§ 31 K-GPVG

Kärntner Gemeinde- Personalvertretungsgesetz- K-GPVG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Die Mitgliedschaft zum Vertrauenspersonenausschuß und zum Zentralausschuß ruht während der Zeit der Ausübung einer im § 21 Abs. 6 lit. a und b genannten Funktion sowie während der Zeit einer länger als drei Monate dauernden Zuteilung zu einer anderen Dienststelle, die außerhalb des Wirkungsbereiches der Bedienstetenversammlung liegt, der der Bedienstete angehört, es sei denn, daß der Zentralausschuß im letzteren Fall im Interesse der Kontinuität der Tätigkeit des Personalvertreters beschließt, daß das Ruhen der Mitgliedschaft nicht eintritt.

(2) Während der Dauer einer Dienstenthebung (Suspendierung) eines Disziplinarverfahrens, einer länger als drei Monate dauernden Abwesenheit infolge Karenz, Karenzurlaub, Ausbildungs-, Präsenz- oder Zivildienst darf das Mitglied des Vertrauenspersonenausschusses oder des Zentralausschusses seine Funktion nur dann ausüben, wenn es das Organ der Personalvertretung, dem es angehört, einstimmig beschließt; wird dieser Beschluß nicht gefaßt, ruht das Mandat.

(3) Die Mitgliedschaft zum Vertrauenspersonenausschuß und zum Zentralausschuß erlischt:

a)

sofern nicht Abs. 1 Anwendung findet, durch Eintritt oder Bekanntwerden eines Umstandes, der die Wählbarkeit zum Mitglied eines Vertrauenspersonenausschusses oder des Zentralausschusses ausgeschlossen hätte;

b)

durch Verzicht;

c)

im Falle des § 17 Abs. 4;

d)

durch Versetzung zu einer Dienststelle, die außerhalb des Wirkungsbereiches jenes Vertrauenspersonenausschusses liegt, der der Bedienstete angehört, es sei denn, daß der Zentralausschuß im Interesse der Kontinuität der Tätigkeit des Personalvertreters beschließt, daß die Mitgliedschaft für den Rest der Funktionsperiode oder für höchstens zwei weitere Funktionsperioden aufrecht bleibt;

e)

im Falle einer Errichtung von Bedienstetenversammlungen nach dienstrechtlichen Merkmalen durch Veränderung der für die Zuordnung maßgebenden dienstrechtlichen Merkmale, es sei denn, daß der Zentralausschuß im Interesse der Kontinuität der Tätigkeit des Personalvertreters beschließt, daß die Mitgliedschaft für den Rest der Funktionsperiode oder für höchstens zwei

weitere Funktionsperioden aufrecht bleibt;

f)

durch Beendigung des aktiven Dienstverhältnisses;

(4) Erlischt die Mitgliedschaft zum Vertrauenspersonenausschuß oder zum Zentralausschuß, tritt an die Stelle des ausgeschiedenen Mitgliedes ein nicht gewählter Kandidat jenes Wahlvorschlages, der das ausgeschiedene Mitglied enthielt. Die Auswahl aus der Liste der nicht gewählten Kandidaten haben die verbleibenden gewählten Kandidaten des gleichen Wahlvorschlages durch Mehrheitsbeschluß zu treffen. Wird innerhalb von zwei Wochen eine solche Auswahl nicht getroffen, so tritt an die Stelle des ausscheidenden Mitgliedes der nach der Reihenfolge nächste nicht berufene Kandidat jenes Wahlvorschlages, der das ausscheidende Mitglied enthielt. Lehnt in diesem Fall ein Ersatzmitglied die Berufung zum Mitglied des Vertrauenspersonenausschusses oder des Zentralausschusses ab, so bleibt es dennoch in der Reihe auf der Liste der Ersatzmitglieder.

(5) Die Bestimmungen des Abs. 4 gelten sinngemäß auch für die Dauer des Ruhens der Mitgliedschaft (Abs. 1 und 2). Fällt der Grund des Ruhens der Mitgliedschaft weg, so tritt das Ersatzmitglied wieder an seine ursprüngliche Stelle auf der Liste der Ersatzmitglieder.

(6) Über das Ruhen oder Erlöschen der Mitgliedschaft zum Vertrauenspersonenausschuß entscheidet auf Antrag des betroffenen Personalvertreters oder des Vertrauenspersonenausschusses, dem dieser Personalvertreter angehört, der Vertrauenspersonenwahlausschuß, wenn ein Zentralausschuß besteht, dieser. Über das Ruhen oder Erlöschen der Mitgliedschaft zum Zentralausschuß entscheidet im Streitfalle auf Antrag des Betroffenen oder des Zentralausschusses der Zentralwahlausschuß. Wird trotz Vorliegens eines Streitfalles ein Antrag nicht gestellt, so ist jedes Mitglied eines Vertrauenspersonenausschusses (Zentralausschusses) berechtigt, diesen Antrag zu stellen. In dem auf Grundaufgrund eines solchen Antrages eingeleiteten Verfahrens sind die Bestimmungen des AVG anzuwendenVerfahren ist mit Bescheid zu entscheiden.

