebenden Mandate enthalten; enthält der Wahlvorschlag mehr Kandidaten, so gelten jene, die die dopptelte Zahl der zu vergebenden Mandate überschreiten, als nicht angeführt. Der Dienststellen-(Zentral-)wahlausschuß hat über die Zulassung der Wahlvorschläge zur Wahl der Dienststellen-(Zentral-)personalvertretung binnen drei Arbeitstagen zu entscheiden.

(4) Weisen mehrere Wahlvorschläge den Namen desselben Wahlwerbers auf, so ist dieser vom Dienststellenwahlausschuss aufzufordern, binnen sieben Tagen zu erklären, für welchen der Wahlvorschläge er sich entscheidet. Auf allen anderen Wahlvorschlägen wird er gestrichen. Wenn er sich in der vorgesehenen Frist nicht erklärt, ist er auf dem als ersten eingelangten Wahlvorschlag, der seinen Namen trug, zu belassen.

(5) Die Bediensteten, deren Wahlvorschlag zugelassen wurde, bilden eine Wählergruppe.

(5a) Die Dienststellenwahlausschüsse haben die zugelassenen Wahlvorschläge spätestens ab dem siebenten Tag vor dem Wahltag öffentlich, jedenfalls aber durch Anschlag an der Amtstafel der Dienststelle, kundzumachen. Die Reihungen der Wählergruppen sind nach der Zahl der Mandate, mit der die Wählergruppe bisher in den Personalvertretungen vertreten war, vorzunehmen. Ist die Anzahl der Mandate gleich, bestimmt sich die Reihenfolge nach der bei der letzten Wahl ermittelten Gesamtsumme der Wählergruppenstimmen. Andere Wahlvorschläge sind in der Reihenfolge ihres Einlangens anzufügen. Bei gleichzeitig eingebrachten Wahlvorschlägen entscheidet über die Reihenfolge das Los.

(5b) Die Dienststellenwahlausschüsse haben ferner spätestens am siebenten Tag vor dem (ersten) Wahltag Zeit und Ort der Wahl zu bestimmen und kundzumachen sowie die Wahlhandlungen zu leiten.

(5) Die Bediensteten, deren Wahlvorschlag zugelassen wurde, bilden eine Wählergruppe.

(6) Jeder Wahlberechtigte hat je eine Stimme für die Wahl der Dienststellen- und der Zentralpersonalvertretung. Die Wahl hat mittels amtlich aufzulegender Stimmzettel zu erfolgen, wobei für die Wahl der Dienststellen- und Zentralpersonalvertretung eigene Stimmzettel vorgesehen sind.

(7) Das Wahlrecht ist grundsätzlich persönlich auszuüben. Die Stimmabgabe im Postwege ist jedoch zulässig, wenn der Wahlberechtigte am Wahltag nicht an dem Ort, an dem er sein Stimmrecht auszuüben hat, anwesend ist. In diesem Falle sind die in das Wahlkuvert zu legenden Stimmzettel unter Verwendung eines für diesen Zweck aufzulegenden Briefumschlages so rechtzeitig an den Dienststellenwahlausschuß einzusenden, daß sie vor der Stimmenzählung bei diesem Ausschuß einlangen; später einlangende Stimmzettel sind bei der Stimmenauszählung nicht mehr zu berücksichtigen.

(8) Die Anzahl der auf die einzelnen Wählergruppen entfallenden Mandate ist mittels der Wahlzahl, die auf zwei Dezimalstellen zu errechnen ist, zu ermitteln. Die Wahlzahl ist wie folgt zu berechnen:

a)

Die Zahlen der für jede Wählergruppe abgegebenen gültigen Stimmen werden, nach ihrer Größe geordnet, nebeneinander geschrieben; unter jede dieser Zahlen wird die Hälfte, unter diese ihr Drittel, Viertel und nach Bedarf auch ihr Fünftel, Sechstel usw geschrieben. Als Wahlzahl gilt, wenn drei Mitglieder der Dienststellenpersonalvertretung zu wählen sind, die drittgrößte, bei vier Mitgliedern der Dienststellenpersonalvertretung die viertgrößte usw der angeschriebenen Zahlen.

b)

Jeder Wählergruppe werden so viele Mandate zugeschrieben, als die Wahlzahl in der Zahl der für sie gültig abgegebenen Stimmen enthalten ist.

c)

Haben nach dieser Berechnung mehrere Wählergruppen den gleichen Anspruch auf ein Mandat, so entscheidet die Zahl der Reststimmen; bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los.

