§ 1 K-BauV Anforderungen

Kärntner Bauvorschriften- K-BV

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2012 bis 31.12.9999

(1) VorhabenBauliche Anlagen und alle ihre Teile sind so zu planen und auszuführen, dass sie unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit gebrauchstauglich sind und die in Folge angeführten bautechnischen Anforderungen erfüllen. Diese Anforderungen müssen den Anforderungenentsprechend dem Stand der mechanischen FestigkeitTechnik (§ 2) bei vorhersehbaren Einwirkungen und Standsicherheit, des Brandschutzesbei normaler Instandhaltung über einen wirtschaftlich angemessenen Zeitraum erfüllt werden. Dabei sind Unterschiede hinsichtlich der Lage, der Hygiene,Größe und der Gesundheit und des Umweltschutzes,Verwendung der Nutzungssicherheit, des Schallschutzes, der Energieeinsparung und des Wärmeschutzes, des Verkehrs, der Zivilisation sowie des Schutzes des Landschaftsbildes und des Ortsbildes nach den Erkenntnissen der Wissenschaften, insbesondere der technischen Wissenschaften, entsprechenbaulichen Anlagen zu berücksichtigen.

(2) Für Vorhaben dürfen nur Bauprodukte verwendet werden, die denBautechnische Anforderungen des § 27 der Kärntner Bauordnung 1996 entsprechenan bauliche Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind:

a) Mechanische Festigkeit und Standsicherheit;

b) Brandschutz;

c) Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz;

d) Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit;

e) Schallschutz;

f) Energieeinsparung und Wärmeschutz.

(3) Bei der Ermittlung des Standes der technischen Wissenschaften ist auf die entsprechenden ÖnormenBauteile müssen aus entsprechend widerstandsfähigen Bauprodukten hergestellt oder gegen schädigende Einwirkungen geschützt sein, andere gleichwertige technische Regeln einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie auf Gutachten des Österreichischen Institutes für Bautechnikwenn sie solchen Einwirkungen ausgesetzt sind. Schädigende Einwirkungen sind zB Umweltschadstoffe, Bedacht zu nehmenWitterungseinflüsse, Erschütterungen oder korrosive Einwirkungen.

Stand vor dem 30.09.2012

In Kraft vom 02.12.1985 bis 30.09.2012

(1) VorhabenBauliche Anlagen und alle ihre Teile sind so zu planen und auszuführen, dass sie unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit gebrauchstauglich sind und die in Folge angeführten bautechnischen Anforderungen erfüllen. Diese Anforderungen müssen den Anforderungenentsprechend dem Stand der mechanischen FestigkeitTechnik (§ 2) bei vorhersehbaren Einwirkungen und Standsicherheit, des Brandschutzesbei normaler Instandhaltung über einen wirtschaftlich angemessenen Zeitraum erfüllt werden. Dabei sind Unterschiede hinsichtlich der Lage, der Hygiene,Größe und der Gesundheit und des Umweltschutzes,Verwendung der Nutzungssicherheit, des Schallschutzes, der Energieeinsparung und des Wärmeschutzes, des Verkehrs, der Zivilisation sowie des Schutzes des Landschaftsbildes und des Ortsbildes nach den Erkenntnissen der Wissenschaften, insbesondere der technischen Wissenschaften, entsprechenbaulichen Anlagen zu berücksichtigen.

(2) Für Vorhaben dürfen nur Bauprodukte verwendet werden, die denBautechnische Anforderungen des § 27 der Kärntner Bauordnung 1996 entsprechenan bauliche Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind:

a) Mechanische Festigkeit und Standsicherheit;

b) Brandschutz;

c) Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz;

d) Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit;

e) Schallschutz;

f) Energieeinsparung und Wärmeschutz.

(3) Bei der Ermittlung des Standes der technischen Wissenschaften ist auf die entsprechenden ÖnormenBauteile müssen aus entsprechend widerstandsfähigen Bauprodukten hergestellt oder gegen schädigende Einwirkungen geschützt sein, andere gleichwertige technische Regeln einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie auf Gutachten des Österreichischen Institutes für Bautechnikwenn sie solchen Einwirkungen ausgesetzt sind. Schädigende Einwirkungen sind zB Umweltschadstoffe, Bedacht zu nehmenWitterungseinflüsse, Erschütterungen oder korrosive Einwirkungen.

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