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Der Magistrat hat die Beiträge von der Gesamtsumme der in einem Kalendermonat (Beitragsmonat) gebührenden Entgelte zu ermitteln und bis zum 15. des dem Beitragsmonat folgenden Monats an den jeweils zuständigen Träger der Krankenversicherung bzw. an die Krankenfürsorgeanstalt der Bediensteten der Stadt Wien zur Weiterleitung an die MV-Kasse zu überweisen. Die jeweils zuständigen Träger der Krankenversicherung und die Krankenfürsorgeanstalt der Bediensteten der Stadt Wien sind verpflichtet, die Beiträge nach diesem Gesetz jeweils am Zehnten des auf das Beitragsmonat zweitfolgenden Monats an die MV-Kasse entsprechend den monatlichen Beitragsgrundlagen gemäß § 34 Abs. 2 ASVG abzuführen. § 26 Abs. 5 BMSVG gilt sinngemäß.
Der Magistrat hat die Beiträge von der Gesamtsumme der in einem Kalendermonat (Beitragsmonat) gebührenden Entgelte zu ermitteln und bis zum 15. des dem Beitragsmonat folgenden Monats an den jeweils zuständigen Träger der Krankenversicherung bzw. an die Krankenfürsorgeanstalt der Bediensteten der Stadt Wien zur Weiterleitung an die MV-Kasse zu überweisen. Die jeweils zuständigen Träger der Krankenversicherung und die Krankenfürsorgeanstalt der Bediensteten der Stadt Wien sind verpflichtet, die Beiträge nach diesem Gesetz jeweils am Zehnten des auf das Beitragsmonat zweitfolgenden Monats an die MV-Kasse entsprechend den monatlichen Beitragsgrundlagen gemäß § 34 Abs. 2 ASVG abzuführen. § 26 Abs. 5 BMSVG gilt sinngemäß.