§ 58 L-BG § 58

Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

AufgrundAuf Grund einer lediglich vom Beschuldigten erhobenen BerufungBeschwerde an das Landesverwaltungsgericht darf das Disziplinarerkenntnis nicht zu seinendessen Ungunsten abgeändertgeändert werden.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.04.1999 bis 31.12.2013

AufgrundAuf Grund einer lediglich vom Beschuldigten erhobenen BerufungBeschwerde an das Landesverwaltungsgericht darf das Disziplinarerkenntnis nicht zu seinendessen Ungunsten abgeändertgeändert werden.

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