Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) Die Kommission entscheidet in Senaten, die aus dem Vorsitzenden oder einem Stellvertreter und zwei weiteren Mitgliedern bestehen. Ein Mitglied des Senates muß je nach der Zugehörigkeit des Beschuldigten zu einer der beiden Dienstnehmervertretungen zum Zeitpunkt der Tat aus dem Kreis der vom Zentralausschuß der Personalvertretung bzw vom Zentralbetriebsrat entsendeten Mitglieder kommen. Die Senate sind vom Vorsitzenden bis zum Ende eines Jahres jeweils für das folgende Kalenderjahr zu bilden. Gleichzeitig sind auch die erforderlichen Ersatzmitglieder zu bestimmen. Die Zusammensetzung der Senate darf nur im Fall unbedingten Bedarfes geändert werden.
(entfallen auf Grund LGBl Nr 106/2013) |
(2) Die Senate entscheiden im Fall der Entlassung mit Einstimmigkeit und in allen anderen Fällen mit Stimmenmehrheit. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Der Vorsitzende hat seine Stimme zuletzt abzugeben.
(1) Die Kommission entscheidet in Senaten, die aus dem Vorsitzenden oder einem Stellvertreter und zwei weiteren Mitgliedern bestehen. Ein Mitglied des Senates muß je nach der Zugehörigkeit des Beschuldigten zu einer der beiden Dienstnehmervertretungen zum Zeitpunkt der Tat aus dem Kreis der vom Zentralausschuß der Personalvertretung bzw vom Zentralbetriebsrat entsendeten Mitglieder kommen. Die Senate sind vom Vorsitzenden bis zum Ende eines Jahres jeweils für das folgende Kalenderjahr zu bilden. Gleichzeitig sind auch die erforderlichen Ersatzmitglieder zu bestimmen. Die Zusammensetzung der Senate darf nur im Fall unbedingten Bedarfes geändert werden.
(entfallen auf Grund LGBl Nr 106/2013) |
(2) Die Senate entscheiden im Fall der Entlassung mit Einstimmigkeit und in allen anderen Fällen mit Stimmenmehrheit. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Der Vorsitzende hat seine Stimme zuletzt abzugeben.