§ 35a K-GPVG

Kärntner Gemeinde- Personalvertretungsgesetz- K-GPVG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsSoweit in diesem Gesetz auf Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der nachstehend angeführten Fassung und mit dem nachstehend angeführten Titel anzuwenden:

(1) Soweit in diesem Gesetz auf Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der nachstehend angeführten Fassung und mit dem nachstehend angeführten Titel anzuwenden:

Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (- AVG), BGBl Nr 51BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 161/2013BGBl. I Nr. 58/2018.Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2018,.

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.2023
  1. (1)Absatz einsSoweit in diesem Gesetz auf Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der nachstehend angeführten Fassung und mit dem nachstehend angeführten Titel anzuwenden:

(1) Soweit in diesem Gesetz auf Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der nachstehend angeführten Fassung und mit dem nachstehend angeführten Titel anzuwenden:

Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (- AVG), BGBl Nr 51BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 161/2013BGBl. I Nr. 58/2018.Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2018,.

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