§ 78a L-BG § 78a

Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.2017 bis 31.12.9999

Den Beamten des Gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege nach dem GuKG, der medizinischen Assistenzberufe nach dem MABG, der Sanitätshilfsdienste und des Dienstes der PflegehilfePflegeassistenzberufe gebührt für die Dauer einer solchen Verwendung eine Pflegezulage, die durch Verordnung der Landesregierung in einem Prozentsatz des Gehaltes eines Landesbeamten der Dienstklasse V Gehaltsstufe 2 festzusetzen ist.

Stand vor dem 31.10.2017

In Kraft vom 01.08.2014 bis 31.10.2017

Den Beamten des Gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege nach dem GuKG, der medizinischen Assistenzberufe nach dem MABG, der Sanitätshilfsdienste und des Dienstes der PflegehilfePflegeassistenzberufe gebührt für die Dauer einer solchen Verwendung eine Pflegezulage, die durch Verordnung der Landesregierung in einem Prozentsatz des Gehaltes eines Landesbeamten der Dienstklasse V Gehaltsstufe 2 festzusetzen ist.

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