§ 92a L-BG

Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2019 bis 31.12.9999

(1) Ist der Beamte durch Unfall, ausgenommen Dienstunfall, oder durch Krankheit an der Dienstleistung verhindert, gebührt ihm ab einer Dauer der Dienstverhinderung von 182 Kalendertagen ein Bezug in der Höhe von 80 % eines Betrages, der sich zusammensetzt aus:

1.

dem Monatsbezug, der dem Beamten ohne diese Dienstverhinderung gebührt hätte, und

2.

der Summe der Zulagen (ohne Sonderzahlung), Abgeltungen und Nebengebühren, die der Beamte ohne Dienstverhinderung beziehen würde und die ihm zufolge der Abwesenheit vom Dienst nicht mehr gebühren; bei nicht pauschalierten Nebengebühren ist von einem Zwölftel der Summe dieser Nebengebühren auszugehen, die der Beamte für die letzten zwölf Kalendermonate vor Beginn der Dienstverhinderung bezogen hat.

Die Kinderzulage ist von einer solchen Kürzung ausgenommen. Überschreitet der so errechnete Betrag den Monatsbezug gemäß § 71 Abs 2 (dh das Gehalt und die im § 71 Abs 2 Z 2 genannten Zulagen), gebührt dem Beamten nur ein Betrag in der Höhe des Monatsbezuges.

(1a) Zeiten einer Wiedereingliederungsteilzeit (§ 15j) gelten für die Berechnung der in Abs 1 genannten Dauer von 182 Kalendertagen als Dienstverhinderung und der Antritt des Dienstes im Rahmen der Wiedereingliederungsteilzeit gilt nicht als Wiederantritt des Dienstes im Sinn der Abs 2 und 3. Abweichend von Abs 1 gebühren dem Beamten nach einem Zeitraum von 182 Kalendertagen 85 % des im Abs 1 Z 1 und 2 geregelten Betrages.

(2) Die Kürzung tritt mit dem Tag nach Ablauf der im Abs 1 angeführten Frist ein und ist bis einschließlich dem Tag vor Wiederantritt des Dienstes wirksam. Ergeben sich daraus innerhalb desselben Kalendermonats Tage mit unterschiedlichen Bezugsansprüchen, ist für jeden Tag der Kürzung der verhältnismäßige Teil des ürzungsbetragesKürzungsbetrages nach den Abs 1 und 3 für die Bemessung der Bezüge zu berücksichtigen.

(3) Tritt innerhalb von sechs Monaten nach Wiederantritt des Dienstes neuerlich eine Dienstverhinderung durch Krankheit oder infolge desselben Unfalls ein, gilt sie als Fortsetzung der früheren Dienstverhinderung. In diesem Fall ist für die Berücksichtigung der nicht pauschalierten Nebengebühren trotzdem der zwölfmonatige Zeitraum vor der ersten Dienstverhinderung maßgebend. Die Kürzung der Bezüge wird mit dem Tag des Beginns der neuerlichen Dienstverhinderung wirksam, wenn die Frist gemäß Abs 1 bereits überschritten ist.

(4) Sinkt der Monatsbezug durch die Maßnahmen nach den Abs 1 bis 3 unter die gemäß § 33 Abs 5 LB-PG geltenden Mindestsätze ab, gebührt dem Beamten die darin vorgesehene Ergänzungszulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen seinem gekürzten Monatsbezug und den in Betracht kommenden Mindestsätzen. Die für die Ergänzungszulage geltenden Bestimmungen des Landesbeamten-Pensionsgesetzes sind anzuwenden. Die Ergänzungszulage ist bei der Bemessung der Sonderzahlung zu berücksichtigen.

(5) Allfällige Übergenüsse, die sich aus der Anwendung der Abs 1 bis 4 ergeben, sind dem Land abweichend vom § 94 in jedem Fall zu ersetzen.

(6) Während eines Beschäftigungsverbotes nach dem MSchG (sowohl vor als auch nach der Entbindung) sind die Abs 1 bis 5 nicht anzuwenden. Ein solches Beschäftigungsverbot beendet den Lauf der in den Abs 1 und 3 jeweils erster Satz enthaltenen Fristen.

