§ 2 K-LWKWO (weggefallen)

K-LWKWO - Entschädigung für Mitglieder der Wahlbehörden

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.06.2021 bis 31.12.9999
§ 2 K-LWKWO

Vermag das Mitglied der Wahlbehörde zwar die Tatsache eines Anspruches nach § 3 Abs 1 Z seit 01.06.2021 weggefallen. 2 des Gebührenanspruchsgesetzes 1975, nicht aber dessen Höhe zu bescheinigen, so gebührt ihm eine Entschädigung von (37 Schilling für jede, wenn auch nur begonnene Stunde, für die ihm eine Entschädigung für Zeitversäumnis zusteht.

Stand vor dem 01.06.2021

In Kraft vom 29.09.1981 bis 01.06.2021
§ 2 K-LWKWO

Vermag das Mitglied der Wahlbehörde zwar die Tatsache eines Anspruches nach § 3 Abs 1 Z seit 01.06.2021 weggefallen. 2 des Gebührenanspruchsgesetzes 1975, nicht aber dessen Höhe zu bescheinigen, so gebührt ihm eine Entschädigung von (37 Schilling für jede, wenn auch nur begonnene Stunde, für die ihm eine Entschädigung für Zeitversäumnis zusteht.

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