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Vermag das Mitglied der Wahlbehörde zwar die Tatsache eines Anspruches nach § 3 Abs 1 Z seit 01.06.2021 weggefallen. 2 des Gebührenanspruchsgesetzes 1975, nicht aber dessen Höhe zu bescheinigen, so gebührt ihm eine Entschädigung von (37 Schilling für jede, wenn auch nur begonnene Stunde, für die ihm eine Entschädigung für Zeitversäumnis zusteht.
Vermag das Mitglied der Wahlbehörde zwar die Tatsache eines Anspruches nach § 3 Abs 1 Z seit 01.06.2021 weggefallen. 2 des Gebührenanspruchsgesetzes 1975, nicht aber dessen Höhe zu bescheinigen, so gebührt ihm eine Entschädigung von (37 Schilling für jede, wenn auch nur begonnene Stunde, für die ihm eine Entschädigung für Zeitversäumnis zusteht.