Stand vor dem 30.11.2019

In Kraft vom 01.01.2013 bis 30.11.2019

(1) Ist der Beamte durch Unfall, ausgenommen Dienstunfall, oder durch Krankheit an der Dienstleistung verhindert, gebührt ihm ab einer Dauer der Dienstverhinderung von 182 Kalendertagen ein Bezug in der Höhe von 80 % eines Betrages, der sich zusammensetzt aus:

1.

dem Monatsbezug, der dem Beamten ohne diese Dienstverhinderung gebührt hätte, und

2.

der Summe der Zulagen (ohne Sonderzahlung), Abgeltungen und Nebengebühren, die der Beamte ohne Dienstverhinderung beziehen würde und die ihm zufolge der Abwesenheit vom Dienst nicht mehr gebühren; bei nicht pauschalierten Nebengebühren ist von einem Zwölftel der Summe dieser Nebengebühren auszugehen, die der Beamte für die letzten zwölf Kalendermonate vor Beginn der Dienstverhinderung bezogen hat.

Die Kinderzulage ist von einer solchen Kürzung ausgenommen. Überschreitet der so errechnete Betrag den Monatsbezug gemäß § 71 Abs 2 (dh das Gehalt und die im § 71 Abs 2 Z 2 genannten Zulagen), gebührt dem Beamten nur ein Betrag in der Höhe des Monatsbezuges.

(1a) Zeiten einer Wiedereingliederungsteilzeit (§ 15j) gelten für die Berechnung der in Abs 1 genannten Dauer von 182 Kalendertagen als Dienstverhinderung und der Antritt des Dienstes im Rahmen der Wiedereingliederungsteilzeit gilt nicht als Wiederantritt des Dienstes im Sinn der Abs 2 und 3. Abweichend von Abs 1 gebühren dem Beamten nach einem Zeitraum von 182 Kalendertagen 85 % des im Abs 1 Z 1 und 2 geregelten Betrages.

(2) Die Kürzung tritt mit dem Tag nach Ablauf der im Abs 1 angeführten Frist ein und ist bis einschließlich dem Tag vor Wiederantritt des Dienstes wirksam. Ergeben sich daraus innerhalb desselben Kalendermonats Tage mit unterschiedlichen Bezugsansprüchen, ist für jeden Tag der Kürzung der verhältnismäßige Teil des ürzungsbetragesKürzungsbetrages nach den Abs 1 und 3 für die Bemessung der Bezüge zu berücksichtigen.

(3) Tritt innerhalb von sechs Monaten nach Wiederantritt des Dienstes neuerlich eine Dienstverhinderung durch Krankheit oder infolge desselben Unfalls ein, gilt sie als Fortsetzung der früheren Dienstverhinderung. In diesem Fall ist für die Berücksichtigung der nicht pauschalierten Nebengebühren trotzdem der zwölfmonatige Zeitraum vor der ersten Dienstverhinderung maßgebend. Die Kürzung der Bezüge wird mit dem Tag des Beginns der neuerlichen Dienstverhinderung wirksam, wenn die Frist gemäß Abs 1 bereits überschritten ist.

(4) Sinkt der Monatsbezug durch die Maßnahmen nach den Abs 1 bis 3 unter die gemäß § 33 Abs 5 LB-PG geltenden Mindestsätze ab, gebührt dem Beamten die darin vorgesehene Ergänzungszulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen seinem gekürzten Monatsbezug und den in Betracht kommenden Mindestsätzen. Die für die Ergänzungszulage geltenden Bestimmungen des Landesbeamten-Pensionsgesetzes sind anzuwenden. Die Ergänzungszulage ist bei der Bemessung der Sonderzahlung zu berücksichtigen.

(5) Allfällige Übergenüsse, die sich aus der Anwendung der Abs 1 bis 4 ergeben, sind dem Land abweichend vom § 94 in jedem Fall zu ersetzen.

(6) Während eines Beschäftigungsverbotes nach dem MSchG (sowohl vor als auch nach der Entbindung) sind die Abs 1 bis 5 nicht anzuwenden. Ein solches Beschäftigungsverbot beendet den Lauf der in den Abs 1 und 3 jeweils erster Satz enthaltenen Fristen.

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