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Für die Anberaumung und Durchführung einer Verhandlung vor der Disziplinarkommission gelten die Bestimmungen der §§ 52 und 53 sinngemäß mit folgenden Maßgaben:
(entfallen auf Grund LGBl Nr 106/2013) | ||||||||||
Für die Anberaumung und Durchführung einer Verhandlung vor der Disziplinarkommission gelten die Bestimmungen der §§ 52 und 53 sinngemäß mit folgenden Maßgaben:
(entfallen auf Grund LGBl Nr 106/2013) | ||||||||||