§ 59 L-BG § 59

Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht durch die Disziplinarkommission ist § 73 Abs. 2 und 3 AVG nicht anzuwenden.

(entfallen auf Grund LGBl Nr 106/2013)

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.04.1999 bis 31.12.2013

Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht durch die Disziplinarkommission ist § 73 Abs. 2 und 3 AVG nicht anzuwenden.

(entfallen auf Grund LGBl Nr 106/2013)

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