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(1) Die Disziplinarkommission bestehtÜber Beschwerden gegen Bescheide der Disziplinarbehörde entscheidet das Landesverwaltungsgericht in Senaten, die aus dem Vorsitzenden, den erforderlichen Stellvertreterneinem Richter als Vorsitzendem und den weiteren MitgliedernBerichterstatter sowie zwei fachkundigen Laienrichtern (§ 7 S.LVwGG) bestehen. Der Vorsitzende und die Stellvertreter müssen rechtskundig sein. Der Vorsitzende, seine Stellvertreter und die Hälfte der MitgliederZu fachkundigen Laienrichtern sind von der Landesregierung Landesbedienstete in der erforderlichen Anzahl zu bestellen. Die zweite, wobei die Hälfte der Mitglieder istBestellungen auf Grund von Vorschlägen der zuständigen Personalvertretungsorgane zu 50 % vom Zentralausschußerfolgen hat. Jedem Senat muss ein fachkundiger Laienrichter aus dem Kreis der Personalvertretung derauf Grund dieser Vorschläge bestellten Landesbediensteten und zu 50 % vom Zentralbetriebsrat der Anstalten und Betriebe zu entsenden. Die Funktionsdauer beträgt fünf Jahre; Nachbestellungen bzw Nachentsendungen sind für die Dauer der restlichen Funktionsdauer vorzunehmen. Entsenden die Vertreter der Bediensteten innerhalb eines Monats nach Aufforderung durch die Landesregierung keine oder zu wenige Mitglieder, sind die fehlenden Mitglieder von der Landesregierung zu bestellenangehören.
(2) Zu Mitgliedern der Disziplinarkommissionfachkundigen Laienrichtern dürfen nur LandesbeamteLandesbedienstete des Dienststandes bestellt bzw entsendet werden, gegen die, wenn sie Landesbeamte sind, kein Disziplinarverfahren anhängig ist. Der Beamte hatSie haben der Bestellung zum Mitglied der Kommissionzu fachkundigen Laienrichtern Folge zu leisten.
(3) Die Mitgliedschaft in der DisziplinarkommissionFunktion als fachkundiger Laienrichter ruht:
1. |
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2. | während | |||||||||
3. | während | |||||||||
4. |
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(4) Die Mitgliedschaft in der Disziplinarkommission endet:
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(5) Ein Mitglied ist aus seiner Funktion abzuberufen, wenn es
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(6) Die Mitglieder der Disziplinarkommission sind in Ausübung dieser Funktion an keine Weisungen gebunden. Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Disziplinarkommission zu unterrichten.
(1) Die Disziplinarkommission bestehtÜber Beschwerden gegen Bescheide der Disziplinarbehörde entscheidet das Landesverwaltungsgericht in Senaten, die aus dem Vorsitzenden, den erforderlichen Stellvertreterneinem Richter als Vorsitzendem und den weiteren MitgliedernBerichterstatter sowie zwei fachkundigen Laienrichtern (§ 7 S.LVwGG) bestehen. Der Vorsitzende und die Stellvertreter müssen rechtskundig sein. Der Vorsitzende, seine Stellvertreter und die Hälfte der MitgliederZu fachkundigen Laienrichtern sind von der Landesregierung Landesbedienstete in der erforderlichen Anzahl zu bestellen. Die zweite, wobei die Hälfte der Mitglieder istBestellungen auf Grund von Vorschlägen der zuständigen Personalvertretungsorgane zu 50 % vom Zentralausschußerfolgen hat. Jedem Senat muss ein fachkundiger Laienrichter aus dem Kreis der Personalvertretung derauf Grund dieser Vorschläge bestellten Landesbediensteten und zu 50 % vom Zentralbetriebsrat der Anstalten und Betriebe zu entsenden. Die Funktionsdauer beträgt fünf Jahre; Nachbestellungen bzw Nachentsendungen sind für die Dauer der restlichen Funktionsdauer vorzunehmen. Entsenden die Vertreter der Bediensteten innerhalb eines Monats nach Aufforderung durch die Landesregierung keine oder zu wenige Mitglieder, sind die fehlenden Mitglieder von der Landesregierung zu bestellenangehören.
(2) Zu Mitgliedern der Disziplinarkommissionfachkundigen Laienrichtern dürfen nur LandesbeamteLandesbedienstete des Dienststandes bestellt bzw entsendet werden, gegen die, wenn sie Landesbeamte sind, kein Disziplinarverfahren anhängig ist. Der Beamte hatSie haben der Bestellung zum Mitglied der Kommissionzu fachkundigen Laienrichtern Folge zu leisten.
(3) Die Mitgliedschaft in der DisziplinarkommissionFunktion als fachkundiger Laienrichter ruht:
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(4) Die Mitgliedschaft in der Disziplinarkommission endet:
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(6) Die Mitglieder der Disziplinarkommission sind in Ausübung dieser Funktion an keine Weisungen gebunden. Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Disziplinarkommission zu unterrichten.