§ 78 L-BG § 78

Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2014 bis 31.12.9999

(1) Beamten, die zur Ausübung von Tätigkeiten im Sinn des § 1 Z 1 GuKG berechtigt sind, gebührt für die Dauer der Ausübung einer der im Abs. 2 angeführten Funktionen zusätzlich zur Pflegedienstzulage eine ruhegenussfähige Pflegedienst-Chargenzulage.

(2) Die Pflegedienst-Chargenzulage beträgt monatlich:

1. für Stationspfleger und Stationsschwestern 2.251 S;
2. für Oberpfleger und Oberschwestern 2.897 S;
3. für Pflegedirektoren und Pflegedirektorinnen 3.539 S.

1. für Stationspfleger und Stationsschwestern

213,10 €

2. für Oberpfleger und Oberschwestern

274,20 €

3. für Pflegedirektoren und Pflegedirektorinnen

334,90 €.

Stand vor dem 31.07.2014

In Kraft vom 01.01.1999 bis 31.07.2014

(1) Beamten, die zur Ausübung von Tätigkeiten im Sinn des § 1 Z 1 GuKG berechtigt sind, gebührt für die Dauer der Ausübung einer der im Abs. 2 angeführten Funktionen zusätzlich zur Pflegedienstzulage eine ruhegenussfähige Pflegedienst-Chargenzulage.

(2) Die Pflegedienst-Chargenzulage beträgt monatlich:

1. für Stationspfleger und Stationsschwestern 2.251 S;
2. für Oberpfleger und Oberschwestern 2.897 S;
3. für Pflegedirektoren und Pflegedirektorinnen 3.539 S.

1. für Stationspfleger und Stationsschwestern

213,10 €

2. für Oberpfleger und Oberschwestern

274,20 €

3. für Pflegedirektoren und Pflegedirektorinnen

334,90 €.

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