(9) Die auf die Wählergruppe entfallenden Mandate sind den im Wahlvorschlag angegbenen Bewerbern nach der Reihe ihrer Nennung zuzuteilen.

(10) Erscheint ein Wahlwerber, der in mehreren Wahlvorschlägen genannt ist, als mehrfach gewählt, so hat er über Aufforderung des Dienststellenwahlausschusses binnen einer Woche zu erklären, für welchen Wahlvorschlag er sich entscheidet; auf den anderen Listen ist er nach Abgabe seiner Erklärung zu streichen. Unterläßt der Wahlwerber die fristgerechte Erklärung, so ist er auf sämtlichen Listen zu streichen.(entfällt)

(11) Die auf einem Wahlvorschlag den gewählten Mitgliedern der Dienststellenpersonalvertretung folgenden Wahlwerber gelten als deren Ersatzmitglieder.

(12) Der Dienststellenwahlausschuß hat das Ergebnis der Wahl zur Dienststellenpersonalvertretung festzustellen und das in der Dienststelle erzielte Ergebnis der Wahl zur Zentralpersonalvertretung dem Zentralwahlausschuß mitzuteilen. Der Zentralwahlausschuß hat das Gesamtergebnis der Wahl zur Zentralpersonalvertretung festzustellen; die Bestimmungen der Abs. 10 und 11 gelten sinngemäß.

(13) Die Gültigkeit der Wahl kann binnen zwei Wochen nach Kundmachung des Wahlergebnisses von jeder Wählergruppe, die sich an der Wahl beteiligt hat, sowie von jenen Bediensteten, die Wahlvorschläge eingebracht haben, beim Zentralwahlausschuss angefochten werden. Auf das Wahlprüfungsverfahren finden das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, Anwendung. Im Wahlprüfungsverfahren sind alle Wählergruppen, die sich an der angefochtenen Wahl beteiligt haben, Parteien.

(14) Auf Grund der Anfechtung ist die Wahl soweit für ungültig zu erklären, als Bestimmungen über das Wahlverfahren verletzt wurden und durch diese Rechtswidrigkeit das Wahlergebnis beeinflußt werden konnte.

(15) Die Dienststellenwahlausschüsse haben den Leitern der Dienststellen, bei denen sie gebildet sind, das Ergebnis der Wahlen in die Dienststellen- und Zentralpersonalvertretung bekanntzugeben. Die Dienststellenleiter haben die Wahlergebnisse öffentlich, jedenfalls aber durch Anschlag an der Amtstafel der Dienststelle, kundzumachen.

(16) Nähere Bestimmungen über die Durchführung der Wahlen sind von der Landesregierung durch Verordnung zu regeln. Diese Verordnung hat insbesondere die näheren Regelungen hinsichtlich des Inhaltes der Wahlkundmachung, hinsichtlich der Anlegung der Wählerlisten, des Inhaltes und der Zulassung der Wahlvorschläge und deren Kundmachung, des Wahlvorganges (vor allem die Regelung des amtlichen Wahlkuverts und des amtlichen Stimmzettels, der Wahlhandlung, der persönlichen Stimmabgabe und der Briefwahl, der gültigen Ausfüllung des Stimmzettels sowie der Stimmenzählung), der Ermittlung des Wahlergebnisses durch den zuständigen Wahlausschuss, der Zuteilung der Mandate und der Niederschrift über den Wahlvorgang und das Ergebnis der Wahl zu enthalten.

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