§ 1 K-LWKWO (weggefallen)

K-LWKWO - Entschädigung für Mitglieder der Wahlbehörden

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.06.2021 bis 31.12.9999
§ 1 K-LWKWO

Für Mitglieder der Wahlbehörden ist bei der Entschädigung für Zeitversäumnis nach der hier anwendbaren Bestimmung des § 3 Abs 1 Z seit 01.06.2021 weggefallen. 2 lit a des Gebührenanspruchsgesetzes 1975, BGBl. Nr 136, das entgangene reine Arbeitseinkommen samt zusätzlichen Vergütungen zu ersetzen.

Stand vor dem 01.06.2021

In Kraft vom 29.09.1981 bis 01.06.2021
§ 1 K-LWKWO

Für Mitglieder der Wahlbehörden ist bei der Entschädigung für Zeitversäumnis nach der hier anwendbaren Bestimmung des § 3 Abs 1 Z seit 01.06.2021 weggefallen. 2 lit a des Gebührenanspruchsgesetzes 1975, BGBl. Nr 136, das entgangene reine Arbeitseinkommen samt zusätzlichen Vergütungen zu ersetzen.

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