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(1) Beamten, die zur Ausübung von Tätigkeiten im Sinn des § 1 Z 1 GuKG berechtigt sind, gebührt für die Dauer der Ausübung einer der im Abs. 2 angeführten Funktionen zusätzlich zur Pflegedienstzulage eine ruhegenussfähige Pflegedienst-Chargenzulage.
(2) Die Pflegedienst-Chargenzulage beträgt monatlich:
1. für Stationspfleger und Stationsschwestern | 213,10 € | |||||||||
2. für Oberpfleger und Oberschwestern | 274,20 € | |||||||||
3. für Pflegedirektoren und Pflegedirektorinnen | 334,90 €. |
(1) Beamten, die zur Ausübung von Tätigkeiten im Sinn des § 1 Z 1 GuKG berechtigt sind, gebührt für die Dauer der Ausübung einer der im Abs. 2 angeführten Funktionen zusätzlich zur Pflegedienstzulage eine ruhegenussfähige Pflegedienst-Chargenzulage.
(2) Die Pflegedienst-Chargenzulage beträgt monatlich:
1. für Stationspfleger und Stationsschwestern | 213,10 € | |||||||||
2. für Oberpfleger und Oberschwestern | 274,20 € | |||||||||
3. für Pflegedirektoren und Pflegedirektorinnen | 334,90 €. |