§ 17 W-MVG

Wiener MitarbeiterInnenvorsorgegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.07.2021 bis 31.12.9999

(1) Die Abfertigung ist am Ende des zweitfolgenden KalendermonatesKalendermonats nach der Geltendmachung des Anspruchs gemäß § 15 fällig und binnen fünf WerktagenBankarbeitstagen entsprechend der Verfügung des oder der (ehemaligen) Bediensteten (§ 2 Abs. 1, 1a oder 3) nach § 18 Abs. 1 Z 1, 3 oder 4 zu leisten, wobei die Frist für die Fälligkeit frühestens mit dem Ende des Tages der Beendigung des Dienstverhältnisses oder der sich aus § 14 Abs. 4 oder § 18 Abs. 3 erster Satz ergebenden Zeitpunkte zu laufen beginnt. Abweichend vom ersten Satz kann die Frist für die Fälligkeit verkürzt werden, wenn die Beiträge gemäß § 5 zweiter Satz abgeführt wurden. Nach Verfügungeneiner Auszahlung auf Grund einer Verfügung gemäß § 18 Abs. 1 Z 1, 3 undoder 4 oder Auszahlungeneiner Auszahlung nach § 18 Abs. 4 hervorkommende, noch zu dieser Abfertigungsanwartschaft gehörige BeträgeBeiträge sind als Nachtragszahlung unverzüglich fällig.

(2) Der oder die (ehemalige) Bedienstete (§ 2 Abs. 1, 1a oder 3) kann die MV-Kasse einmalig anweisen, die Durchführung von Verfügungen nach § 18 Abs. 1 Z 1, 3 oder 4 oder Abs. 3 um ein bis sechs ganze Monate nach Fälligkeit gemäß Abs. 1 erster Satz vorzunehmen. An eine solche Anweisung ist die MV-Kasse nur dann gebunden, wenn sie spätestens 14 Tage vor Fälligkeitder Auszahlung gemäß Abs. 1 bei ihr einlangt. Im Aufschubzeitraum ist die Abfertigung im Rahmen der Veranlagungsgemeinschaft weiter zu veranlagen. Mit dem Ende des letzten vollen Monats des Aufschubzeitraumes ist eine ergänzende Ergebniszuweisung vorzunehmen.

Stand vor dem 15.07.2021

In Kraft vom 30.10.2014 bis 15.07.2021

(1) Die Abfertigung ist am Ende des zweitfolgenden KalendermonatesKalendermonats nach der Geltendmachung des Anspruchs gemäß § 15 fällig und binnen fünf WerktagenBankarbeitstagen entsprechend der Verfügung des oder der (ehemaligen) Bediensteten (§ 2 Abs. 1, 1a oder 3) nach § 18 Abs. 1 Z 1, 3 oder 4 zu leisten, wobei die Frist für die Fälligkeit frühestens mit dem Ende des Tages der Beendigung des Dienstverhältnisses oder der sich aus § 14 Abs. 4 oder § 18 Abs. 3 erster Satz ergebenden Zeitpunkte zu laufen beginnt. Abweichend vom ersten Satz kann die Frist für die Fälligkeit verkürzt werden, wenn die Beiträge gemäß § 5 zweiter Satz abgeführt wurden. Nach Verfügungeneiner Auszahlung auf Grund einer Verfügung gemäß § 18 Abs. 1 Z 1, 3 undoder 4 oder Auszahlungeneiner Auszahlung nach § 18 Abs. 4 hervorkommende, noch zu dieser Abfertigungsanwartschaft gehörige BeträgeBeiträge sind als Nachtragszahlung unverzüglich fällig.

(2) Der oder die (ehemalige) Bedienstete (§ 2 Abs. 1, 1a oder 3) kann die MV-Kasse einmalig anweisen, die Durchführung von Verfügungen nach § 18 Abs. 1 Z 1, 3 oder 4 oder Abs. 3 um ein bis sechs ganze Monate nach Fälligkeit gemäß Abs. 1 erster Satz vorzunehmen. An eine solche Anweisung ist die MV-Kasse nur dann gebunden, wenn sie spätestens 14 Tage vor Fälligkeitder Auszahlung gemäß Abs. 1 bei ihr einlangt. Im Aufschubzeitraum ist die Abfertigung im Rahmen der Veranlagungsgemeinschaft weiter zu veranlagen. Mit dem Ende des letzten vollen Monats des Aufschubzeitraumes ist eine ergänzende Ergebniszuweisung vorzunehmen.

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