§ 11 W-MVG

Wiener MitarbeiterInnenvorsorgegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.07.2021 bis 31.12.9999

(1) Die Kündigung des Beitrittsvertrages durch die Gemeinde Wien oder durch die MV-Kasse oder die einvernehmliche Beendigung des Beitrittsvertrages ist nur rechtswirksam, wenn die Übertragung der Abfertigungsanwartschaften im Sinn des § 3 Z 3 BMSVG auf eine andere Betriebliche Vorsorgekasse sichergestellt ist. Die Kündigung oder einvernehmliche Beendigung des Beitrittsvertrages kann rechtswirksam nur für alle von diesem Gesetz erfassten Bediensteten gemeinsam erfolgen.

(2) Die Kündigung oder einvernehmliche Beendigung des Beitrittsvertrages darf nur mit Wirksamkeit zum Bilanzstichtag der MV-Kasse ausgesprochen werden. Die Frist für die Kündigung des Beitrittsvertrages beträgt sechs Monate. Die einvernehmliche Beendigung des Beitrittsvertrages wird frühestens zu dem Bilanzstichtag der MV-Kasse wirksam, der zumindest drei Monate nach der Vereinbarung der einvernehmlichen Beendigung des Beitrittsvertrages liegt.

(3) Die Übertragung der Abfertigungsanwartschaften im Sinn des § 3 Z 3 BMSVG auf die neue Betriebliche Vorsorgekasse hat binnen fünf WerktagenBankarbeitstagen nach Ende des zweiten Monats nach dem Bilanzstichtag der MV-Kasse zu erfolgen, wobei zu diesem Monatsende eine Ergebniszuweisung unter Berücksichtigung einer allfälligen Garantieleistung gemäß § 24 BMSVG vorzunehmen ist. Nach Übertragung hervorkommende, noch zu diesen Abfertigungsanwartschaften gehörige Beträge sind als Nachtragsüberweisung unverzüglich auf die neue Betriebliche Vorsorgekasse zu übertragen. Ab dem Bilanzstichtag sind die Abfertigungsbeiträge unabhängig davon, ob sie noch vor dem Bilanzstichtag gelegene Monate betreffen, an die neue Betriebliche VorsorgekassezuVorsorgekasse zu überweisen.

(4) § 8 ist auf den Wechsel der MV-Kasse anzuwenden.

Stand vor dem 15.07.2021

In Kraft vom 30.10.2014 bis 15.07.2021

(1) Die Kündigung des Beitrittsvertrages durch die Gemeinde Wien oder durch die MV-Kasse oder die einvernehmliche Beendigung des Beitrittsvertrages ist nur rechtswirksam, wenn die Übertragung der Abfertigungsanwartschaften im Sinn des § 3 Z 3 BMSVG auf eine andere Betriebliche Vorsorgekasse sichergestellt ist. Die Kündigung oder einvernehmliche Beendigung des Beitrittsvertrages kann rechtswirksam nur für alle von diesem Gesetz erfassten Bediensteten gemeinsam erfolgen.

(2) Die Kündigung oder einvernehmliche Beendigung des Beitrittsvertrages darf nur mit Wirksamkeit zum Bilanzstichtag der MV-Kasse ausgesprochen werden. Die Frist für die Kündigung des Beitrittsvertrages beträgt sechs Monate. Die einvernehmliche Beendigung des Beitrittsvertrages wird frühestens zu dem Bilanzstichtag der MV-Kasse wirksam, der zumindest drei Monate nach der Vereinbarung der einvernehmlichen Beendigung des Beitrittsvertrages liegt.

(3) Die Übertragung der Abfertigungsanwartschaften im Sinn des § 3 Z 3 BMSVG auf die neue Betriebliche Vorsorgekasse hat binnen fünf WerktagenBankarbeitstagen nach Ende des zweiten Monats nach dem Bilanzstichtag der MV-Kasse zu erfolgen, wobei zu diesem Monatsende eine Ergebniszuweisung unter Berücksichtigung einer allfälligen Garantieleistung gemäß § 24 BMSVG vorzunehmen ist. Nach Übertragung hervorkommende, noch zu diesen Abfertigungsanwartschaften gehörige Beträge sind als Nachtragsüberweisung unverzüglich auf die neue Betriebliche Vorsorgekasse zu übertragen. Ab dem Bilanzstichtag sind die Abfertigungsbeiträge unabhängig davon, ob sie noch vor dem Bilanzstichtag gelegene Monate betreffen, an die neue Betriebliche VorsorgekassezuVorsorgekasse zu überweisen.

(4) § 8 ist auf den Wechsel der MV-Kasse anzuwenden.

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