§ 36 L-BG § 36

Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2014 bis 31.12.9999

(1) Ein Beamter darf wegen einer Dienstpflichtverletzung nicht mehr bestraft werden, wenn nicht innerhalb folgender Fristen gegen ihn eine Disziplinarverfügung erlassen oder ein Disziplinarverfahren eingeleitet wurde:

1.

innerhalb von sechs Monaten, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem der Disziplinarbehörde die Dienstpflichtverletzung zur Kenntnis gelangt ist; oder

2.

innerhalb von drei Jahren, gerechnet von dem Zeitpunkt der Beendigung der Dienstpflichtverletzung.

(2) Drei Jahre nach der an den beschuldigten Beamten erfolgten Zustellung der Entscheidung, gegen ihn ein Disziplinarverfahren durchzuführen, darf eine Disziplinarstrafe nicht mehr verhängt werden.

(3) Der Lauf der in den Abs. 1 und 2 genannten Fristen wird gehemmt, wenn der der Dienstpflichtverletzung zugrundeliegende Sachverhalt Gegenstand der Anzeige oder eines der folgenden Verfahren ist:

1.

für den Zeitraum zwischen der Erstattung der Anzeige und dem Einlangen einer der folgenden Mitteilungen bei der Dienstbehörde:

a)

Mitteilung über die Beendigung des Strafverfahrens nach der StPO, vor der Verwaltungsbehörde, einem Landesverwaltungsgericht oder des verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens oder des Verfahrens vor einem Verwaltungsgerichtdem Bundesverwaltungsgericht;

b)

Mitteilung der Staatsanwaltschaft über die Einstellung des Strafverfahrens;

c)

Mitteilung der Verwaltungsbehörde über das Absehen von der Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens;

2.

für die Dauer einesdes Strafverfahrens nach der StPO, vor der Verwaltungsbehörde, einem Landesverwaltungsgericht oder eines bei einem Verwaltungsgericht oder einer Verwaltungsbehörde anhängigen Strafverfahrensdem Bundesverwaltungsgericht;

3.

für den Zeitraum zwischen der rechtskräftigen Beendigung oder auch nur vorläufigen Einstellung eines Strafverfahrens und dem Einlangen einer diesbezüglichen Mitteilung bei der Dienstbehörde oder

4.

für die Dauer eines Verfahrens vor dem Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshof oder einem Verwaltungsgericht.

(4) Der Lauf der in den Abs. 1 und 2 genannten Fristen wird weiters gehemmt in den Fällen des § 23 Abs. 6 des Salzburger Landes-Personalvertretungsgesetzes für den Zeitraum ab Antragstellung der Disziplinarbehörde auf Erteilung der Zustimmung bis zur Entscheidung durch das zuständige Organ der Personalvertretung.

(5) Hat der Sachverhalt, der einer Dienstpflichtverletzung zugrunde liegt, zu einer strafgerichtlichen Verurteilung geführt und ist die strafrechtliche Verjährungsfrist länger als die im Abs. 1 Z 2 genannte Frist, so tritt an die Stelle dieser Frist die strafrechtliche Verjährungsfrist.

Stand vor dem 31.07.2014

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.07.2014

(1) Ein Beamter darf wegen einer Dienstpflichtverletzung nicht mehr bestraft werden, wenn nicht innerhalb folgender Fristen gegen ihn eine Disziplinarverfügung erlassen oder ein Disziplinarverfahren eingeleitet wurde:

1.

innerhalb von sechs Monaten, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem der Disziplinarbehörde die Dienstpflichtverletzung zur Kenntnis gelangt ist; oder

2.

innerhalb von drei Jahren, gerechnet von dem Zeitpunkt der Beendigung der Dienstpflichtverletzung.

(2) Drei Jahre nach der an den beschuldigten Beamten erfolgten Zustellung der Entscheidung, gegen ihn ein Disziplinarverfahren durchzuführen, darf eine Disziplinarstrafe nicht mehr verhängt werden.

(3) Der Lauf der in den Abs. 1 und 2 genannten Fristen wird gehemmt, wenn der der Dienstpflichtverletzung zugrundeliegende Sachverhalt Gegenstand der Anzeige oder eines der folgenden Verfahren ist:

1.

für den Zeitraum zwischen der Erstattung der Anzeige und dem Einlangen einer der folgenden Mitteilungen bei der Dienstbehörde:

a)

Mitteilung über die Beendigung des Strafverfahrens nach der StPO, vor der Verwaltungsbehörde, einem Landesverwaltungsgericht oder des verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens oder des Verfahrens vor einem Verwaltungsgerichtdem Bundesverwaltungsgericht;

b)

Mitteilung der Staatsanwaltschaft über die Einstellung des Strafverfahrens;

c)

Mitteilung der Verwaltungsbehörde über das Absehen von der Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens;

2.

für die Dauer einesdes Strafverfahrens nach der StPO, vor der Verwaltungsbehörde, einem Landesverwaltungsgericht oder eines bei einem Verwaltungsgericht oder einer Verwaltungsbehörde anhängigen Strafverfahrensdem Bundesverwaltungsgericht;

3.

für den Zeitraum zwischen der rechtskräftigen Beendigung oder auch nur vorläufigen Einstellung eines Strafverfahrens und dem Einlangen einer diesbezüglichen Mitteilung bei der Dienstbehörde oder

4.

für die Dauer eines Verfahrens vor dem Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshof oder einem Verwaltungsgericht.

(4) Der Lauf der in den Abs. 1 und 2 genannten Fristen wird weiters gehemmt in den Fällen des § 23 Abs. 6 des Salzburger Landes-Personalvertretungsgesetzes für den Zeitraum ab Antragstellung der Disziplinarbehörde auf Erteilung der Zustimmung bis zur Entscheidung durch das zuständige Organ der Personalvertretung.

(5) Hat der Sachverhalt, der einer Dienstpflichtverletzung zugrunde liegt, zu einer strafgerichtlichen Verurteilung geführt und ist die strafrechtliche Verjährungsfrist länger als die im Abs. 1 Z 2 genannte Frist, so tritt an die Stelle dieser Frist die strafrechtliche Verjährungsfrist.

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