Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) Die Abfertigung ist am Ende des zweitfolgenden KalendermonatesKalendermonats nach der Geltendmachung des Anspruchs gemäß § 15 fällig und binnen fünf WerktagenBankarbeitstagen entsprechend der Verfügung des oder der (ehemaligen) Bediensteten (§ 2 Abs. 1, 1a oder 3) nach § 18 Abs. 1 Z 1, 3 oder 4 zu leisten, wobei die Frist für die Fälligkeit frühestens mit dem Ende des Tages der Beendigung des Dienstverhältnisses oder der sich aus § 14 Abs. 4 oder § 18 Abs. 3 erster Satz ergebenden Zeitpunkte zu laufen beginnt. Abweichend vom ersten Satz kann die Frist für die Fälligkeit verkürzt werden, wenn die Beiträge gemäß § 5 zweiter Satz abgeführt wurden. Nach Verfügungeneiner Auszahlung auf Grund einer Verfügung gemäß § 18 Abs. 1 Z 1, 3 undoder 4 oder Auszahlungeneiner Auszahlung nach § 18 Abs. 4 hervorkommende, noch zu dieser Abfertigungsanwartschaft gehörige BeträgeBeiträge sind als Nachtragszahlung unverzüglich fällig.
(2) Der oder die (ehemalige) Bedienstete (§ 2 Abs. 1, 1a oder 3) kann die MV-Kasse einmalig anweisen, die Durchführung von Verfügungen nach § 18 Abs. 1 Z 1, 3 oder 4 oder Abs. 3 um ein bis sechs ganze Monate nach Fälligkeit gemäß Abs. 1 erster Satz vorzunehmen. An eine solche Anweisung ist die MV-Kasse nur dann gebunden, wenn sie spätestens 14 Tage vor Fälligkeitder Auszahlung gemäß Abs. 1 bei ihr einlangt. Im Aufschubzeitraum ist die Abfertigung im Rahmen der Veranlagungsgemeinschaft weiter zu veranlagen. Mit dem Ende des letzten vollen Monats des Aufschubzeitraumes ist eine ergänzende Ergebniszuweisung vorzunehmen.
(1) Die Abfertigung ist am Ende des zweitfolgenden KalendermonatesKalendermonats nach der Geltendmachung des Anspruchs gemäß § 15 fällig und binnen fünf WerktagenBankarbeitstagen entsprechend der Verfügung des oder der (ehemaligen) Bediensteten (§ 2 Abs. 1, 1a oder 3) nach § 18 Abs. 1 Z 1, 3 oder 4 zu leisten, wobei die Frist für die Fälligkeit frühestens mit dem Ende des Tages der Beendigung des Dienstverhältnisses oder der sich aus § 14 Abs. 4 oder § 18 Abs. 3 erster Satz ergebenden Zeitpunkte zu laufen beginnt. Abweichend vom ersten Satz kann die Frist für die Fälligkeit verkürzt werden, wenn die Beiträge gemäß § 5 zweiter Satz abgeführt wurden. Nach Verfügungeneiner Auszahlung auf Grund einer Verfügung gemäß § 18 Abs. 1 Z 1, 3 undoder 4 oder Auszahlungeneiner Auszahlung nach § 18 Abs. 4 hervorkommende, noch zu dieser Abfertigungsanwartschaft gehörige BeträgeBeiträge sind als Nachtragszahlung unverzüglich fällig.
(2) Der oder die (ehemalige) Bedienstete (§ 2 Abs. 1, 1a oder 3) kann die MV-Kasse einmalig anweisen, die Durchführung von Verfügungen nach § 18 Abs. 1 Z 1, 3 oder 4 oder Abs. 3 um ein bis sechs ganze Monate nach Fälligkeit gemäß Abs. 1 erster Satz vorzunehmen. An eine solche Anweisung ist die MV-Kasse nur dann gebunden, wenn sie spätestens 14 Tage vor Fälligkeitder Auszahlung gemäß Abs. 1 bei ihr einlangt. Im Aufschubzeitraum ist die Abfertigung im Rahmen der Veranlagungsgemeinschaft weiter zu veranlagen. Mit dem Ende des letzten vollen Monats des Aufschubzeitraumes ist eine ergänzende Ergebniszuweisung vorzunehmen.