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Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Disziplinarsenatder Disziplinarbehörde kann ungeachtet eines Parteienantrages Abstand genommen werden, wenn der Sachverhalt in Folge der Bindung an die dem Spruch einer rechtskräftige Entscheidungeines rechtskräftigen Urteils eines Strafgerichtes, eines Landesverwaltungsgerichts oder eines BundesverwaltungsgerichtsStraferkenntnisses eines Verwaltungsgerichtes zu Grunde gelegte Tatsachenfeststellung hinreichend geklärt ist.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Disziplinarsenatder Disziplinarbehörde kann ungeachtet eines Parteienantrages Abstand genommen werden, wenn der Sachverhalt in Folge der Bindung an die dem Spruch einer rechtskräftige Entscheidungeines rechtskräftigen Urteils eines Strafgerichtes, eines Landesverwaltungsgerichts oder eines BundesverwaltungsgerichtsStraferkenntnisses eines Verwaltungsgerichtes zu Grunde gelegte Tatsachenfeststellung hinreichend geklärt ist.