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(2) Für Gebäude im Sinn des § 24 der Kärntner Bauordnung 1996 gelten die Bestimmungen der §§ 20 Abs. 4, 37 Abs. 1 zweiter Satz, 37 Abs. 2 erster Satz nicht. Die lichte Höhe von Stiegenhäusern muß mindestens 2,00 m betragen. Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a und b darf die Behörde im Einzelfall Ausnahmen von den Bestimmungen des 3. und 4. Abschnittes dieses Gesetzes zulassen.
(3) Den Anforderungen des § 1 muß auch im Falle der Abs. 1 und 2 entsprochen werden.
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(2) Für Gebäude im Sinn des § 24 der Kärntner Bauordnung 1996 gelten die Bestimmungen der §§ 20 Abs. 4, 37 Abs. 1 zweiter Satz, 37 Abs. 2 erster Satz nicht. Die lichte Höhe von Stiegenhäusern muß mindestens 2,00 m betragen. Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a und b darf die Behörde im Einzelfall Ausnahmen von den Bestimmungen des 3. und 4. Abschnittes dieses Gesetzes zulassen.
(3) Den Anforderungen des § 1 muß auch im Falle der Abs. 1 und 2 entsprochen werden.