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Einzelregelungen
Teilbeschäftigung
(1) Auf Antrag des Beamten kann die Wochendienstzeit bis auf die Hälfte herabgesetzt werden, wenn wichtige dienstliche Interessen nicht entgegenstehen. Die Teilbeschäftigung kann unbefristet gewährt werden, wenn
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(2) Der teilbeschäftigte Landesbeamte ist auf Antrag wieder voll zu beschäftigen, wenn ein geeigneter Arbeitsplatz zur Verfügung steht und im Rahmen des Dienstpostenplanes hiefür Vorsorge getroffen ist.
(3) Während des Zeitraumes, in dem das Beschäftigungsausmaß des Beamten herabgesetzt ist, darf von ihm eine erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung nur ausgeübt werden, wenn und insoweit die Dienstbehörde dies genehmigt. Die Genehmigung ist - unbeschadet der Fälle des § 56 Abs. 2 BDG 1979 - zu versagen, wenn die Ausübung dieser Nebenbeschäftigung dem Grund der Herabsetzung des vollen Beschäftigungsausmaßes widerstreitet.
Einzelregelungen
Teilbeschäftigung
(1) Auf Antrag des Beamten kann die Wochendienstzeit bis auf die Hälfte herabgesetzt werden, wenn wichtige dienstliche Interessen nicht entgegenstehen. Die Teilbeschäftigung kann unbefristet gewährt werden, wenn
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(2) Der teilbeschäftigte Landesbeamte ist auf Antrag wieder voll zu beschäftigen, wenn ein geeigneter Arbeitsplatz zur Verfügung steht und im Rahmen des Dienstpostenplanes hiefür Vorsorge getroffen ist.
(3) Während des Zeitraumes, in dem das Beschäftigungsausmaß des Beamten herabgesetzt ist, darf von ihm eine erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung nur ausgeübt werden, wenn und insoweit die Dienstbehörde dies genehmigt. Die Genehmigung ist - unbeschadet der Fälle des § 56 Abs. 2 BDG 1979 - zu versagen, wenn die Ausübung dieser Nebenbeschäftigung dem Grund der Herabsetzung des vollen Beschäftigungsausmaßes widerstreitet.