(7) Abs. 1 bis 3, Abs. 4 erster und zweiter Satz und Abs. 5 gelten sinngemäß für die Vertrauenspersonen mit der Maßgabe, daß das Mandat im Falle des Abs. 2 jedenfalls ruht.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.08.1983 bis 31.12.2013

(1) Die Mitgliedschaft zum Vertrauenspersonenausschuß und zum Zentralausschuß ruht während der Zeit der Ausübung einer im § 21 Abs. 6 lit. a und b genannten Funktion sowie während der Zeit einer länger als drei Monate dauernden Zuteilung zu einer anderen Dienststelle, die außerhalb des Wirkungsbereiches der Bedienstetenversammlung liegt, der der Bedienstete angehört, es sei denn, daß der Zentralausschuß im letzteren Fall im Interesse der Kontinuität der Tätigkeit des Personalvertreters beschließt, daß das Ruhen der Mitgliedschaft nicht eintritt.

(2) Während der Dauer einer Dienstenthebung (Suspendierung) eines Disziplinarverfahrens, einer länger als drei Monate dauernden Abwesenheit infolge Karenz, Karenzurlaub, Ausbildungs-, Präsenz- oder Zivildienst darf das Mitglied des Vertrauenspersonenausschusses oder des Zentralausschusses seine Funktion nur dann ausüben, wenn es das Organ der Personalvertretung, dem es angehört, einstimmig beschließt; wird dieser Beschluß nicht gefaßt, ruht das Mandat.

(3) Die Mitgliedschaft zum Vertrauenspersonenausschuß und zum Zentralausschuß erlischt:

a)

sofern nicht Abs. 1 Anwendung findet, durch Eintritt oder Bekanntwerden eines Umstandes, der die Wählbarkeit zum Mitglied eines Vertrauenspersonenausschusses oder des Zentralausschusses ausgeschlossen hätte;

b)

durch Verzicht;

c)

im Falle des § 17 Abs. 4;

d)

durch Versetzung zu einer Dienststelle, die außerhalb des Wirkungsbereiches jenes Vertrauenspersonenausschusses liegt, der der Bedienstete angehört, es sei denn, daß der Zentralausschuß im Interesse der Kontinuität der Tätigkeit des Personalvertreters beschließt, daß die Mitgliedschaft für den Rest der Funktionsperiode oder für höchstens zwei weitere Funktionsperioden aufrecht bleibt;

e)

im Falle einer Errichtung von Bedienstetenversammlungen nach dienstrechtlichen Merkmalen durch Veränderung der für die Zuordnung maßgebenden dienstrechtlichen Merkmale, es sei denn, daß der Zentralausschuß im Interesse der Kontinuität der Tätigkeit des Personalvertreters beschließt, daß die Mitgliedschaft für den Rest der Funktionsperiode oder für höchstens zwei

weitere Funktionsperioden aufrecht bleibt;

f)

durch Beendigung des aktiven Dienstverhältnisses;

(4) Erlischt die Mitgliedschaft zum Vertrauenspersonenausschuß oder zum Zentralausschuß, tritt an die Stelle des ausgeschiedenen Mitgliedes ein nicht gewählter Kandidat jenes Wahlvorschlages, der das ausgeschiedene Mitglied enthielt. Die Auswahl aus der Liste der nicht gewählten Kandidaten haben die verbleibenden gewählten Kandidaten des gleichen Wahlvorschlages durch Mehrheitsbeschluß zu treffen. Wird innerhalb von zwei Wochen eine solche Auswahl nicht getroffen, so tritt an die Stelle des ausscheidenden Mitgliedes der nach der Reihenfolge nächste nicht berufene Kandidat jenes Wahlvorschlages, der das ausscheidende Mitglied enthielt. Lehnt in diesem Fall ein Ersatzmitglied die Berufung zum Mitglied des Vertrauenspersonenausschusses oder des Zentralausschusses ab, so bleibt es dennoch in der Reihe auf der Liste der Ersatzmitglieder.

(5) Die Bestimmungen des Abs. 4 gelten sinngemäß auch für die Dauer des Ruhens der Mitgliedschaft (Abs. 1 und 2). Fällt der Grund des Ruhens der Mitgliedschaft weg, so tritt das Ersatzmitglied wieder an seine ursprüngliche Stelle auf der Liste der Ersatzmitglieder.

(6) Über das Ruhen oder Erlöschen der Mitgliedschaft zum Vertrauenspersonenausschuß entscheidet auf Antrag des betroffenen Personalvertreters oder des Vertrauenspersonenausschusses, dem dieser Personalvertreter angehört, der Vertrauenspersonenwahlausschuß, wenn ein Zentralausschuß besteht, dieser. Über das Ruhen oder Erlöschen der Mitgliedschaft zum Zentralausschuß entscheidet im Streitfalle auf Antrag des Betroffenen oder des Zentralausschusses der Zentralwahlausschuß. Wird trotz Vorliegens eines Streitfalles ein Antrag nicht gestellt, so ist jedes Mitglied eines Vertrauenspersonenausschusses (Zentralausschusses) berechtigt, diesen Antrag zu stellen. In dem auf Grundaufgrund eines solchen Antrages eingeleiteten Verfahrens sind die Bestimmungen des AVG anzuwendenVerfahren ist mit Bescheid zu entscheiden.

(7) Abs. 1 bis 3, Abs. 4 erster und zweiter Satz und Abs. 5 gelten sinngemäß für die Vertrauenspersonen mit der Maßgabe, daß das Mandat im Falle des Abs. 2 jedenfalls ruht.

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