§ 27 L-BG

Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2000 bis 31.12.9999
Ermächtigung der Dienstbehörde

§ 27

Die Dienstbehörde ist ermächtigt, die dienstrechtlichen, besoldungsrechtlichen, ausbildungsbezogenen und sonstigen mit dem Dienstverhältnis in unmittelbarem Zusammenhang stehenden personenbezogenen Daten der im § 1 genannten Beamten sowie von deren Angehörigen und Hinterbliebenen automationsunterstützt zu verarbeiten. Soweit eine derartige Verarbeitung nicht als Standardverarbeitung im Sinne des § 8 Abs 3 des Datenschutzgesetzes, BGBl Nr 565/1978, zu melden ist, darf sie erst nach ihrer Registrierung im Datenverarbeitungsregister aufgenommen werden.

Stand vor dem 31.12.1999

In Kraft vom 01.04.1999 bis 31.12.1999
Ermächtigung der Dienstbehörde

§ 27

Die Dienstbehörde ist ermächtigt, die dienstrechtlichen, besoldungsrechtlichen, ausbildungsbezogenen und sonstigen mit dem Dienstverhältnis in unmittelbarem Zusammenhang stehenden personenbezogenen Daten der im § 1 genannten Beamten sowie von deren Angehörigen und Hinterbliebenen automationsunterstützt zu verarbeiten. Soweit eine derartige Verarbeitung nicht als Standardverarbeitung im Sinne des § 8 Abs 3 des Datenschutzgesetzes, BGBl Nr 565/1978, zu melden ist, darf sie erst nach ihrer Registrierung im Datenverarbeitungsregister aufgenommen werden.

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