§ 22 L-BG § 22

Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Beim AmtÜber Beschwerden gegen Bescheide der Dienstbehörde in Leistungsfeststellungsverfahren entscheidet das Landesverwaltungsgericht in Senaten, die aus einem Richter als Vorsitzendem und Berichterstatter sowie zwei fachkundigen Laienrichtern (§ 7 des Salzburger Landesverwaltungsgerichtsgesetzes) bestehen. Zu fachkundigen Laienrichtern sind von der Landesregierung ist eine Leistungsfeststellungskommission einzurichten. Die MitgliederLandesbedienstete in der Leistungsfeststellungskommission sind vom Landeshauptmann als Vorstand des Amtes der Landesregierung auf die Dauer von jeweils fünf Jahrenerforderlichen Anzahl zu bestellen.

(2) Die Leistungsfeststellungskommission besteht aus dem Vorsitzenden, den nötigen Stellvertretern und erforderlichen weiteren Mitgliedern, von denen wenigstens zehnwobei die Hälfte der Bestellungen auf Grund von Vorschlägen der zuständigen Personalvertretungsorgane zu bestellenerfolgen hat. Jedem Senat muss ein fachkundiger Laienrichter aus dem Kreis der auf Grund dieser Vorschläge bestellten Landesbediensteten angehören.

(2) Zu fachkundigen Laienrichtern dürfen nur Landesbedienstete des Dienststandes bestellt werden, gegen die, wenn sie Landesbeamte sind, kein Disziplinarverfahren anhängig ist. Sie haben der Bestellung zu fachkundigen Laienrichtern Folge zu leisten.

(3) Die Mitglieder der Leistungsfeststellungskommission sind in Ausübung dieser Funktion an keine Weisungen gebunden. Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Leistungsfeststellungskommission zu unterrichten.

(4) Die Leistungsfeststellungskommission hat in Senaten zu entscheiden. Die Senate haben aus dem Vorsitzenden der Kommission oder einem seiner Stellvertreter als Senatsvorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern zu bestehen. Jedes Mitglied der Leistungsfeststellungskommission darf mehreren Senaten angehören.fachkundiger Laienrichter ruht:

(5) Ein Mitglied des Senates der Leistungsfeststellungskommission soll besondere Kenntnisse zur fachlichen Beurteilung der Leistungen des Beamten besitzen. Ein weiteres Mitglied des Senates muß dem Kreis der über Vorschläge gemäß Abs. 2 bestellten Mitglieder angehören.

(6) Der Vorsitzende der Leistungsfeststellungskommission hat unter Beachtung des Abs. 5 die Senate zu bilden und zu bestimmen, welche Kommissionsmitglieder bei der Verhinderung eines Senatsmitgliedes als Ersatzmitglieder in die Senate einzutreten haben. Die Zusammensetzung der Senate darf nur im Fall unbedingten Bedarfes abgeändert werden.

(7) Der Senat hat mit Stimmenmehrheit zu entscheiden. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Der Vorsitzende hat seine Stimme zuletzt abzugeben.

(8) Mitglieder der Leistungsfeststellungskommission haben sich der Ausübung ihres Amtes zu enthalten, wenn sie als Vorgesetzte bei der Berichterstattung über die Leistungen des Beamten mitgewirkt haben.

1.

während einer Außerdienststellung;

2.

während eines Urlaubes von mehr als drei Monaten;

3.

während des Ausbildungs-, Präsenz- und Zivildienstes; oder

4.

wenn es sich um einen Landesbeamten handelt, von der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss oder während einer Suspendierung.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.05.2009 bis 31.12.2013

(1) Beim AmtÜber Beschwerden gegen Bescheide der Dienstbehörde in Leistungsfeststellungsverfahren entscheidet das Landesverwaltungsgericht in Senaten, die aus einem Richter als Vorsitzendem und Berichterstatter sowie zwei fachkundigen Laienrichtern (§ 7 des Salzburger Landesverwaltungsgerichtsgesetzes) bestehen. Zu fachkundigen Laienrichtern sind von der Landesregierung ist eine Leistungsfeststellungskommission einzurichten. Die MitgliederLandesbedienstete in der Leistungsfeststellungskommission sind vom Landeshauptmann als Vorstand des Amtes der Landesregierung auf die Dauer von jeweils fünf Jahrenerforderlichen Anzahl zu bestellen.

(2) Die Leistungsfeststellungskommission besteht aus dem Vorsitzenden, den nötigen Stellvertretern und erforderlichen weiteren Mitgliedern, von denen wenigstens zehnwobei die Hälfte der Bestellungen auf Grund von Vorschlägen der zuständigen Personalvertretungsorgane zu bestellenerfolgen hat. Jedem Senat muss ein fachkundiger Laienrichter aus dem Kreis der auf Grund dieser Vorschläge bestellten Landesbediensteten angehören.

(2) Zu fachkundigen Laienrichtern dürfen nur Landesbedienstete des Dienststandes bestellt werden, gegen die, wenn sie Landesbeamte sind, kein Disziplinarverfahren anhängig ist. Sie haben der Bestellung zu fachkundigen Laienrichtern Folge zu leisten.

(3) Die Mitglieder der Leistungsfeststellungskommission sind in Ausübung dieser Funktion an keine Weisungen gebunden. Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Leistungsfeststellungskommission zu unterrichten.

(4) Die Leistungsfeststellungskommission hat in Senaten zu entscheiden. Die Senate haben aus dem Vorsitzenden der Kommission oder einem seiner Stellvertreter als Senatsvorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern zu bestehen. Jedes Mitglied der Leistungsfeststellungskommission darf mehreren Senaten angehören.fachkundiger Laienrichter ruht:

(5) Ein Mitglied des Senates der Leistungsfeststellungskommission soll besondere Kenntnisse zur fachlichen Beurteilung der Leistungen des Beamten besitzen. Ein weiteres Mitglied des Senates muß dem Kreis der über Vorschläge gemäß Abs. 2 bestellten Mitglieder angehören.

(6) Der Vorsitzende der Leistungsfeststellungskommission hat unter Beachtung des Abs. 5 die Senate zu bilden und zu bestimmen, welche Kommissionsmitglieder bei der Verhinderung eines Senatsmitgliedes als Ersatzmitglieder in die Senate einzutreten haben. Die Zusammensetzung der Senate darf nur im Fall unbedingten Bedarfes abgeändert werden.

(7) Der Senat hat mit Stimmenmehrheit zu entscheiden. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Der Vorsitzende hat seine Stimme zuletzt abzugeben.

(8) Mitglieder der Leistungsfeststellungskommission haben sich der Ausübung ihres Amtes zu enthalten, wenn sie als Vorgesetzte bei der Berichterstattung über die Leistungen des Beamten mitgewirkt haben.

1.

während einer Außerdienststellung;

2.

während eines Urlaubes von mehr als drei Monaten;

3.

während des Ausbildungs-, Präsenz- und Zivildienstes; oder

4.

wenn es sich um einen Landesbeamten handelt, von der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss oder während einer Suspendierung.

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