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Legende:
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Für Mitglieder der Wahlbehörden ist bei der Entschädigung für Zeitversäumnis nach der hier anwendbaren Bestimmung des § 3 Abs 1 Z seit 01.06.2021 weggefallen. 2 lit a des Gebührenanspruchsgesetzes 1975, BGBl. Nr 136, das entgangene reine Arbeitseinkommen samt zusätzlichen Vergütungen zu ersetzen.
Für Mitglieder der Wahlbehörden ist bei der Entschädigung für Zeitversäumnis nach der hier anwendbaren Bestimmung des § 3 Abs 1 Z seit 01.06.2021 weggefallen. 2 lit a des Gebührenanspruchsgesetzes 1975, BGBl. Nr 136, das entgangene reine Arbeitseinkommen samt zusätzlichen Vergütungen zu ersetzen.